Fahrpost

Version vom 18. Mai 2012, 17:23 Uhr von Ils magliachognas (Diskussion | Beiträge) (Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893)
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Fahrpost, so wurde früher die Packetpost genannt. Ein weiterer Zusatzdienst der Fahrpost waren die Nachnahmebriefe ab 50.- sFr. diese mussten von der Fahrpost eingenommen werden. Im Dienstreglement vom 17. Herbstmonat 1849 heisst es:


Abschnitt 3
Briefe
Gegenstände der Briefpost

Art. 23 Gegenstände der Briefpost sind:
a) Briefe ohne Wert
b) Rekommandierte (chargierte) Briefe
c) Briefe mit Postnachnahme bis Fr. 20.-


Abschnitt 4

Pakete und Geldsendungen (Fahrpoststücke)
Art. 45 Gegenstände der Fahrpost (Fahrpoststücke) sind:
a) Alle Gewichtsstücke (Waaren, Pakete etc.) mit oder ohne angegebenen Werth, insofern sie den Transportvorschriften entsprechen.
b) Alle Sendungen von Geldern, Papiervaloren und sonstige Gegenstände von in Zahlen angegebenem Werthe.


Art. 47 Aufgabe.
Alle einzuschreibenden Fahrpoststücke sind den betreffenden Bureaux an die mit der Annahme betrauten Beamten abzugeben, welche auf Verlangen des Rufgebers gegen eine Gebühr von 5 Rappen einen Aufgabschein auszustellen haben. In dem Scheine ist die Adresse der Rufgeber und der Werth des Stückes anzugeben, und, falls kein Werth deklarirt worden, die Bemerkung beizufügen: "ohne Werthangabe".

Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849


Im schweizerischen Taxentarif vom 1. Oktober 1849 kommen gemäß Bundesgesetz vom 4. Juni 1849 folgende Artikel zur Anwendung:

Art. 9 Für Pakete und Geldsendungen wird im Jnnern der Schweiz, für je 5 Wegstunden und von jedem Pfund des Gewichtes, oder bei Geldsendungen und anderen Werthstücken von je 50 Franken des Werthes, eine Transportgebühr von 1 Rappen berechnet. Die Entfernungen werden nach der kürzesten Poststrasse von dem Aufgabepostbüro bis zum Abgabepostbüro bemessen. Der Bundesrath ist ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bis zu einer bestimmten Summe Baarzahlungen (envois à découvert) durch die Post bewerkstelligen zu lassen.
Art. 10 Zu dieser Transporttaxe wird auf jedes Poststück eine Einschreibegebühr von je 5 Rappen für jeden Briefkreis hinzugerechnet.
Im ersten Briefkreis 5 Rp.
Im zweiten Briefkreis 10 Rp.
Im dritten Briefkreis 15 Rp.
Im vierten Briefkreis 20 Rp.
Art. 11 Jeder Bruchtheil unter fünf Stunden wird für volle fünf Stunden, jeder Bruchtheil eines Pfundes wird für ein ganzes Pfund und jeder kleinere Betrag als fünfzig Franken für volle fünfzig Franken berechnet. Jeder Bruchtheil unter fünf Rappen wird für volle fünf Rappen ergänzt.
Art. 12 Werthstücke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert.
Art. 13 Als niederste Gesamttaxe für ein Poststück, die jedenfalls zu entrichten ist, wenn auch der Betrag nach obiger Berechnung sich nicht so hoch beläuft, sind festgesetzt:
für eine Entfernung bis auf 10 Std. 10 Rp.
für eine Entfernung von 10 bis 25 Std. 20 Rp.
für eine Entfernung von 25 bis 40 Std. 30 Rp.
für eine Entfernung über 40 Std. 40 Rp.
Art. 14 Für den Transport von Paketen und Geldsendungen auf Alpenpässen kann der ordentliche Tarif durch eine angemessene Taxe erhöht werden.
(Anmerkung zu Art. 14: Die Erhöhung ist vor dem 1. Januar 1852 nicht geregelt und findet offiziell auch nicht statt.)

Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852

Tarif vom 1. Januar 1852


Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858


Der Fahrposttarif ab 1. Januar 1858 sieht im Prinzip wie der Vorgänger vom 1. Januar 1852 aus, allerdings werden hier die Strecken für die Taxzuschläge auf den Alpenpässen drastisch gekürzt. Dazu heisst es:

Taxzuschlag auf Alpenpässen

Von allen Fahrpoststücken, sowie von dem Übergewicht des Gepäckes der Reisenden, wenn diese Gegenstände über einen der Alpenpässe zwischen
Berisal - Simplon (Simplon)
Hospital - Airolo (St. Gotthard)
Hinterrhein - Bernhardin (Bernhardin)
Splügen - Campodolcino (Splügen)
geführt werden, ist statt der ordentlichen Taxe die Taxe der nächstfolgenden höheren Stufe zu erheben.

Ebenfalls werden die Adressbriefe anders behandelt:

§ 28 Adressbriefe zu Fahrpostsendungen, welche das Gewicht von einem Loth nicht übersteigen, gleichzeitig mit der betreffenden Sendung aufgeben werden, und weder Gelder noch irgend welchen Werthgegenstand enthalten, sind nicht mit Porto zu belegen.
§ 29 Für Adressbriefe, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, ist die ordentliche Taxe nach §22 zu erheben.

Nachnahme

Nicht ganz einig gehen dann die Bestimmungen, sowohl die Briefpost als die Fahrpost betreffend, in
§ 31 Briefpostgegenstände und Fahrpoststücke können unter folgenden Bedingungen mit Nachnahmen belastet versandt werden:
a) Das Maximum des Betrags der Nachnahmen ist bei Briefpostgegenständen auf 30 Fr., bei Fahrpoststücken auf 300 Fr. festgesetzt.
b) Alle Sendungen mit Nachnahmen müssen bei der Aufgabe frankirt werden. Der Versender kann die Postgebühren dem Hauptbetrage der Nachnahme beifügen, hat jedoch dieselben sogleich bei der Aufgabe zu entrichten.
c) Ausser der Frankatur wird bei der Aufgabe eine Provision von 1 %der nachzunehmenden Summe, sowie eine Gebühr von 10 Rp. für den Empfangsschein bezogen.
Das Minimum der Provision ist auf 10 Rp. festgesetzt, bei Nachnahmen unter dem Betrag von Fr. 6 ist die Ausstellung eines Empfangscheines nicht erforderlich.

Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860


Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862


Ab 16. Juni 1862 kommt dann folgender Fahrposttarif zum Einsatz:

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Tarif vom 1. Juli 1862
§1 Fahrpoststücke (Gewicht- und Werthstücke) werden im Jnnern der Schweiz nach der Entfernung in der Richtung der kürzesten Poststrasse vom Postbüro gabe der Auf- bis zu demjenigen der Abgabe und nach dem Gewichte oder dem Werthe taxirt.
§ 2 Auf Gewichtsstücken bis auf 10 Pfund wird von je 5 Wegstunden (einer Entfernungsstufe) und jedem Pfund des Gewichtes eine Transporttaxe von 2 Rappen berechnet und diesem Betrage eine Grundtaxe von 10 Rappen für jedes Gewichtsstück beigefügt.
§3 Für Gewichtsstücke über 10 Pfund ist die Taxe von 10 Pfund nach §2 zu berechnen, und für das Mehrgewicht von je 1 Pfund und für je eine Entfernungsstufe von 5 Stunden 1 Rappen beizufügen.
§4 Auf Werthstücken wird bis auf den Betrag von 1000 Fr. von je 5 Wegstunden (einer Entfernungsstufe) und je 100 Fr. eine Taxe von 2 Rappen berechnet und derselben eine Grundtaxe von 10 Rappen für jedes Werthstück beigefügt.
§5 Für Werthstücke über Fr. 1000 ist der nach §4 berechneten Taxe von Fr. 1000 eine Taxe von einem Rappen für je weitere 100 Fr. und für jede Entfernungsstufe von 5 Stunden beizufügen.
§6 Das Minimum der Taxe für ein Gewichtsstück oder ein Werthstück beträgt:
Bis auf 5 Wegstunden 15 Rappen
über 5 bis 10 Wegstunden 20 Rappen
über 10 bis 25 Wegstunden 30 Rappen
über 25 bis 40 Wegstunden 45 Rappen
über 40 Wegstunden 60 Rappen
§7 Jeder Bruchtheil einer Entfernungsstufe wird für eine volle Entfernungstufe, jeder Bruchtheil eines Pfundes für ein ganzes und jeder kleinere Betrag als 100 Franken für volle 100 Franken berechnet. Desgleichen wird jeder Bruchteil der Taxe unter fünf Rappen auf volle fünf Rappen ergänzt.
§11 Zu Fahrpostsendungen gehörende mit und denselben gleichzeitig aufgegebene Adressbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen. Für schwerere Frachtbriefe ist die Taxe der gewöhnlichen Briefe zu entrichten.

Ein Alpenpasszuschlag entfällt.

Portofreiheit gem. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1862:

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidg. Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch die Gelder die an Militärs im eidg. oder kant. Dienste und von Behörden an Arme oder Armenanstalten geschickt werden.

Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870


Reglement und Tarif ab 1.September 1876


Am 1. September 1876 erscheint auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. März 1876 und der revidierten Transportordnung vom 10. August 1876 ein neuer Fahrposttarif (auszugsweise) :
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Tarif vom 1. September 1876
§5 Zu Fahrpostsendungen gehörende und mit denselben gleichzeitig aufgegebene Adressbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes (15 gr.) nicht übersteigen. Für schwerere Briefe ist die ordentliche Brieftaxe zu berechnen und zwar auch für die ersten 15 gr. (also die doppelte Taxe).
§7 Sendungen mit Werthangabe.
Dieselben unterliegen ausser der Gewichttaxe (Tarif A) noch der besondern, in Tarif B angegebenen Werthtaxe, welche auf folgenden Grundlagen berechnet ist:
a. bei Sendungen bis auf 1000 Franken 3 Ct. von je 100 Fr. des deklarierten Werthes,
b. bei Sendungen höheren Werthes von den ersten 1000 Fr.30 Ct., von jeden weitern 100 Fr. der Deklaration 1 Ct., jedoch zusammen wenigstens 40 Ct. Die Taxe ist stets auf 5 Ct. aufzurunden. Übersteigt der deklarierte Werth nicht 100 Fr., so wird, bei internen Stücken, die Werthtaxe ganz fallengelassen und nur die Gewichttaxe erhoben. Bei Stücken mit Werthdeklaration nach und von dem Auslande wird die Werthtaxe dagegen in allen Fällen erhoben und der Gewichttaxe beigefügt.
§9 Zuschlagtaxe auf unfrankierten Stücken.
Jedes bei einer schweizerischen Poststelle aufgegebene und für das Inland bestimmte nicht frankierte, sowie jedes vom Auslande unfrankiert oder ungenügend, bzw. nur teilweise frankiert einlangende Fahrpoststück ist einer fixen Zuschlagtaxe von 10 Centimen unterworfen, mit Ausnahme der von und über Deutschland einlangenden unfrankierten Stücke bis 5 Kilogramm (einschliesslich die unfrankierten Werth- und Nachnahmebriefe), für welche bereits ein bezüglicher Zuschlag (von 25 Ct.) berechnet wird, sowie der Fahrpoststücke in Transit durch die Schweiz, welche von diesem Zuschlag überhaupt nicht berührt werden.
§10 Empfangsscheingebühren.
1.
a. Für Empfangsscheine, welche über aufgegebene Fahrpoststücke auf Verlangen der Versender von den Postbureaux und Ablagen ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Ct. zu beziehen.
b. Für Empfangsscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Ct. festgesetzt.
2. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Ct. verschafft die Post dem Versender eines Fahrpoststückes eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein). Der Versender hat das Verlangen der Beigabe eines Rückscheins auf der Adresse vorzumerken (z.B. mit Rückschein).
§11 Reklamationen. (Laufzeddel).
1.) wenn der Aufgeber einer Fahrpostsendung wünscht, dass über die Spedition und Bestellung derselben eine Reklamation (Laufzeddel) abgefertigt werde, so hat er diese Reklamation mit einer Marke von 20 Ct. (im Verkehr mit dem Auslande mit einer solchen von 25 Ct.) zu frankieren. Diese Gebühr wird ihm jedoch zurückerstattet, wenn es sich herausstellt, dass die Reklamation durch Verschulden der Post veranlasst worden ist.
§12 Nachnahmen.
Die mit Nachnahme belasteten Fahrpostsendungen unterliegen, ausser der gewöhnlichen Taxe für Fahrpostsendungen, einer Provision von 1% des Nachnahmebetrages, mit Ausrundung auf volle 10 Ct. Das Minimum dieser Provision beträgt jedoch 30 Ct. Die Aufgeber von Fahrpostnachnahmen haben die hievor erwähnten Taxen und Gebühren zum Voraus zu bezahlen (mit Marken zu frankieren), dagegen ist es ihnen freigestellt, den Betrag derselben dem eigentlichen Nachnahmebetrag beizufügen.
§14 Die Expressbestellgebühren.
Für Stücke bis 5 Kilogr. betragen:
bis zu einer Entfernung von 1 Kilometer 60 Ct.
für grössere Entfernungen bis 10 Kilometer: für je 2 Kilometer 100 Ct.
für Entfernungen über 10 Kilom. (Stafettenbeförderung): für je 2 Kilometer 200 Ct.
Diese Gebühren können (soweit möglich) vom Versender vorausbezahlt oder dem Adressaten zur Entrichtung überlassen werden. Geschieht letzteres, so kann die Aufgabepoststelle vom Versender Sicherheit für den Betrag der Expressbestellgebühr für den Fall verlangen, dass letztere vom Adressaten aus irgend einem Grunde nicht eingezogen werden könnte.
§32 Ermittlung und Vormerkung des Gewichts.
Alle Fahrpostsendungen (demnach auch die der Einheitstaxe unterliegenden Stücke bis 5 kg) sind nach Kilogramm und Gramm abzuwägen. Das ermittelte Gewicht ist auf der Adresse des Stückes oder auf dem Begleitbriefe und jedenfalls auch in der Karte vorzumerken und zwar:
b. Für Sendungen mit deklariertem Werth in Kilogramm und Gramm.
§33 Frankaturen und Taxation.
1.) Die Frankatur aller Fahrpoststücke (nach dem ln- und Auslande) erfolgt mittelst gewöhnlicher schweizerischer Brieffrankomarken.
2.) Wenn die Aufgeber die zu frankierenden Stücke nicht selbst mit Marken versehen, so sind die Aufgabestellen gehalten, die Aufklebung der Marken zu besorgen. Zuviel verwendete Marken werden nicht zurück vergütet.

Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884

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Tarif vom 1. Oktober 1884


Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893


Mit dem Taxentarif vom 1. Juli 1893 wird derjenige vom 1. Oktober 1884 aufgehoben. Die Taxberechnung ist im Prinzip gleich wie beim Tarif vom 1. Oktober 1884.
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Tarif vom 1. Juli 1893

Die wichtigsten Änderungen nachstehend: Auf Seite 3 der Tariftabelle gilt es zu beachten, dass bei der Gewichtstaxe bis 5kg der Tarif nach und vom Ausland auch für die schweizerische Agenturen gilt im Ausland und derselbe exklusive eine ausländische Taxe zu berechnen ist.

l. Taxvorschriften

§5 Portofreie Briefpostsendungen, auf welchen Nachnahmen haften, unterliegen ebenfalls der Nachnahmeprovision. Für amtliche Nachnahmen der Post- oder Telegraphenverwaltung wird keine Nachnahmegebühr erhoben. Von dieser Gebühr sind auch befreit die zum Einzug der Prämien dienenden Nachnahmen des schweiz. Amtsbürgschaftvereins und der eidgenössischen Sektionskomitee des Lebensversicherungsvereins.
Nachnahmen an Militärpersonen geniessen keine Taxfreiheit.
§11 Im Briefeinwurf aufgefundene Gegenstände.
1. Im Briefeinwurf aufgefundene, mit Werth deklarierte oder vermutlich Geld oder Wertsachen enthaltende Gegenstände nach der Schweiz sind, wenn sie vorschriftsgemäss verpackt oder verschlossen wurden, gleich wie an richtiger stelle aufgegebene Wertstücke unter Einschreibung mit der Fahrpost zu befördern.
2. Ist die Verpackung oder die Versiegelung mangelhaft, so wird der Gegenstand dem Aufgeber zurückgestellt oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, gehörig verpackt und unter Anrechnung der gesetzlichen Taxe, nebst einer Gebühr von 10 Cts. für die Verpackungskosten, befördert. Diese Gebühr, die zu Gunsten der Verwaltung erhoben wird, ist wie andere Portobeträge zu verrechnen und auf der Eingangsfaktur mit Taxmarken zu obliterieren.
3. Ungenügend frankierte Gegenstände sind womöglich dem Absender zur Ergänzung der Frankatur zurückzugeben; kann dies nicht geschehen, so unterliegen dieselben der Taxe der unfrankierten Fahrpoststücke, von welcher indessen der Wert der verwendeten Frankomarken in Abzug zu bringen ist. Letztere sind selbstverständlich zu obliterieren.
Da für dergleichen Gegenstände in der Faktur nicht der volle tarifmässige Taxbetrag vorgemerkt und von der Bestimmungspoststelle in der Eingangsfrankatur auch der Wert der vorhandenen Marken in die Frankokolonne eingesetzt werden kann, so ist zur Wegleitung für die Kreispostkontrolle jeweilen an passender Stelle die Notiz "Einwurf" (boite) anzubringen und zwar bei jeder Kartierung von der Aufgabe- bis zur Bestimmungspoststelle. Mit der gleichen Notiz ist auch das Stück selbst zu versehen.
§73 Bestellgebühren. Die Bestellgebühr darf höchstens 30 Cts. betragen. Für ein Stück von 6 kg mit Fr. 9000.- Wert dürfen also nicht etwa 45 Cts. erhoben werden.
Der Betrag der vorausbezahlten Bestellgebühr ist mittelst Frankomarken auf der Sendung zu decken.


II. Annahmebedingungen.

§19 Umfang der Fahrpost.
1. Als Fahrpoststücke werden im Innern der Schweiz betrachtet:
a. alle Sendungen mit deklariertem Wert
b. die Sendungen ohne Wertdeklaration, welche das Gewicht von 250 g. übersteigen, mit Ausnahme der unverschlossenen Drucksachen und Warenmuster bis 500 g. und der abonnierten Druckschriften aus Leihbibliotheken bis 2 kg sowie leichtere Stücke, welche ausdrücklich zur Einschreibung aufgegeben werden.
c. die Nachnahmen von höherem Betrag als 50 Franken, sowie kleinere Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen;
d. die Sendungen über 5 kg für welche durch besondere Verfügung die Portofreiheit bewilligt ist (siehe z.B. §12, Ziffer 2, zweites Alinea).
2. Eine Ausnahme tritt ein:
a. für die als amtlich bezeichneten Sendungen, welche das Gewicht von 2 kg (bezw. 5 kg für die in §12, Ziffer 2, erstes Alinea speziell erwähnten Sendungen) nicht übersteigen. Alle diese Sendungen sind per Briefpost zu befördern:
b. für Briefe und Schachteln mit Wertangabe nach und vom Ausland, welche auch im Innern der Schweiz durch die Briefpost Beförderung erhalten, selbst dann, wenn sie mit Nachnahme belastet sind.
3. Es ist unstatthaft, eigentliche Briefe durch die Fahrpost zu befördern.
§34 Wertbezeichnung.
5. Als Aufgabestelle gilt immer diejenige rechnungspflichtige Poststelle, welche ein Fahrpoststück erstmals kartiert, oder mit andern Worten, welcher ein Stück unmittelbar aufgegeben oder von einer nichtrechnunospflichtigen Ablage übermittelt worden ist.
§45 Aufgabenummern.
1. Jedes Fahrpoststück ist von der Aufgabepoststelle mit einer gedruckten Aufgabenummer zu versehen. Diese Nummernetiketten sind sofort bei der Aufgabe aufzukleben.
3. Die Aufgabenummer darf weder einen Teil der Adresse noch allfällige Frankomarken bedecken.
4. Die Aufgabenummern müssen von der Aufgabestelle auf der oberen Hälfte mit einem saubern Abdruck des (geraden) Ortsstempels versehen werden, und zwar nicht erst nach Aufklebung der Etikette, sondern so lange letztere sich noch am Blatte befindet. Auf der unteren Hälfte befindet sich die gedruckte schwarze Aufgabenummer.
5. Die Aufgabenummern werden, je nach der Wichtigkeit der Poststelle, in Serien von 1000,5000 und 9999 Nummern abgegeben. Jedes Blatt enthält 50 Nummern und je 20 Blätter werden zu einem Hefte vereinigt. Die Aufgabenummern für Fahrpoststücke nach dem Ausland werden in Serien von je 1000 Stück geliefert.
6. Für die wichtigeren Bureaux wird der Aufgabeort vorgedruckt.

Reglement und Tarif ab 1.März 1898


Der am 1. März 1898 erscheinende Tarif betreffend die Fahrpoststücke im Innern der Schweiz ersetzt denjenigen vom 1. Juli 1893 und hat Gültigkeit bis 1907.
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Tarif vom 1. März 1898

Die Taxentariftabelle erfährt im Grundsatz keine Änderung bis auf folgendes:

§5 Nachnahmeprovision
1. Die mit Nachnahme belasteten Fahrpostsendungen (§ 50 hiernach) unterliegen ausser der gewöhnlichen Taxe für Fahrpostgegenstände, einer Provision von 10 Ct. für je Fr. 10 oder einen Bruchteil von Fr. 10 des Nachnahmebetrages. Diese Provision wird nur vom reinen Nachnahmebetrag, mit Ausschluss der hinzugefügten Taxen und Gebühren, berechnet.
2. Für die von den Betreibungsämtern eingehenden Einzugsmandate, die mit 15 Ct. (gewöhnliche Fahrposttaxe) zu frankieren und unter Anrechnung des Portos an den Aufgeber zurückzusenden sind, wird keine Nachnahmeprovision erhoben.
§10 Lagergebühr
1. Die Lagergebühr für Stücke über 5kg Gewicht oder mit einer Wertangabe über Fr. 1000.- (§ 49, Ziff. 11 hiernach) beträgt:
15 Ct. für jedes Stück bis 25 kg Gewicht oder bis Fr. 5000 Wert;
30 Ct. für jedes Stück von höherem Gewicht oder Wert.
Die Lagergebühr wird nicht zugleich für Gewicht und Wert berechnet.
§12 Gebühr für Expressbesteltung
1. Die Gebühr für Expressbestellung von Fahrpoststücken (§ 49, Ziff. 18 - 23 hiernach) beträgt 50 Ct. für je 2 km. Entfernung.
2. Die Expressgebühr für die ersten 2 km. (50 Ct.) ist vom Aufgeber zum voraus zu entrichten. Die Gebühr für grössere Entfernungen kann entweder vom Versender oder vom Adressaten bezahlt werden. Hat der Adressat die Gebühr zu bezahlen, so kann die Aufgabestelle vom Versender Sicherheit verlangen für den Falt, dass die Expressgebühr vom Adressaten aus irgend einem Grunde nicht eingezogen werden könnte.
3. Die vorausbezahlten Expressgebühren sind in der Regel auf dem der Sendung beizufügenden Expressbestellschein (Form. Nr. 242) mittels Marken zu dekken. Wenn jedoch der Versender die Expressgebühr auf dem Stücke setlst mit Marken gedeckt hat, so hat die Aufgabestelle oder das Eingangs-Auswechslungsbureau den Expressbestellschein auf der Rückseite entsprechend auszufüllen.
§28 Aufgabe am Schalter
Stücke nach und aus dem Samnaunerthal
3. Den Fahrpoststücken nach dem Samnaunerthal im Kanton Graubünden(Samnaun, Raveisch, Plan, Lareth und Compatsch) sind ausnahmsweise 2 Zolldeklerationen beizugeben.
Die Stücke aus diesen Orten nach der Schweiz sind von 3 Zolldeklarationen zu begleiten.
§ 33 Frankierung
Entwertung der Frankomarken
7. Die aufgeklebten Frankomarken sind mittelst eines deutlichen, sauberen und stark schwärzenden Abdrucks des Datumstempels zu entwerten und zwar jede Marke einzeln. Wenn die Frankomarken wegen der Beschaffenheit der Verpackung mittelst des Datumstempels nicht vollständig und deutlich entwertet werden können (z.B. auf Kisten, Cartonschachteln etc.), so ist der Stempeldruck durch Beisetzung des Datums mit Tinte zu ergänzen. Die rechnungspflichtigen Poststellen haben in diesen Fällen den eigens hiezu erstellten Holzstempel zu verwenden und innerhalb der Ringe das Datum mit Tinte beizufügen.
Ausdrücklich wird bemerkt, dass die Entwertung von Frankomarken durch Tinte allein untersagt ist. Ebenso unstatthaft ist es, den obenerwähnten Holzstempel zu verwenden, ohne gleichzeitig das Datum handschriftlich auf der Marke vorzumerken.
§35 Aufgabenummern
1. Jedes Fahrpoststück ist von der Aufgabeposfstelle mit einer gedruckten Aufgabenummer zu versehen. Diese Nummernetiketten sind sofort bei der Aufgabe aufzukleben. Alte Aufgabenummern sind zu überkleben oder zu entfernen.
2. Die Aufgabenummern müssen von der Aufgabestelle auf der obern Hälfte mit einem saubern Abdruck des (geraden) Ortsstempels versehen werden und zwar nicht erst nach Aufklebung der Etikette, sondern so lange letztere sich noch am Blatte befindet; auf der untern Hälfte befindet sich die gedruckte schwarze Aufgabenummer. Für die wichtigern Bureaux wird der Aufgabeort vorgedruckt.
3. Die Aufgabenummer darf weder einen Teil der Adresse noch die Frankomarken bedecken.

Quellen

Rüegg, Emil; Eidgenössische Fahrpost, Werkstücke- und Nachnahmetarife gültig bis 1907