Fahrpost

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Fahrpost, so wurde früher die Packetpost genannt. Ein weiterer Zusatzdienst der Fahrpost waren die Nachnahmebriefe ab 50.- sFr. diese mussten von der Fahrpost eingenommen werden.

Nach dem Dienstreglement vom 17. Herbstmonat 1849 umfasst die Fahrpost:

Abschnitt 4
Pakete und Geldsendungen (Fahrpoststücke)

Art.45 Gegenstände der Fahrpost (Fahrpoststücke) sind:
a) Alle Gewichtsstücke (Waaren, Pakete etc.) mit oder ohne angegebenen Werth, insofern sie den Transportvorschriften entsprechen.
b) Alle Sendungen von Geldern, Papiervaloren und sonstige Gegenstände von in Zahlen angegebenem Werthe.


Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849


Im schweizerischen Taxentarif vom 1. Oktober 1849 kommen gemäß Bundesgesetz vom 4. Juni 1849 folgende Artikel zur Anwendung:
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Tarif vom 1. Oktober 1849
Art. 9 Für Pakete und Geldsendungen wird im Innern der Schweiz, für je 5 Wegstunden und von jedem Pfund des Gewichtes, oder bei Geldsendungen und anderen Werthstücken von je 50 Franken des Werthes, eine Transportgebühr von 1 Rappen berechnet. Die Entfernungen werden nach der kürzesten Poststrasse von dem Aufgabepostbüro bis zum Abgabepostbüro bemessen. Der Bundesrath ist ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bis zu einer bestimmten Summe Baarzahlungen (envois à découvert) durch die Post bewerkstelligen zu lassen.
Art. 10 Zu dieser Transporttaxe wird auf jedes Poststück eine Einschreibegebühr von je 5 Rappen für jeden Briefkreis hinzugerechnet.
Im ersten Briefkreis 5 Rp.
Im zweiten Briefkreis 10 Rp.
Im dritten Briefkreis 15 Rp.
Im vierten Briefkreis 20 Rp.
Art. 11 Jeder Bruchtheil unter fünf Stunden wird für volle fünf Stunden, jeder Bruchtheil eines Pfundes wird für ein ganzes Pfund und jeder kleinere Betrag als fünfzig Franken für volle fünfzig Franken berechnet. Jeder Bruchtheil unter fünf Rappen wird für volle fünf Rappen ergänzt.
Art. 12 Werthstücke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert.
Art. 13 Als niederste Gesamttaxe für ein Poststück, die jedenfalls zu entrichten ist, wenn auch der Betrag nach obiger Berechnung sich nicht so hoch beläuft, sind festgesetzt:
für eine Entfernung bis auf 10 Std. 10 Rp.
für eine Entfernung von 10 bis 25 Std. 20 Rp.
für eine Entfernung von 25 bis 40 Std. 30 Rp.
für eine Entfernung über 40 Std. 40 Rp.
Art. 14 Für den Transport von Paketen und Geldsendungen auf Alpenpässen kann der ordentliche Tarif durch eine angemessene Taxe erhöht werden.
(Anmerkung zu Art. 14: Die Erhöhung ist vor dem 1. Januar 1852 nicht geregelt und findet offiziell auch nicht statt.)

Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852


ln Anlehnung an das Bundesgesetz über die Posttaxen vom 28. August 1851 sowie die Verordnung vom 12. Wintermonat 1851 wird dann auf den 1. Januar

1852 folgender Fahrposttarif in Kraft gesetzt (auszugsweise):
Tarif vom 1. Januar 1852

2. Fahrpost Tarifsätze

Von je 5 Wegstunden und jedem Pfund des Gewichts ist eine Transporttaxe von 2 Rappen und bei Wertstücken von je 5 Wegstunden und 100 Franken des Werthes eine solche von 3 Rappen zu berechnen. Zu dieser Transporttaxe wird für jedes Fahrpoststück eine Einschreibegebühr von 10 Rappen hinzugerechnet. Jeder Bruchteil unter 5 Stunden wird für volle 5 Stunden, jeder Bruchteil eines Pfundes wird für ein ganzes Pfund, und jeder kleinere Betrag als 100 Franken für volle 100 Franken berechnet. Desgleichen wird jeder Bruchteil der Taxe unter 5 Rappen auf volle 5 Rappen ergänzt.

Minimum der Taxe

Für jeden Fahrpostgegenstand ist das Minimum der Taxe, wenn dieselbe nach obiger Rechnung nicht so hoch steigen sollte, folgendermassen festgesetzt:
Für eine Entfernung von 10 Stunden Rp. 15
Für eine Entfernung über 10 bis 25 Stunden Rp. 30
Für eine Entfernung über 25 bis 40 Stunden Rp. 45
Für eine Entfernung über 40 Stunden Rp. 60

Anwendung der Werth- oder Gewichtstaxe.

Werthstücke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich jedoch nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert.

Empfangsbescheinigungen

Für jeden Empfangsschein, der im Postverkehr von den Postbüreaux ausgefertigt wird, ist eine Taxe von 10 Rappen zu entrichten.

Taxe für Alpenpässe

Auf den nachbenannten Alpenpässen hat eine Taxerhöhung einzutreten:
a) Auf dem Simplon für die Strassenstrecke zwischen Brieg und Domo d'Dossola
b) Auf dem Gotthard für die Strassenstrecke zwischen Amsteg und Bodio
c) Auf dem Splügen für die Strassenstrecke zwischen Reichenau und Kleven
d) Auf dem Bernhardin für die Strassenstrecke zwischen Reichenau und Roveredo
e) Auf dem Julier für die Strassenstrecke zwischen Chur und Samaden
f) Auf dem Maloya für die Strassenstrecke zwischen Samaden und Kleven
Für alle Fahrpoststücke, sowie für das Übergewicht des Gepäckes der Reisenden, ist beim Transport auf den Alpenpässen litt. a. b. c. d. zu der ordentlichen Taxe der tarifmässige Betrag der zweiten Entfernungsstufe, und wenn die bezeichnete Wegstrecke nur teilweise befahren wird, der tarifmässige Betrag der ersten Entfernungsstufe hinzuzuschlagen. Auf den Alpenpässen litt. e. f. ist zu der ordentlichen Taxe der tarifmässige Betrag der ersten Entfernungsstufe beizufügen, wenn die bezeichnete Strecke ganz oder nur theilweise befahren wird.

Portofreiheit

In der Verordnung Nr. 34 a des Bundesrates über die Portofreiheit vom 10. Wintermonatn1851 heisst es u.a.:

Att. 10 Portofreie Geldsendungen

Vom Porto befreit sind auch die Geldsendungen, die an eidgenössische Behörden gelangen oder von denselben ausgehen, sowie auch diejenigen Gelder, die von Behörden an Arme oder an Armenanstalten qeschickt werden.

Nachnahmen

Von Nachnahmen auf Brief- und Fahrpostgegenständen werden bezahlt; eine Einzuggebühr von 1% des Nachnahmebetrags, jedoch wenigstens 10 Rappen, und als Gebühr für den Nachnahmschein 5 Rappen. Für Nachnahmen unter 6 Franken ist kein solcher Schein erforderlich. Alle Nachnahmen müssen frankirt werden. Auf einem Briefpostgegenstande können höchstens 30 Franken und auf einem Fahrpostgegenstande höchstens 300 Franken nachgenommen werden.

Adressbriefe

Art.10 Adressbriefe dürfendas Gewicht eines einfachen Breifes nicht übersteigen, sollen nicht verschlosssen sein und keine anderen als Verfrachtung bezüglich Mitteilung enthalten, widrigenfalls diesselben als Briefe zu taxieren sind.

Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858


Der Fahrposttarif ab 1. Januar 1858 sieht im Prinzip wie der Vorgänger vom 1. Januar 1852 aus, allerdings werden hier die Strecken für die Taxzuschläge auf den Alpenpässen drastisch gekürzt. Dazu heisst es:

Taxzuschlag auf Alpenpässen

Von allen Fahrpoststücken, sowie von dem Übergewicht des Gepäckes der Reisenden, wenn diese Gegenstände über einen der Alpenpässe zwischen
Berisal - Simplon (Simplon)
Hospital - Airolo (St. Gotthard)
Hinterrhein - Bernhardin (Bernhardin)
Splügen - Campodolcino (Splügen)
geführt werden, ist statt der ordentlichen Taxe die Taxe der nächstfolgenden höheren Stufe zu erheben.
Ebenfalls werden die Adressbriefe anders behandelt:
§ 28 Adressbriefe zu Fahrpostsendungen, welche das Gewicht von einem Loth nicht übersteigen, gleichzeitig mit der betreffenden Sendung aufgeben werden, und weder Gelder noch irgend welchen Werthgegenstand enthalten, sind nicht mit Porto zu belegen.
§ 29 Für Adressbriefe, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, ist die ordentliche Taxe nach §22 zu erheben.

Nachnahme

Nicht ganz einig gehen dann die Bestimmungen, sowohl die Briefpost als die Fahrpost betreffend, in
§ 31 Briefpostgegenstände und Fahrpoststücke können unter folgenden Bedingungen mit Nachnahmen belastet versandt werden:
a) Das Maximum des Betrags der Nachnahmen ist bei Briefpostgegenständen auf 30 Fr., bei Fahrpoststücken auf 300 Fr. festgesetzt.
b) Alle Sendungen mit Nachnahmen müssen bei der Aufgabe frankirt werden. Der Versender kann die Postgebühren dem Hauptbetrage der Nachnahme beifügen, hat jedoch dieselben sogleich bei der Aufgabe zu entrichten.
c) Ausser der Frankatur wird bei der Aufgabe eine Provision von 1 %der nachzunehmenden Summe, sowie eine Gebühr von 10 Rp. für den Empfangsschein bezogen.
Das Minimum der Provision ist auf 10 Rp. festgesetzt, bei Nachnahmen unter dem Betrag von Fr. 6 ist die Ausstellung eines Empfangscheines nicht erforderlich.

Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860


Am 31.Dezember 1859 erscheint im Postamtsblatt unter Verfügung 114 die Aufstellung eines neuen provisorischen Fahrposttarifs, der gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1859 auszugsweise folgendermassen heisst:

2. Werthstücke

Art.3 von Werthstücken ist bis auf den Betrag von 4000.- Fr. eine Grundtaxen von 10 Rp. zu erheben. Dieser Grundtaxe sind für je 100 Fr. und je eine Entfernungsstufe von 5 Stunden 2 Rp. beizufügen.
Art.4 Für Werthstücke über 4000.- Fr. ist der nach Art.3 berechneten Taxe von 4000.- Fr. für je weitere 100.- Fr. und für jede Entfernungsstufe eine Taxe von 1 Rp. beizufügen.
Art.5 Das Minimum für ein Werthstück beträgt:
bis auf 10 Wegstunden 15 Rappen
von 10 bis 25 Wegstunden 30 Rappen
25 bis 40 Wegstunden 45 Rappen
40 Wegstunden 60 Rappen

3. Werthpapiere

Art.6 Von Werthpapieren ist die Hälfte der Taxe der Werthstücke, jedoch in keinem Falle weniger als das Minimum der Taxe nach Art. 5 zu erheben.

4. Allgemeine Bestimmungen

Art.7 In allen übrigen Bestimmungen werden die Vorschriften des bisherigen Gesetzes vom 25. Augst Monat 1851, Abteilung Fahrpost, Art.10 - 19, beibehalten.
Art.8 Dieser Beschluss tritt mit dem ersten Hornung 1860 in Wirksamkeit.

Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862


Ab 16. Juni 1862 kommt dann folgender Fahrposttarif zum Einsatz:

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Tarif vom 1. Juli 1862
§1 Fahrpoststücke (Gewicht- und Werthstücke) werden im Jnnern der Schweiz nach der Entfernung in der Richtung der kürzesten Poststrasse vom Postbüro gabe der Auf- bis zu demjenigen der Abgabe und nach dem Gewichte oder dem Werthe taxirt.
§ 2 Auf Gewichtsstücken bis auf 10 Pfund wird von je 5 Wegstunden (einer Entfernungsstufe) und jedem Pfund des Gewichtes eine Transporttaxe von 2 Rappen berechnet und diesem Betrage eine Grundtaxe von 10 Rappen für jedes Gewichtsstück beigefügt.
§3 Für Gewichtsstücke über 10 Pfund ist die Taxe von 10 Pfund nach §2 zu berechnen, und für das Mehrgewicht von je 1 Pfund und für je eine Entfernungsstufe von 5 Stunden 1 Rappen beizufügen.
§4 Auf Werthstücken wird bis auf den Betrag von 1000 Fr. von je 5 Wegstunden (einer Entfernungsstufe) und je 100 Fr. eine Taxe von 2 Rappen berechnet und derselben eine Grundtaxe von 10 Rappen für jedes Werthstück beigefügt.
§5 Für Werthstücke über Fr. 1000 ist der nach §4 berechneten Taxe von Fr. 1000 eine Taxe von einem Rappen für je weitere 100 Fr. und für jede Entfernungsstufe von 5 Stunden beizufügen.
§6 Das Minimum der Taxe für ein Gewichtsstück oder ein Werthstück beträgt:
Bis auf 5 Wegstunden 15 Rappen
über 5 bis 10 Wegstunden 20 Rappen
über 10 bis 25 Wegstunden 30 Rappen
über 25 bis 40 Wegstunden 45 Rappen
über 40 Wegstunden 60 Rappen
§7 Jeder Bruchtheil einer Entfernungsstufe wird für eine volle Entfernungstufe, jeder Bruchtheil eines Pfundes für ein ganzes und jeder kleinere Betrag als 100 Franken für volle 100 Franken berechnet. Desgleichen wird jeder Bruchteil der Taxe unter fünf Rappen auf volle fünf Rappen ergänzt.
§11 Zu Fahrpostsendungen gehörende mit und denselben gleichzeitig aufgegebene Adressbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen. Für schwerere Frachtbriefe ist die Taxe der gewöhnlichen Briefe zu entrichten.

Ein Alpenpasszuschlag entfällt.

Portofreiheit gem. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1862:

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidg. Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch die Gelder die an Militärs im eidg. oder kant. Dienste und von Behörden an Arme oder Armenanstalten geschickt werden.

Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870


Nach dem Bundesgesetz vom 27.Juli 1869 erscheint auf den l.Januar 1870 ein neuer schweizerischer Taxentarif für Fahrpoststücke, bei dem sich dann erstmalig die Taxen für Wertstücke aus einer Gewichts- und Werttaxe zusammensetzen.
Tarif vom 1. Januar 1870

Im Postamtsblatt 1869, Seite 423, erscheint dann unter der Verfügung 78 auszugsweise folgendes:
Art.I

Der Abschnitt 2, Fahrpost, des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen, vom 6. Hornung 1862 wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Sämtliche Fahrpoststücke werden im lnnern der Schweiz nach der Entfernung von der Poststelle der Aufgabe bis zu derjenigen der Abgabe und nach ihrem Gewichte taxirt. Für Fahrpoststücke welche mit deklarirtem Werth aufgegeben werden, ist überdies eine der Grösse der übernommenen Verantwortlichkeit entsprechende Versicherungsprämie zu bezahlen.
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Gewichtstarif vom 1. Januar 1870
Art. 15 Die Entfernungsstufen, welche nach der kürzesten Poststrasse bemessen werden, betragen je 5 Stunden bis auf die Distanz von 10 Stunden und je 10 Stunden von 10 bis 80 Stunden. Die Entfernungen über 80 Stunden werden ohne weiteren Unterschied als eine einzige Entfernungsstufe behandelt.
Art. 16 Die Taxe wird nach dem beigefügten Tarif für die Stücke bis 10 Pfund per Entfernungsstufe und Pfund mit 2 Rp., fürdie Stücke über 10 Pfund vom Mehrgewicht per Entfernungsstufe und Pfund des höheren Gewichtsatzes mit 1 Rp. berechnet. Diesen Beträgen wird stets eine Grundtaxe von 10 Rp. für jedes Gewichtsstück beigefügt.
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2. Werttarif vom 1. Januar 1870
Art. 17 Das Minimum der Taxe eines Gewichtsstücks beträgt 20 Rp. Für Stücke bis 2 Pfund beträgt indessen die Taxe im Ortsrayon von 2 Stunden ausnahmsweise nur 15 Rp.
Art. 18 Werthstücke werden in erster Linie nach ihrem natürlichen Gewichte mit Beisetzung der Grundtaxe (Art. 16 und 17) taxirt. Dieser Taxe wird die Versicherungsprämie beigefügt, welche für Sendungen bis auf eine Entfernung von 10 Stunden nach der kürzesten Poststrasse bemessen, 2 Rp. von je 100.- Fr. und für Sendungen auf weitere Entfernungen 4 Rp. von je 100 Fr. des deklarirten Werthes beträgt.
Art. 19 Jeder Bruchteil einer Entfernungsstufe wird für eine volle Entfernungsstufe, jeder Bruchteil eines Gewichtsatzes gleich dem ganzen Satze und jeder kleinere Betrag als 100.- Fr. für volle 100.- berechnet. Desgleichen wird jeder Bruchteil der Taxe unter 5 Rp. auf volle 5 Rp. ergänzt.
Art. 20 Der Bundesrat wird ermächtigt, für Sendungen von Gewichtsstücken über die Alpenpässe eine etwas erhöhte Täxe zu erheben, wobei jedoch der Lokalverkehr in schonende Berücksichtigung gezogen werden soll. Desgleichen wird er ermächtigt, einzelne Tarifsätze zu ermässigen, sofern Konkurrenzverhältnisse solches notwendig machen sollten.
Art.23 Zu Fahrpostsendungen gehörende und mit denselben gleichzeitig aufgegebene Adressbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen. Für schwerere Briefe ist die ordentliche Taxe nach Art. 1 und 2 zu berechnen.

Art.II

Die im Art.32 des nämlichen Gesetzes festgesetzte Taxe für einzelne Empfangscheine wird von 10 Rp. auf 5 Rp. ermässigt.


Ob dieser Tarif je in dieser Form Verwendung gefunden hat, liess sich nicht eruieren, denn bereits im Februar 1870 erscheint merkwürdigerweise der Tarif Nr. 1, wiederum gemäss dem Bundesgesetz vom 27. Juli 1869, gültig ab 1. Januar 1870, aber in leicht abgeänderter Form. Darin heisst es:

Durch Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1870 ist der frühere Werthtarif dahin abgeändert worden, dass im internen Verkehr auf Stücken bis Fr. 200.- Werth im ersten und zweiten Rayon, und auf Stücken bis Fr. 100.-Werth auf weitere Distanzen keine Werthtaxe bezogen wird. Aus dem 88 Paragraphen umfassenden Tarif werden hier nur die wichtigsten zitiert:

Durch Expressen zu bestellende Fahrpoststücke.
Zur Expressbestellung zugelassene Sendungen.

§67 Versender, welche verlangen, dass eine Postsendung (Pakete, Gruppe, Geldanweisungen) sogleich nach der Ankunft am Bestimmungsorte dem Adressaten besonders zugestellt werden, haben (auf der linken Seite) der Adresse wörtlich die Bezeichnung durch Expressen anzubringen. Durch andere Bezeichnungen, wie eiligst, zur schleunigen Abgabe empfohlen, etc. wird eine Expressbestellung nicht bewirkt. Auf der Adresse ist eine genaue Bezeichnung der Person des Adressaten und dessen Wohnung zu geben. Eine Expressbestellung kann auch für solche Sendungen verlangt werden, deren Bestellung durch das Aufgabebüro erfolgt.
§68 Die Fahrpoststücke bis zum Gewichte von 5 Pfund und bis zum Werthe von 200 Fr. die Geldanweisungen und Nachnahmen können bei Versendungen nach dem Innern der Schweiz, nach den deutschen Staaten und Ungarn zur Expressbestellung bezeichnet werden.

Expressbestellung

§70e. Wenn der deklarierte Werth oder der Betrag der Anweisung Fr. 200.- übersteigt, oder wenn das Gewicht über 5 Pfund beträgt, so ist der Postbeamte nur zur Expressbestellung des Begleitbriefs (Frachtbrief) oder des Bestellscheins des betreffenden Gegenstandes verpflichtet. Bei Übergabe dieser Papiere hat der Bote den Adressaten einzuladen, die Sendung bei der Post abzuholen.

Taxen

§72 Nebst den gewöhnlichen Posttaxen des Internen oder des Internationalen Verkehrs wird für Fahrpoststücke und Geldanweisungen eine Expressgebühr von 60 Rp. berechnet, wenn die Wohnung des Adressaten von der Poststelle, welcher die Vertragung obliegt, nicht über eine Viertelstunde entfernt ist. Bei grössern Entfernungen beträgt die Expressgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchteil je 1 Fr.
Bei Entfernungen von mehr als 2 Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 2 Fr. von der halben Stunde oder Bruchteil zu bezahlen ist.
Die Hälfte dieser Expressgebühr wird berechnet, wenn in den unter §70e. hievor vorgesehenen Fällen statt des Gegenstandes selbst nur der Avis per Expressen bestellt wird.

Reglement und Tarif ab 1.September 1876


Am 1. September 1876 erscheint auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. März 1876 und der revidierten Transportordnung vom 10. August 1876 ein neuer Fahrposttarif (auszugsweise) :
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Tarif vom 1. September 1876
§5 Zu Fahrpostsendungen gehörende und mit denselben gleichzeitig aufgegebene Adressbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes (15 gr.) nicht übersteigen. Für schwerere Briefe ist die ordentliche Brieftaxe zu berechnen und zwar auch für die ersten 15 gr. (also die doppelte Taxe).
§7 Sendungen mit Werthangabe.
Dieselben unterliegen ausser der Gewichttaxe (Tarif A) noch der besondern, in Tarif B angegebenen Werthtaxe, welche auf folgenden Grundlagen berechnet ist:
a. bei Sendungen bis auf 1000 Franken 3 Ct. von je 100 Fr. des deklarierten Werthes,
b. bei Sendungen höheren Werthes von den ersten 1000 Fr.30 Ct., von jeden weitern 100 Fr. der Deklaration 1 Ct., jedoch zusammen wenigstens 40 Ct. Die Taxe ist stets auf 5 Ct. aufzurunden. Übersteigt der deklarierte Werth nicht 100 Fr., so wird, bei internen Stücken, die Werthtaxe ganz fallengelassen und nur die Gewichttaxe erhoben. Bei Stücken mit Werthdeklaration nach und von dem Auslande wird die Werthtaxe dagegen in allen Fällen erhoben und der Gewichttaxe beigefügt.
§9 Zuschlagtaxe auf unfrankierten Stücken.
Jedes bei einer schweizerischen Poststelle aufgegebene und für das Inland bestimmte nicht frankierte, sowie jedes vom Auslande unfrankiert oder ungenügend, bzw. nur teilweise frankiert einlangende Fahrpoststück ist einer fixen Zuschlagtaxe von 10 Centimen unterworfen, mit Ausnahme der von und über Deutschland einlangenden unfrankierten Stücke bis 5 Kilogramm (einschliesslich die unfrankierten Werth- und Nachnahmebriefe), für welche bereits ein bezüglicher Zuschlag (von 25 Ct.) berechnet wird, sowie der Fahrpoststücke in Transit durch die Schweiz, welche von diesem Zuschlag überhaupt nicht berührt werden.
§10 Empfangsscheingebühren.
1.
a. Für Empfangsscheine, welche über aufgegebene Fahrpoststücke auf Verlangen der Versender von den Postbureaux und Ablagen ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Ct. zu beziehen.
b. Für Empfangsscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Ct. festgesetzt.
2. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Ct. verschafft die Post dem Versender eines Fahrpoststückes eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein). Der Versender hat das Verlangen der Beigabe eines Rückscheins auf der Adresse vorzumerken (z.B. mit Rückschein).
§11 Reklamationen. (Laufzeddel).
1.) wenn der Aufgeber einer Fahrpostsendung wünscht, dass über die Spedition und Bestellung derselben eine Reklamation (Laufzeddel) abgefertigt werde, so hat er diese Reklamation mit einer Marke von 20 Ct. (im Verkehr mit dem Auslande mit einer solchen von 25 Ct.) zu frankieren. Diese Gebühr wird ihm jedoch zurückerstattet, wenn es sich herausstellt, dass die Reklamation durch Verschulden der Post veranlasst worden ist.
§12 Nachnahmen.
Die mit Nachnahme belasteten Fahrpostsendungen unterliegen, ausser der gewöhnlichen Taxe für Fahrpostsendungen, einer Provision von 1% des Nachnahmebetrages, mit Ausrundung auf volle 10 Ct. Das Minimum dieser Provision beträgt jedoch 30 Ct. Die Aufgeber von Fahrpostnachnahmen haben die hievor erwähnten Taxen und Gebühren zum Voraus zu bezahlen (mit Marken zu frankieren), dagegen ist es ihnen freigestellt, den Betrag derselben dem eigentlichen Nachnahmebetrag beizufügen.
§14 Die Expressbestellgebühren.
Für Stücke bis 5 Kilogr. betragen:
bis zu einer Entfernung von 1 Kilometer 60 Ct.
für grössere Entfernungen bis 10 Kilometer: für je 2 Kilometer 100 Ct.
für Entfernungen über 10 Kilom. (Stafettenbeförderung): für je 2 Kilometer 200 Ct.
Diese Gebühren können (soweit möglich) vom Versender vorausbezahlt oder dem Adressaten zur Entrichtung überlassen werden. Geschieht letzteres, so kann die Aufgabepoststelle vom Versender Sicherheit für den Betrag der Expressbestellgebühr für den Fall verlangen, dass letztere vom Adressaten aus irgend einem Grunde nicht eingezogen werden könnte.
§32 Ermittlung und Vormerkung des Gewichts.
Alle Fahrpostsendungen (demnach auch die der Einheitstaxe unterliegenden Stücke bis 5 kg) sind nach Kilogramm und Gramm abzuwägen. Das ermittelte Gewicht ist auf der Adresse des Stückes oder auf dem Begleitbriefe und jedenfalls auch in der Karte vorzumerken und zwar:
b. Für Sendungen mit deklariertem Werth in Kilogramm und Gramm.
§33 Frankaturen und Taxation.
1.) Die Frankatur aller Fahrpoststücke (nach dem ln- und Auslande) erfolgt mittelst gewöhnlicher schweizerischer Brieffrankomarken.
2.) Wenn die Aufgeber die zu frankierenden Stücke nicht selbst mit Marken versehen, so sind die Aufgabestellen gehalten, die Aufklebung der Marken zu besorgen. Zuviel verwendete Marken werden nicht zurück vergütet.

Zuschlagtaxen für Fahrpoststücke über die Alpenpässe vom 26. März 1878

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages seines Postdepartements vom 15. März 1878:
in Anwendung der Bestimmungen von Art.24, 1. Absatz des Posttaxengesetzes vom 23. März 1876 (A.S.n.F. II 389), beschliesst:

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Anleitung zur Berechnung der Alpenzuschlagstaxe


Art.1 Es sind für die Fahrpoststücke, welche eine Alpenpasshöhe zu überschreiten haben, folgende Zuschlagtaxen zu erheben:

a)für Fahrpoststücke bis 5 Kilogramm Gewicht lO Rp. im Lokalrayon und 20 Rp. auf weitere Entfernungen;
b)für Fahrpoststücke über 5 Kilogramm Gewicht, durch Zuschlag von 2 (statt wie bisher l) Taxstufen zur wirklichen Entfernung.


Art.2 Die Alpenpässe auf welche die in Art. 1 vorgesehenen Zuschlagtaxen Anwendung finden, sind diejenigen, welche in Art.91 Ziffer 1 , litt. a der Posttransportordnung vom 10. August 1876 (A.S.n.F. 11. 407) aufgeführt sind, zu welchen aber hiermit beigefügt werden:

18. Route Aigle - Château-d'Oex(les Mosses) auf der ganzen Strecke;
19. Lukmanierroute zwischen Dissentis und Olivone.


Art.3 Gegenwärtiger Beschluss ist in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt mit dem 1. Mai 1878 in Kraft.

In der Vollziehung dazu heisst es dann:
1. Die Kreispostdirektionen werden hiermit angewiesen, jeder rechnungspflichtigen Poststelle diejenigen auf dem Distanzenzeiger, beziehungsweise im Verzeichniss des Fahrpostlokalrayons figurirenden Poststellen genau zu bezeichnen, nach welchen ein Zuschlag von 10 oder 20 Rappen, beziehungsweise von zwei Entfernungsstufen in Berechnung zu kommen hat. Dabei ist wohl zu beachten, dass ein solcher Zuschlag nicht eintritt, wenn nicht die Alpenpass-Höhe überschritten wird. Es bleiben demnach z.B. die Fahrposttaxen die bisherigen von Luzern nach Hospenthal, von Chur nach Splügen etc.
2. Die Umspedition und Ankunftsbüreaux haben die Taxen zu verifiziren, und wenn der Zuschlag irriger Weise nicht berechnet worden ist:
a. denselben bei unfrankierten Stücken beizufügen, unter Rückmeldung:
b. frankierte Stücke gleichwohl ohne Taxentrichtung dem Adressaten zu übergeben, dann aber die nöthige Rückmeldung zu erlassen, welche das Aufgabebüreau zurückzusenden hat, unter Deckung der Differenz auf derselben, (Instruktion vom 24. Dezember 1877, Postamtsblatt Nr. 30, §12)
3. Selbstverständlich wird bei unfrankierten, über die Alpenpässe beförderten Stücken ausser dem Alpenpasszuschlag auch der Zuschlag für Nichtfrankatur (10 Rp.) berechnet.
4. Die Zuschlagtaxe findet auch Anwendung auf die Fahrpoststücke von der Schweiz nach dem Auslande und umgekehrt, nicht aber auf die Transitstücke. Das Postdepartement wird die betreffenden auswärtigen Verwaltungen hievon verständigen. Bezüglich der Anwendung der Zuschlagtaxen im Verkehr mit dem Auslande wird eine Verfügung erscheinen.
5. In Betreff der Passagiertaxen für die Routen Aigle - Château-d'Oex und Dissentis - Olivone wird das Kursbüreau das Nöthige anordnen.
6. Die Kreispostkontrollen werden soweit möglich (bezüglich der Portostücke) nach den Karten verifiziren, ob die Taxen richtig berechnet worden sind und fehlbare Poststellen der Kreispostdirektion verzeigen.

Verzeichnis der Alpenpässe
Ergänzung zu Art.2
Die unter Art.91, Ziffer 1, lit. a in der Post-Transportordnung vom 10. August 1876 aufgeführten Alpenpässe sind:

1. Für die Simplonroute zwischen Brieg und Domo d'Ossola
2. Für die Gotthardroute zwischen Brieg und Amsteg und Bodio
3. Für die Furkaroute zwischen Andermatt und Brieg
4. Für die Brünigroute zwischen Gyswil und Brienzwylerbrüke
5. Für die Engelbergerroute zwischen wolfenschiessen und Engelberg
6. Für die Splügenroute zwischen Reichenau und Chiavenna
7. Für die Bernhardinerroute zwischen Reichenau und Misox
8. Für die Oberalproute zwischen Reichenau und Andermatt
9. Für die Schyn- und Julierroute zwischen Reichenau und Samaden
10. Für die Julierroute zwischen Chur und Samaden
11. Für die Albularoute zwischen Chur und St. Moriz
12. Für die Landwasserroute zwischen Chur und Davos
13. Für die Schyn- und Landwasserroute zwischen Thusis und Davos
14. Für die Prättigau- und Flüelaroute zwischen schiers und Schuls
15. Für die Maloja- und Engadinerroute zwischen Chiavenna und Nauders
16. Für die Berninaroute zwischen Samaden und Tirano
17. Für die Ofenroute zwischen Zernez und Münster

Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884


Ein neuer Tarif erscheint dann auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1884 am 1. Oktober 1884. Auszugsweise die wichtigsten Instruktionen betreffend die Behandlung der Fahrpoststücke:
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Tarif vom 1. Oktober 1884

l. Taxvorschriften

§1 Anwendbarkeit des Tarifs.
a. Die Taxen des vorstehenden Tarifs kommen - mit den in letzterm selbst bezeichneten Ausnahmen und Beschränkungen – auch für die Sendungen nach und vom dem Auslande, sowie für die durch die Schweiz transitirenden Sendungen in Anwendung.
b. wo nicht ausdrücklich etwas Anderes gesagt ist, sind im übrigen für den Verkehr mit dem Auslande die Vorschriften der betreffenden Spezialtarife massgebend.
§2 Taxentrichtung.
a. lm innern Verkehr können die Fahrpostsendungen (ausgenommen die mit Nachnahme belasteten, siehe § 5b) entweder frankirt oder unfrankirt versandt werden. ln letzterm Falle kommt die aus dem Tarif ersichtliche Zuschlagstaxe in Anwendung.
§5 Nachnahmen. (§§ 35 - 39)
a. Die mit Nachnahme belasteten Fahrpostsendungen unterliegen, ausser der gewöhnlichen Taxe für Fahrpostgegenstände, einer Provision von 10 Cts. für je Fr. l0.- (oder einem Bruchteil von Fr. 10.-) des Nachnahmebetrages. Diese Provision wird nur vom reinen Nachnahmebetrag, mit Ausschluss der hinzugefügten Taxen und Gebühren berechnet.
b. Die hievor erwähnten Taxen und Gebühren sind zum Voraus zu bezahlen (mit Marken zu frankiren), dagegen ist es dem Absender freigestellt, den Betrag derselben dem eigentlichen Nachnahmebetrag beizufügen.
§6 Empfangsscheingebühren.
a. Für Empfangsscheine, welche über aufgegebene Fahrpostgegenstände auf Verlangen der Absender von den betreffenden Postbüros und Ablagen ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Cts. zu beziehen. Für Empfangsscheinbücher ist die Gebühr für jede einzelne Bescheinigung auf 3 Cts. festgesetzt.
§7 Rückscheine.
a. Für die Empfangsbescheinigungen der Adressaten (Rückscheine) liefert die Postverwaltung die Formulare, welche vom Absender mit einer Marke von 20 Cts. zu frankiren, dagegen von der Post auszufüllen sind.
b. Der Versender hat das Verlangen der Beigabe eines Rückscheins auf der Adresse vorzumerken (z.B.: mit Rückschein)
§11 Im Briefeinwurf aufgefundene Gegenstände.
1.) lm Briefeinwurf aufgefundene mit Werth deklarirte oder vermuthlich Geld oder Werthsachen enthaltende Gegenstände nach der Schweiz sind, wenn sie vorschriftsgemäss verpackt sind oder verschlossen worden, gleich wie an richtiger Stelle aufgegebene Werthstücke unter Einschreibung mit der Fahrpost zu befördern.
2.) lst die Verpackung oder die Versiegelung mangelhaft, so wird der Gegenstand dem Aufgeber zurückgestellt, und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, gehörig verpackt und mit der gesetzlichen Taxe, nebst einer Gebühr von 10 Cts. für die Verpackungskosten, an Adresse befördert.
§12 Portofreiheit.
a. Die Portofreiheit bei der Fahrpost beschränkt sich – die Sendungen der eigenen Verwaltung und besondere Verfügungen betreffend Sendungen von Liebesgaben vorbehalten - auf die Geldsendungen, welche in Baar oder Geldanweisung an eidgenössische Behörden gehen oder von denselben versendet werden, und auf die Gelder welche an Militärs im Dienste und von Behörden an Arme und für Arme versandt werden.
b. Die von kompetenter Behörde als Armensache bezeichneten Gelder sind demnach künftighin portofrei zu befördern, auch wenn sie nicht direkt an Arme oder an Armenanstalten gerichtet sind.
§14 Bestellgebühr.
a. Fahrpoststücke über 5 kg Gewicht oder über Fr. 1000.- Werth, welche von dem Adressaten auf der Poststelle nicht abgeholt, sondern demselben in die Wohnung abgeliefert werden, unterliegen einer Bestellgebühr, welche vom Absender vorausbezahlt (frankirt) oder dem Adressaten zur Bezahlung überlassen werden kann. Dieselbe beträgt:
für Stücke bis 25 kg Gewicht oder Fr. 5000.- Werth 15 Cts.
für Stücke von höherem Gewicht oder Werth 3O Cts.
b. Diese Bestellgebühr wird auch für amtlich portofreie Sendungen (Gelder über Fr. 1000.- Werth oder über 5 kg Gewicht) bezogen, welche die Adressaten nicht auf der Poststelle abholen lassen.
c. Die Sendungen, für welche die Bestellgebühr frankirt worden ist, sind stets mit einem Zeddel: "Bestellgebühr bezahlt - Factage payé" (Form. 1217) zu bekleben.
§15 a. Die Expressbestellgebühren für Stücke bis 5 kg betragen:
bis zu einer Entfernung von 1 Km.60 Cts.
für grössere Entfernungen bis 10 km.: für je 2 km. 100 Cts.
für Entfernungen über 10 km. (Stafettenbeförderung): für je 2 km. 200 Cts.
§16 Lagergebühr.
Wenn Fahrpoststücke über 5 kg Gewicht oder Fr. 1000 Werth, welche der Adressat auf der Poststelle abzuholen hat, daselbst länger als 24 Stunden liegen bleiben, so hat der Adressat für jedes Stück bis 25 kg eine Lagergebühr von 15 Cts. für iedes Stück über 25 kq eine solche von 30 Cts. zu entrichten.

II. Speditionsvorschriften

§19 Umfang der Fahrpost.
Als Fahrpoststücke werden, ausser den Gegenständen mit angegebenem Werth und denjenigen, welche der Versender ausdrücklich zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet, angesehen und demgemäss behandelt:
a. Die Plis und kleineren Pakete über 250 g.;
b. die als amtlich bezeichneten Sendungen über 2 kg (ausgenommen die dienstlichen Sendungen der Post- und Telegraphenverwaltung und der Bundeskanzlei, welche bis zum Gewicht von 5 kg Portofreiheit geniessen (vorbehalten sind spezielle Verfügungen betr. Sendungen von Referendumsvorlagen und von Liebesgaben);
c. die Drucksachen und Waarenmuster über 500 g.;
d. die Sendungen abonnierter Drucksachen (von Bibliotheken etc.) über 2 kg.
§27 Ermittlungen und Vormerkung des Gewichtes.
Alle Fahrpostsendungen (demnach auch die der Einheitstaxe unterliegenden stücke bis 20 kg) sind genau abzuwägen und das ermittelte Gewicht ist auf dem Gegenstand selbst (bezw. auf der Begleitadresse), sowie in der Faktur vorzumerken und zwar:
a. bei Geld- und Werthsendungen bis auf das einzelne Gramm hinaus;
b. bei andern Paketen Waarensendungen) nach Kilogramm und halben Kilogramm, wobei Bruchteile dieser letzteren stets aufgerundet werden.
§28 Frankatur und Taxation.
1.) Die Frankirung aller Fahrpostsendungen nach dem ln- und Auslande erfolgt ausschliesslich mittelst schweizerischer Frankomarken. Die Verwendung von Taxmarken zur Darstellung der Frankatur von internen Fahrpostgegenständen ist nicht mehr zulässig.
4) Zur Darstellung der Frankatur sollen die Marken in möglichst geringer Anzahl verwendet werden. Es soll mithin z.B. eine Frankatur von 75 Ct. nicht durch drei Marken à 25 Ct., sondern durch eine Marke zu 50 und eine solche zu 25 Ct. dargestellt werden.
5) Die Marken auf Fahrpoststücken sind mittelst eines deutlichen, sauberen und stark schwärzenden Abdrucks des Datumstempels zu obliteriren (entwerthen) und zwar jede Marke einzeln. Wenn wegen der Beschaffenheit des Stückes eine Marke durch den Stempelabdruck nicht vollständig entwerthet werden kann, so ist die Obliteration in der Weise zu ergänzen, dass auf die Marke das Datum der Aufgabe mit schwarzer Tinte geschrieben wird und zwar z.B. in folgender Form: "19/1" (bedeutend 19. Januar)
6) Der Betrag der bezogenen und durch Marken gedeckten Frankatur ist unten oder neben der vom Absender anzubringenden Bezeichnung "frei, (oder "Franko") vorzumerken und wieder leicht durchzustreichen und zwar bei inländischen Stücken mit Auseinanderhaltung des Franko's und der allfällig vorausbezahlten Bestellgebühr und bei Stücken nach dem Auslande mit Trennung des schweizerischen und Weiterfranko's.

III. Nachnahmen

§35 Betrag.
a. Auf Fahrpoststücken im lnnern der Schweiz können gegen Vorausbezahlungder in §5 angegebenen Taxen und Gebühren Nachnahmen bis zum Betrag von Fr. 300.- (Taxen und Gebühren nicht inbegriffen) erhoben werden.

Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893


Mit dem Taxentarif vom 1. Juli 1893 wird derjenige vom 1. Oktober 1884 aufgehoben. Die Taxberechnung ist im Prinzip gleich wie beim Tarif vom 1. Oktober 1884.
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Tarif vom 1. Juli 1893

Die wichtigsten Änderungen nachstehend: Auf Seite 3 der Tariftabelle gilt es zu beachten, dass bei der Gewichtstaxe bis 5kg der Tarif nach und vom Ausland auch für die schweizerische Agenturen gilt im Ausland und derselbe exklusive eine ausländische Taxe zu berechnen ist.

l. Taxvorschriften

§5 Portofreie Briefpostsendungen, auf welchen Nachnahmen haften, unterliegen ebenfalls der Nachnahmeprovision. Für amtliche Nachnahmen der Post- oder Telegraphenverwaltung wird keine Nachnahmegebühr erhoben. Von dieser Gebühr sind auch befreit die zum Einzug der Prämien dienenden Nachnahmen des schweiz. Amtsbürgschaftvereins und der eidgenössischen Sektionskomitee des Lebensversicherungsvereins.
Nachnahmen an Militärpersonen geniessen keine Taxfreiheit.
§11 Im Briefeinwurf aufgefundene Gegenstände.
1. Im Briefeinwurf aufgefundene, mit Werth deklarierte oder vermutlich Geld oder Wertsachen enthaltende Gegenstände nach der Schweiz sind, wenn sie vorschriftsgemäss verpackt oder verschlossen wurden, gleich wie an richtiger stelle aufgegebene Wertstücke unter Einschreibung mit der Fahrpost zu befördern.
2. Ist die Verpackung oder die Versiegelung mangelhaft, so wird der Gegenstand dem Aufgeber zurückgestellt oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, gehörig verpackt und unter Anrechnung der gesetzlichen Taxe, nebst einer Gebühr von 10 Cts. für die Verpackungskosten, befördert. Diese Gebühr, die zu Gunsten der Verwaltung erhoben wird, ist wie andere Portobeträge zu verrechnen und auf der Eingangsfaktur mit Taxmarken zu obliterieren.
3. Ungenügend frankierte Gegenstände sind womöglich dem Absender zur Ergänzung der Frankatur zurückzugeben; kann dies nicht geschehen, so unterliegen dieselben der Taxe der unfrankierten Fahrpoststücke, von welcher indessen der Wert der verwendeten Frankomarken in Abzug zu bringen ist. Letztere sind selbstverständlich zu obliterieren.
Da für dergleichen Gegenstände in der Faktur nicht der volle tarifmässige Taxbetrag vorgemerkt und von der Bestimmungspoststelle in der Eingangsfrankatur auch der Wert der vorhandenen Marken in die Frankokolonne eingesetzt werden kann, so ist zur Wegleitung für die Kreispostkontrolle jeweilen an passender Stelle die Notiz "Einwurf" (boite) anzubringen und zwar bei jeder Kartierung von der Aufgabe- bis zur Bestimmungspoststelle. Mit der gleichen Notiz ist auch das Stück selbst zu versehen.
§73 Bestellgebühren. Die Bestellgebühr darf höchstens 30 Cts. betragen. Für ein Stück von 6 kg mit Fr. 9000.- Wert dürfen also nicht etwa 45 Cts. erhoben werden.
Der Betrag der vorausbezahlten Bestellgebühr ist mittelst Frankomarken auf der Sendung zu decken.


II. Annahmebedingungen.

§19 Umfang der Fahrpost.
1. Als Fahrpoststücke werden im Innern der Schweiz betrachtet:
a. alle Sendungen mit deklariertem Wert
b. die Sendungen ohne Wertdeklaration, welche das Gewicht von 250 g. übersteigen, mit Ausnahme der unverschlossenen Drucksachen und Warenmuster bis 500 g. und der abonnierten Druckschriften aus Leihbibliotheken bis 2 kg sowie leichtere Stücke, welche ausdrücklich zur Einschreibung aufgegeben werden.
c. die Nachnahmen von höherem Betrag als 50 Franken, sowie kleinere Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen;
d. die Sendungen über 5 kg für welche durch besondere Verfügung die Portofreiheit bewilligt ist (siehe z.B. §12, Ziffer 2, zweites Alinea).
2. Eine Ausnahme tritt ein:
a. für die als amtlich bezeichneten Sendungen, welche das Gewicht von 2 kg (bezw. 5 kg für die in §12, Ziffer 2, erstes Alinea speziell erwähnten Sendungen) nicht übersteigen. Alle diese Sendungen sind per Briefpost zu befördern:
b. für Briefe und Schachteln mit Wertangabe nach und vom Ausland, welche auch im Innern der Schweiz durch die Briefpost Beförderung erhalten, selbst dann, wenn sie mit Nachnahme belastet sind.
3. Es ist unstatthaft, eigentliche Briefe durch die Fahrpost zu befördern.
§34 Wertbezeichnung.
5. Als Aufgabestelle gilt immer diejenige rechnungspflichtige Poststelle, welche ein Fahrpoststück erstmals kartiert, oder mit andern Worten, welcher ein Stück unmittelbar aufgegeben oder von einer nichtrechnunospflichtigen Ablage übermittelt worden ist.
§45 Aufgabenummern.
1. Jedes Fahrpoststück ist von der Aufgabepoststelle mit einer gedruckten Aufgabenummer zu versehen. Diese Nummernetiketten sind sofort bei der Aufgabe aufzukleben.
3. Die Aufgabenummer darf weder einen Teil der Adresse noch allfällige Frankomarken bedecken.
4. Die Aufgabenummern müssen von der Aufgabestelle auf der oberen Hälfte mit einem saubern Abdruck des (geraden) Ortsstempels versehen werden, und zwar nicht erst nach Aufklebung der Etikette, sondern so lange letztere sich noch am Blatte befindet. Auf der unteren Hälfte befindet sich die gedruckte schwarze Aufgabenummer.
5. Die Aufgabenummern werden, je nach der Wichtigkeit der Poststelle, in Serien von 1000,5000 und 9999 Nummern abgegeben. Jedes Blatt enthält 50 Nummern und je 20 Blätter werden zu einem Hefte vereinigt. Die Aufgabenummern für Fahrpoststücke nach dem Ausland werden in Serien von je 1000 Stück geliefert.
6. Für die wichtigeren Bureaux wird der Aufgabeort vorgedruckt.

Reglement und Tarif ab 1.März 1898


Der am 1. März 1898 erscheinende Tarif betreffend die Fahrpoststücke im Innern der Schweiz ersetzt denjenigen vom 1. Juli 1893 und hat Gültigkeit bis 1907.
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Tarif vom 1. März 1898 miniatur hochkant 1.2

Die Taxentariftabelle erfährt im Grundsatz keine Änderung bis auf folgendes:

§5 Nachnahmeprovision
1. Die mit Nachnahme belasteten Fahrpostsendungen (§ 50 hiernach) unterliegen ausser der gewöhnlichen Taxe für Fahrpostgegenstände, einer Provision von 10 Ct. für je Fr. 10 oder einen Bruchteil von Fr. 10 des Nachnahmebetrages. Diese Provision wird nur vom reinen Nachnahmebetrag, mit Ausschluss der hinzugefügten Taxen und Gebühren, berechnet.
2. Für die von den Betreibungsämtern eingehenden Einzugsmandate, die mit 15 Ct. (gewöhnliche Fahrposttaxe) zu frankieren und unter Anrechnung des Portos an den Aufgeber zurückzusenden sind, wird keine Nachnahmeprovision erhoben.
§10 Lagergebühr
1. Die Lagergebühr für Stücke über 5kg Gewicht oder mit einer Wertangabe über Fr. 1000.- (§ 49, Ziff. 11 hiernach) beträgt:
15 Ct. für jedes Stück bis 25 kg Gewicht oder bis Fr. 5000 Wert;
30 Ct. für jedes Stück von höherem Gewicht oder Wert.
Die Lagergebühr wird nicht zugleich für Gewicht und Wert berechnet.
§12 Gebühr für Expressbesteltung
1. Die Gebühr für Expressbestellung von Fahrpoststücken (§ 49, Ziff. 18 - 23 hiernach) beträgt 50 Ct. für je 2 km. Entfernung.
2. Die Expressgebühr für die ersten 2 km. (50 Ct.) ist vom Aufgeber zum voraus zu entrichten. Die Gebühr für grössere Entfernungen kann entweder vom Versender oder vom Adressaten bezahlt werden. Hat der Adressat die Gebühr zu bezahlen, so kann die Aufgabestelle vom Versender Sicherheit verlangen für den Falt, dass die Expressgebühr vom Adressaten aus irgend einem Grunde nicht eingezogen werden könnte.
3. Die vorausbezahlten Expressgebühren sind in der Regel auf dem der Sendung beizufügenden Expressbestellschein (Form. Nr. 242) mittels Marken zu dekken. Wenn jedoch der Versender die Expressgebühr auf dem Stücke selbst mit Marken gedeckt hat, so hat die Aufgabestelle oder das Eingangs-Auswechslungsbureau den Expressbestellschein auf der Rückseite entsprechend auszufüllen.
§28 Aufgabe am Schalter
Stücke nach und aus dem Samnaunerthal
3. Den Fahrpoststücken nach dem Samnaunerthal im Kanton Graubünden(Samnaun, Raveisch, Plan, Lareth und Compatsch) sind ausnahmsweise 2 Zolldeklerationen beizugeben.
Die Stücke aus diesen Orten nach der Schweiz sind von 3 Zolldeklarationen zu begleiten.
§ 33 Frankierung
Entwertung der Frankomarken
7. Die aufgeklebten Frankomarken sind mittelst eines deutlichen, sauberen und stark schwärzenden Abdrucks des Datumstempels zu entwerten und zwar jede Marke einzeln. Wenn die Frankomarken wegen der Beschaffenheit der Verpackung mittelst des Datumstempels nicht vollständig und deutlich entwertet werden können (z.B. auf Kisten, Cartonschachteln etc.), so ist der Stempeldruck durch Beisetzung des Datums mit Tinte zu ergänzen. Die rechnungspflichtigen Poststellen haben in diesen Fällen den eigens hiezu erstellten Holzstempel zu verwenden und innerhalb der Ringe das Datum mit Tinte beizufügen.
Ausdrücklich wird bemerkt, dass die Entwertung von Frankomarken durch Tinte allein untersagt ist. Ebenso unstatthaft ist es, den obenerwähnten Holzstempel zu verwenden, ohne gleichzeitig das Datum handschriftlich auf der Marke vorzumerken.
§35 Aufgabenummern
1. Jedes Fahrpoststück ist von der Aufgabepoststelle mit einer gedruckten Aufgabenummer zu versehen. Diese Nummernetiketten sind sofort bei der Aufgabe aufzukleben. Alte Aufgabenummern sind zu überkleben oder zu entfernen.
2. Die Aufgabenummern müssen von der Aufgabestelle auf der obern Hälfte mit einem saubern Abdruck des (geraden) Ortsstempels versehen werden und zwar nicht erst nach Aufklebung der Etikette, sondern so lange letztere sich noch am Blatte befindet; auf der untern Hälfte befindet sich die gedruckte schwarze Aufgabenummer. Für die wichtigern Bureaux wird der Aufgabeort vorgedruckt.
3. Die Aufgabenummer darf weder einen Teil der Adresse noch die Frankomarken bedecken.

Quellen

Rüegg, Emil; Eidgenössische Fahrpost, Werkstücke- und Nachnahmetarife gültig bis 1907

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