Fahrpost: Unterschied zwischen den Versionen

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(Reglement und Tarif ab 1.März 1898)
(Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862)
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'''Portofreiheit''' gem. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1862:
 
'''Portofreiheit''' gem. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1862:
  
Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidg. Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch die Gelder die an Militärs im eidg. oder kant. Dienste und von Behörden an Arme oder Armenanstalten geschickt werden.
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:Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidg. Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch die Gelder die an Militärs im eidg. oder kant. Dienste und von Behörden an Arme oder Armenanstalten geschickt werden.
  
 
== Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870 ==
 
== Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870 ==

Version vom 18. Mai 2012, 10:20 Uhr

Fahrpost, so wurde früher die Packetpost genannt. Ein weiterer Zusatzdienst der Fahrpost waren die Nachnahmebriefe ab 50.- sFr. diese mussten von der Fahrpost eingenommen werden. Im Dienstreglement vom 17. Herbstmonat 1849 heisst es:


Abschnitt 3
Briefe
Gegenstände der Briefpost

Art. 23 Gegenstände der Briefpost sind:
a) Briefe ohne Wert
b) Rekommandierte (chargierte) Briefe
c) Briefe mit Postnachnahme bis Fr. 20.-


Abschnitt 4

Pakete und Geldsendungen (Fahrpoststücke)
Art. 45 Gegenstände der Fahrpost (Fahrpoststücke) sind:
a) Alle Gewichtsstücke (Waaren, Pakete etc.) mit oder ohne angegebenen Werth, insofern sie den Transportvorschriften entsprechen.
b) Alle Sendungen von Geldern, Papiervaloren und sonstige Gegenstände von in Zahlen angegebenem Werthe.


Art. 47 Aufgabe.
Alle einzuschreibenden Fahrpoststücke sind den betreffenden Bureaux an die mit der Annahme betrauten Beamten abzugeben, welche auf Verlangen des Rufgebers gegen eine Gebühr von 5 Rappen einen Aufgabschein auszustellen haben. In dem Scheine ist die Adresse der Rufgeber und der Werth des Stückes anzugeben, und, falls kein Werth deklarirt worden, die Bemerkung beizufügen: "ohne Werthangabe".

Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849


Im schweizerischen Taxentarif vom 1. Oktober 1849 kommen gemäß Bundesgesetz vom 4. Juni 1849 folgende Artikel zur Anwendung:

Art. 9 Für Pakete und Geldsendungen wird im Jnnern der Schweiz, für je 5 Wegstunden und von jedem Pfund des Gewichtes, oder bei Geldsendungen und anderen Werthstücken von je 50 Franken des Werthes, eine Transportgebühr von 1 Rappen berechnet. Die Entfernungen werden nach der kürzesten Poststrasse von dem Aufgabepostbüro bis zum Abgabepostbüro bemessen. Der Bundesrath ist ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bis zu einer bestimmten Summe Baarzahlungen (envois à découvert) durch die Post bewerkstelligen zu lassen.
Art. 10 Zu dieser Transporttaxe wird auf jedes Poststück eine Einschreibegebühr von je 5 Rappen für jeden Briefkreis hinzugerechnet.
Im ersten Briefkreis 5 Rp.
Im zweiten Briefkreis 10 Rp.
Im dritten Briefkreis 15 Rp.
Im vierten Briefkreis 20 Rp.
Art. 11 Jeder Bruchtheil unter fünf Stunden wird für volle fünf Stunden, jeder Bruchtheil eines Pfundes wird für ein ganzes Pfund und jeder kleinere Betrag als fünfzig Franken für volle fünfzig Franken berechnet. Jeder Bruchtheil unter fünf Rappen wird für volle fünf Rappen ergänzt.
Art. 12 Werthstücke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert.
Art. 13 Als niederste Gesamttaxe für ein Poststück, die jedenfalls zu entrichten ist, wenn auch der Betrag nach obiger Berechnung sich nicht so hoch beläuft, sind festgesetzt:
für eine Entfernung bis auf 10 Std. 10 Rp.
für eine Entfernung von 10 bis 25 Std. 20 Rp.
für eine Entfernung von 25 bis 40 Std. 30 Rp.
für eine Entfernung über 40 Std. 40 Rp.
Art. 14 Für den Transport von Paketen und Geldsendungen auf Alpenpässen kann der ordentliche Tarif durch eine angemessene Taxe erhöht werden.

(Anmerkung zu Art. 14: Die Erhöhung ist vor dem 1. Januar 1852 nicht geregelt und findet offiziell auch nicht statt.)

Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852

Tarif vom 1. Januar 1852


Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858


Der Fahrposttarif ab 1. Januar 1858 sieht im Prinzip wie der Vorgänger vom 1. Januar 1852 aus, allerdings werden hier die Strecken für die Taxzuschläge auf den Alpenpässen drastisch gekürzt. Dazu heisst es:

Taxzuschlag auf Alpenpässen
Von allen Fahrpoststücken, sowie von dem Übergewicht des Gepäckes der Reisenden, wenn diese Gegenstände über einen der Alpenpässe zwischen

Berisal - Simplon (Simplon)
Hospital - Airolo (St. Gotthard)
Hinterrhein - Bernhardin (Bernhardin)
Splügen - Campodolcino (Splügen)

geführt werden, ist statt der ordentlichen Taxe die Taxe der nächstfolgenden höheren Stufe zu erheben.

Ebenfalls werden die Adressbriefe anders behandelt:

§ 28 Adressbriefe zu Fahrpostsendungen, welche das Gewicht von einem Loth nicht übersteigen, gleichzeitig mit der betreffenden Sendung aufgeben werden, und weder Gelder noch irgend welchen Werthgegenstand enthalten, sind nicht mit Porto zu belegen.
§ 29 Für Adressbriefe, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, ist die ordentliche Taxe nach §22 zu erheben.

Nachnahme
Nicht ganz einig gehen dann die Bestimmungen, sowohl die Briefpost als die Fahrpost betreffend, in

§ 31 Briefpostgegenstände und Fahrpoststücke können unter folgenden Bedingungen

mit Nachnahmen belastet versandt werden:

a) Das Maximum des Betrags der Nachnahmen ist bei Briefpostgegenständen auf 30 Fr., bei Fahrpoststücken auf 300 Fr. festgesetzt.
b) Alle Sendungen mit Nachnahmen müssen bei der Aufgabe frankirt werden. Der Versender kann die Postgebühren dem Hauptbetrage der Nachnahme beifügen, hat jedoch dieselben sogleich bei der Aufgabe zu entrichten.
c) Ausser der Frankatur wird bei der Aufgabe eine Provision von 1 %der nachzunehmenden Summe, sowie eine Gebühr von 10 Rp. für den Empfangsschein bezogen.


Das Minimum der Provision ist auf 10 Rp. festgesetzt, bei Nachnahmen unter dem Betrag von Fr. 6 ist die Ausstellung eines Empfangscheines nicht erforderlich.

Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860


Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862


Ab 16. Juni 1862 kommt dann folgender Fahrposttarif zum Einsatz:

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Tarif vom 1. Juli 1862
§1 Fahrpoststücke (Gewicht- und Werthstücke) werden im Jnnern der Schweiz nach der Entfernung in der Richtung der kürzesten Poststrasse vom Postbüro gabe der Auf- bis zu demjenigen der Abgabe und nach dem Gewichte oder dem Werthe taxirt.
§ 2 Auf Gewichtsstücken bis auf 10 Pfund wird von je 5 Wegstunden (einer Entfernungsstufe) und jedem Pfund des Gewichtes eine Transporttaxe von 2 Rappen berechnet und diesem Betrage eine Grundtaxe von 10 Rappen für jedes Gewichtsstück beigefügt.
§3 Für Gewichtsstücke über 10 Pfund ist die Taxe von 10 Pfund nach §2 zu berechnen, und für das Mehrgewicht von je 1 Pfund und für je eine Entfernungsstufe von 5 Stunden 1 Rappen beizufügen.
§4 Auf Werthstücken wird bis auf den Betrag von 1000 Fr. von je 5 Wegstunden (einer Entfernungsstufe) und je 100 Fr. eine Taxe von 2 Rappen berechnet und derselben eine Grundtaxe von 10 Rappen für jedes Werthstück beigefügt.
§5 Für Werthstücke über Fr. 1000 ist der nach §4 berechneten Taxe von Fr. 1000 eine Taxe von einem Rappen für je weitere 100 Fr. und für jede Entfernungsstufe von 5 Stunden beizufügen.
§6 Das Minimum der Taxe für ein Gewichtsstück oder ein Werthstück beträgt:
Bis auf 5 Wegstunden 15 Rappen
über 5 bis 10 Wegstunden 20 Rappen
über 10 bis 25 Wegstunden 30 Rappen
über 25 bis 40 Wegstunden 45 Rappen
über 40 Wegstunden 60 Rappen
§7 Jeder Bruchtheil einer Entfernungsstufe wird für eine volle Entfernungstufe, jeder Bruchtheil eines Pfundes für ein ganzes und jeder kleinere Betrag als 100 Franken für volle 100 Franken berechnet. Desgleichen wird jeder Bruchteil der Taxe unter fünf Rappen auf volle fünf Rappen ergänzt.
§11 Zu Fahrpostsendungen gehörende mit und denselben gleichzeitig aufgegebene Adressbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen. Für schwerere Frachtbriefe ist die Taxe der gewöhnlichen Briefe zu entrichten.

Ein Alpenpasszuschlag entfällt.

Portofreiheit gem. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1862:

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidg. Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch die Gelder die an Militärs im eidg. oder kant. Dienste und von Behörden an Arme oder Armenanstalten geschickt werden.

Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870


Reglement und Tarif ab 1.September 1876

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Tarif vom 1. September 1876


Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884

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Tarif vom 1. Oktober 1884


Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893

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Tarif vom 1. Juli 1893


Reglement und Tarif ab 1.März 1898


Der am 1. März 1898 erscheinende Tarif betreffend die Fahrpoststücke im Innern der Schweiz ersetzt denjenigen vom 1. Juli 1893 und hat Gültigkeit bis 1907.
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Tarif vom 1. März 1898

Die Taxentariftabelle erfährt im Grundsatz keine Änderung bis auf folgendes:

§5 Nachnahmeprovision
1. Die mit Nachnahme belasteten Fahrpostsendungen (§ 50 hiernach) unterliegen ausser der gewöhnlichen Taxe für Fahrpostgegenstände, einer Provision von 10 Ct. für je Fr. 10 oder einen Bruchteil von Fr. 10 des Nachnahmebetrages. Diese Provision wird nur vom reinen Nachnahmebetrag, mit Ausschluss der hinzugefügten Taxen und Gebühren, berechnet.
2. Für die von den Betreibungsämtern eingehenden Einzugsmandate, die mit 15 Ct. (gewöhnliche Fahrposttaxe) zu frankieren und unter Anrechnung des Portos an den Aufgeber zurückzusenden sind, wird keine Nachnahmeprovision erhoben.
§10 Lagergebühr
1. Die Lagergebühr für Stücke über 5kg Gewicht oder mit einer Wertangabe über Fr. 1000.- (§ 49, Ziff. 11 hiernach) beträgt:
15 Ct. für jedes Stück bis 25 kg Gewicht oder bis Fr. 5000 Wert;
30 Ct. für jedes Stück von höherem Gewicht oder Wert.
Die Lagergebühr wird nicht zugleich für Gewicht und Wert berechnet.
§12 Gebühr für Expressbesteltung
1. Die Gebühr für Expressbestellung von Fahrpoststücken (§ 49, Ziff. 18 - 23 hiernach) beträgt 50 Ct. für je 2 km. Entfernung.
2. Die Expressgebühr für die ersten 2 km. (50 Ct.) ist vom Aufgeber zum voraus zu entrichten. Die Gebühr für grössere Entfernungen kann entweder vom Versender oder vom Adressaten bezahlt werden. Hat der Adressat die Gebühr zu bezahlen, so kann die Aufgabestelle vom Versender Sicherheit verlangen für den Falt, dass die Expressgebühr vom Adressaten aus irgend einem Grunde nicht eingezogen werden könnte.
3. Die vorausbezahlten Expressgebühren sind in der Regel auf dem der Sendung beizufügenden Expressbestellschein (Form. Nr. 242) mittels Marken zu dekken. Wenn jedoch der Versender die Expressgebühr auf dem Stücke setlst mit Marken gedeckt hat, so hat die Aufgabestelle oder das Eingangs-Auswechslungsbureau den Expressbestellschein auf der Rückseite entsprechend auszufüllen.
§28 Aufgabe am Schalter
Stücke nach und aus dem Samnaunerthal
3. Den Fahrpoststücken nach dem Samnaunerthal im Kanton Graubünden(Samnaun, Raveisch, Plan, Lareth und Compatsch) sind ausnahmsweise 2 Zolldeklerationen beizugeben.
Die Stücke aus diesen Orten nach der Schweiz sind von 3 Zolldeklarationen zu begleiten.
§ 33 Frankierung
Entwertung der Frankomarken
7. Die aufgeklebten Frankomarken sind mittelst eines deutlichen, sauberen und stark schwärzenden Abdrucks des Datumstempels zu entwerten und zwar jede Marke einzeln. Wenn die Frankomarken wegen der Beschaffenheit der Verpackung mittelst des Datumstempels nicht vollständig und deutlich entwertet werden können (z.B. auf Kisten, Cartonschachteln etc.), so ist der Stempeldruck durch Beisetzung des Datums mit Tinte zu ergänzen. Die rechnungspflichtigen Poststellen haben in diesen Fällen den eigens hiezu erstellten Holzstempel zu verwenden und innerhalb der Ringe das Datum mit Tinte beizufügen.
Ausdrücklich wird bemerkt, dass die Entwertung von Frankomarken durch Tinte allein untersagt ist. Ebenso unstatthaft ist es, den obenerwähnten Holzstempel zu verwenden, ohne gleichzeitig das Datum handschriftlich auf der Marke vorzumerken.
§35 Aufgabenummern
1. Jedes Fahrpoststück ist von der Aufgabeposfstelle mit einer gedruckten Aufgabenummer zu versehen. Diese Nummernetiketten sind sofort bei der Aufgabe aufzukleben. Alte Aufgabenummern sind zu überkleben oder zu entfernen.
2. Die Aufgabenummern müssen von der Aufgabestelle auf der obern Hälfte mit einem saubern Abdruck des (geraden) Ortsstempels versehen werden und zwar nicht erst nach Aufklebung der Etikette, sondern so lange letztere sich noch am Blatte befindet; auf der untern Hälfte befindet sich die gedruckte schwarze Aufgabenummer. Für die wichtigern Bureaux wird der Aufgabeort vorgedruckt.
3. Die Aufgabenummer darf weder einen Teil der Adresse noch die Frankomarken bedecken.

Quellen

Rüegg, Emil; Eidgenössische Fahrpost, Werkstücke- und Nachnahmetarife gültig bis 1907