Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. November 2016, 00:20 Uhr
Express Zustellung aus der Zeit der Sitzenden Helvetia
Im November 1867 beschloss der Bundesrat, mit Wirkung ab Januar 1868 die Expresszustellung von Briefen im Inland einzuführen.
Diese Neuerung hat man schon acht Monate später dahingehend erweitert, dass die Eilzustellung auch für andere Brief- und Fahrpostgegenstände sowie für Sendungen nach Deutschland und Österreich möglich wurde.
Gleichzeitig liess man die anfänglich obligatorische Rekommandierung (Charge) wieder fallen.
- Bundebeschluss vom 22.11.1867 über die Expressszustellungen [1] PDF
- Bundebeschluss vom 17.6.1868 über die Expressszustellungen [2] PDF
- Instruktion zum Bundesbeschluss über Expresszsutellungen vom 31.1.1869 [3] PDF
Solche Postsendungen mussten mit dem Vermerk «durch Expressen oder per Eilboten» versehen werden; Bezeichnungen wie «eiligst» oder «beförderlichst», die man manchmal auf Korrespondenzen sieht, bewirkten keine Zustellung durch Eilboten. Die Express-Zustellgebühren konnten sowohl vom Absender, als auch vom Empfänger bezahlt werden und betrugen zusätzlich 3o Rappen für die Zustellung innerhalb einer Distanz von einer Viertelstunde oder 1,2 Kilometer vom Postbüro des Bestimmungsortes. Grössere Entfernungen kosteten 5o Rappen für jede halbe Stunde, und bei Distanzen über zwei Stunden erfolgte die Bestellung durch Staffetten, bei einer Gebühr von einem Franken je halbe Stunde. Für Nachtbedienung wurde jeweils die doppelte Taxe verlangt. Ferner war vorgeschrieben, dass eine Eilsendung bei einer Viertelstunden-Distanz innert 4o, später gar nur 3o Minuten zu bestellen sei.
Gemäss einer Weisung mussten ab 1. September 1868 diese Zuschlagstaxen auf einem sogenannten Express-Bestellzeddel in Marken gedeckt werden. Das erklärt, warum Belege von Eilsendungen selten zu sehen sind; mit Ausnahme jener der ersten acht Monate tragen nur die in den Briefkasten gelegten und richtig frankierten Sendungen die volle Expresstaxe. Häufiger trifft man normal frankierte Briefe mit der richtigen Express-Bezeichnung, auf denen Papierreste von den durch die Post zu Kontrollzwecken wieder entfernten Expressscheinen sichtbar sind. Aber auch von diesen Formularen sind nur wenige Exemplare erhalten geblieben.
Briefe die nach dem 1.9.1868 das Expressporto auf dem Umschlag, statt wie vorgeschrieben auf dem Expressbestellzeddel haben, sind vermutlich Briefkasteneinwürfe, diese sollten jedoch von der Post mit Boite gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme könnte ein Postwageneinwurf sein.
Inhaltsverzeichnis
Vor Postgesetzt für Express Briefe
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Vermerke auf dem Brief:
- Charegzuschlag 10 Rp. = 5 Sgr.
- Exprssszuschlag 2 1/2 Sgr wurden beim Empfänger erhoben.
Tarif 1.1.1868 - 31.8.1871
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Briefe
Express Bestellzeddel
Tarif 1.9.1871 - 31.8.1876
Briefe
Express Bestellzedell
Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884
Briefe
Express Bestellzedell
Tarif 1.11.1884-30.11.1891
Briefe
Depechen / Telegramme
Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der SchweizBestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der üblichen Expressbestellung Sonderformen existierten. Solche Sonderformen waren
und dies mit jeweils separaten Gebührensätzen.
1. Regelungen bis 31. August 1919Nach dem Vorbild Deutschlands und Österreich/Ungarns führte die Schweizer Bundespost ab dem 1. Januar 1868 die Möglichkeit cin, dem Empfänger Briefe auch auf beschleunigtem Weg, d.h. per Express zustellen zu lassen. Im Postamtsblatt Nr. 49 vom 22. November 1867 heisst es hierzu:
Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist. Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbiireau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später, ab dem 1. September 1868 wie folgt:
Die Expreßtaxe der Nachtzeit wird angewendet, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragungszeit in diejenigen Stunden fallen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Nachtzeit angesehen werden. Quellen
SuchbegriffePostsendung (Eilbrief, Eilkarte, Eilpaket, Express), die mit der schnellsten Postverbindung befördert wird. |