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(Nachnahme von Stein am Rhein nach Eschenz, 21. April 1866. Der hier gezeigte Beleg mit einer 7 Rp Inlandtaxe fĂŒr eine Nachnahme von einem Franken gehört zu den grossen sletenheiten unter den schweizer Inlandfranakturen. Obwohl bisher keine entsprechende)
 
 
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Nachnahme von Stein am Rhein nach Eschenz, 21. April 1866. Der hier gezeigte Beleg mit einer 7 Rp Inlandtaxe fĂŒr eine Nachnahme von einem Franken gehört zu den grossen sletenheiten unter den schweizer Inlandfranakturen. Obwohl bisher keine entsprechende VerfĂŒgung gefunden werden konnte, darf mit sicherheit angenoimmen werden, dass es sich um einen in mindestens zwei Postkreisen angewendeten Sondertarif handelt.
 
Nachnahme von Stein am Rhein nach Eschenz, 21. April 1866. Der hier gezeigte Beleg mit einer 7 Rp Inlandtaxe fĂŒr eine Nachnahme von einem Franken gehört zu den grossen sletenheiten unter den schweizer Inlandfranakturen. Obwohl bisher keine entsprechende VerfĂŒgung gefunden werden konnte, darf mit sicherheit angenoimmen werden, dass es sich um einen in mindestens zwei Postkreisen angewendeten Sondertarif handelt.
 
Alle der drei bekannten Belege, weisen ĂŒbereinstimmende Merkmale; unter anderem handlet es sich jeweisl um NBetrĂ€ge von maximal 1 Fr. und in diesem Fall fĂ€llt auf, dass der ursprĂŒnglich vermeintlich richtige Nachnahmebetrag von Fr. 1.12 auf 1.07 abgeĂ€ndert worden ist! Siehe hierzu SBZ 12/92.
 
Alle der drei bekannten Belege, weisen ĂŒbereinstimmende Merkmale; unter anderem handlet es sich jeweisl um NBetrĂ€ge von maximal 1 Fr. und in diesem Fall fĂ€llt auf, dass der ursprĂŒnglich vermeintlich richtige Nachnahmebetrag von Fr. 1.12 auf 1.07 abgeĂ€ndert worden ist! Siehe hierzu SBZ 12/92.
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* Giorgino MĂ€rz 2004 Ausruf 1500.-

Aktuelle Version vom 27. April 2012, 20:27 Uhr

Nachnahme von Stein am Rhein nach Eschenz, 21. April 1866. Der hier gezeigte Beleg mit einer 7 Rp Inlandtaxe fĂŒr eine Nachnahme von einem Franken gehört zu den grossen sletenheiten unter den schweizer Inlandfranakturen. Obwohl bisher keine entsprechende VerfĂŒgung gefunden werden konnte, darf mit sicherheit angenoimmen werden, dass es sich um einen in mindestens zwei Postkreisen angewendeten Sondertarif handelt. Alle der drei bekannten Belege, weisen ĂŒbereinstimmende Merkmale; unter anderem handlet es sich jeweisl um NBetrĂ€ge von maximal 1 Fr. und in diesem Fall fĂ€llt auf, dass der ursprĂŒnglich vermeintlich richtige Nachnahmebetrag von Fr. 1.12 auf 1.07 abgeĂ€ndert worden ist! Siehe hierzu SBZ 12/92.

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aktuell18:59, 27. Apr. 2012Vorschaubild der Version vom 27. April 2012, 18:59 Uhr1'418 × 1'094 (1,65 MB)WikiAdmin (Diskussion | BeitrĂ€ge)Nachnahme von Stein am Rhein nach Eschenz, 21. April 1866. Der hier gezeigte Beleg mit einer 7 Rp Inlandtaxe fĂŒr eine Nachnahme von einem Franken gehört zu den grossen sletenheiten unter den schweizer Inlandfranakturen. Obwohl bisher keine entsprechende
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