5.3.1864 228 - 25. Korrespondenzen nach Jüttland und den Dänischen Inseln

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Schweizerische Postamtsblätter 25. Korrefpondenzen nach Jütland und den dänischen Infeln.>br> (Vom 5. März 1864.) 228 [1]

Infolge der Kriegsereiqnisse ist die Posftverbindung mit Jütland und den Dänischen Inseln, sowie mit Norwegen und Schweden, über Hamburg unterbrochen und dagegen zwischen Warnemünde (Meklenburg-Schwerin) und Isftatt (Schweden) ein In jeder Richtung alle zwei Tage abgehender Dampfschiffdienst zur Unterhaltung des Postverkehrs mit den oben genannten Ländern hergestellt worden.

Infolge dieser veränderten Leitung beträgt das Rorto für die Briefe nach ganz Jütland, sowie nach dem ganzen Gebiete der Dänischen Infeln (Seeland, Bornholm, Salfter, Laaland und Hünen, sowie Anholt und Chriftiangse)

1 Sgr. per Loth im I. Schweizerischen Rayon und 1 Sr. 10 Np. per Loth im II. Schweizerischen Rayon; für die Drucksachen 25 Rp. per Loth im I. wie im II. Schweizerischen Rayon,

Vergütung an die Vereinspoften 9 + 16 Krz. für die Briefe, 1 + 4 Krz. für die Drucksachen.

Die Fahrpostsendungen nach Dänemark (nämlidy Sütland und die Infeln), jowie nad Norw egen und Schweden können nur unfrankirt oder bis Warnemünde

franfirt abgefendet werden.

| Sür die Korrefpondenzen und Fahrpoftftücke nad dem übrigen däntfchen Poftgebiete, nämlich nad) den Her: 80gthümern Schleswig, Holftein und Yauenburg und nad) dem oldenburgifchen Hürftenthum Lübek CEutin und Schwartau) bleiben Jowohl für Leitung al8 Für Taxation die bi8herigen Beftimmungen maßgebend.

134 (25) Rorrefponbenzen nad IJütland und den dänifhen Infeln,

Das Publikum ist jedoch darauf aufmerksjam zu machen, dass die Potfendungen nach Schle8wig wegen der dajelbft obwaltenden Verhältnifje vorerft auf fidere Beförderung nicht rechnen Fönnen; bie Boftjendungen nach Holftein, Lauenburg und dem Fürftenthum Lübek dagegen werden ungeftört be- fördert,

Da die gegenwärtigen Verfügungen bloß vorübergehende Wirkung haben werden, fo ift davon in den Tarifen 4 A, 4B (Mrt, 4) und 5 (Seite 6, Litt, D) für die Briefe, fowie in der Weifung Nr. 47, Poftamt8blatt von 1858 ($ 3, Biffer 3, Lit, b der Tabelle) für die Hahrpoftftüce, bloß provijorifdhe Bormerkung zu nehmen; immerhin fo, daß über bie Anwendung derfelben Fein Zweifel beftehen fann,

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