5.3.1864 228 - 25. Korrespondenzen nach Jüttland und den Dänischen Inseln

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25. Korrefpondenzen nach Jütland und den dänischen Infeln. (Vom 5. März 1864.) 228

Infolge der Kriegsereiqnisse ist die Posftverbindung mit Jütland und den Dänischen Inseln, sowie mit Norwegen und Schweden, über Hamburg unterbrochen und dagegen zwischen Warnemünde (Meklenburg-Schwerin) und Isftatt (Schweden) ein In jeder Richtung alle zwei Tage abgehender Dampfschiffdienst zur Unterhaltung des Postverkehrs mit den oben genannten Ländern hergestellt worden.

Infolge diefer veränderten Leitung beträgt das Rorto für die Briefe nach ganz Jütland, fowie nad) dem ganzen Gebiete der dänifchen Infeln (Seeland, DBornholm, Salfter, Laaland und Hünen, fowie Anholt und Chriftiangse)

1 Sr. per Loth im I. fd weizerifdhen Nayon und 1 Sr. 10 Np. per Loth im II. fchweizerifchen Rayon; für die Drucjachen 25 Mp. per Loth im I. wie im Il. Idmweizerifhen Rayon,

Vergütung an die Vereinspoften 9 + 16 Krz. für die Briefe, 1 + 4 Krz. für die DrucfachHen.

Die Fahrpoftfendungen nach Dänemark (nämlidy Sütland und die Infeln), jowie nad Norw egen und Schweden können nur unfrankirt oder bis Warnemünde

franfirt abgefendet werden.

| Sür die Korrefpondenzen und Fahrpoftftücke nad dem übrigen däntfchen Poftgebiete, nämlich nad) den Her: 80gthümern Schleswig, Holftein und Yauenburg und nad) dem oldenburgifchen Hürftenthum Lübek CEutin und Schwartau) bleiben Jowohl für Leitung al8 Für Taxation die bi8herigen Beftimmungen maßgebend.

134 (25) Rorrefponbenzen nad IJütland und den dänifhen Infeln,

Das Publikum ift jedoch darayıf aufmerkfjam zu machen, daß die Boftfendungen nach Schle8wig wegen der dajelbft obwaltenden Verhältnifje vorerft auf fidere Beförderung nicht rechnen Fönnen; bie Boftjendungen nach Holftein, Lauenburg und dem Fürftenthum Lübek dagegen werden ungeftört be- fördert,

Da die gegenwärtigen Verfügungen bloß vorübergehende Wirkung haben werden, fo ift davon in den Tarifen 4 A, 4B (Mrt, 4) und 5 (Seite 6, Litt, D) für die Briefe, fowie in der Weifung Nr. 47, Poftamt8blatt von 1858 ($ 3, Biffer 3, Lit, b der Tabelle) für die Hahrpoftftüce, bloß provijorifdhe Bormerkung zu nehmen; immerhin fo, daß über bie Anwendung derfelben Fein Zweifel beftehen fann,

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