1868 Postvertrag CH-AT

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Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t, zugleich in Vertretung des souverĂ€nen FĂŒrstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,

thun kund und bekennen hiermit:

Nachdem zwischen Unseren — zugleich in Vertretung des souverĂ€nen FĂŒrsten zu Liechtenstein handelnden—BevollmĂ€chtigten einerseits und dem von dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft hierzu ernannten BevollmĂ€chtigten anderseits, zum Zwecke einer den dermaligen VerhĂ€ltnissen entsprechenden Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres am 15. Juli 1868 in Wien ein aus 27 Artikeln bestehender Vertrag nebst einem Schlussprotokoll abgeschlossen und unterzeichnet worden sind, welche also lauten:

Seine MajestĂ€t der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn einerseits, und der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen VerhĂ€ltnissen entsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres herbeizufĂŒhren, haben den Abschluss eines Postvertrages beschlossen, und fĂŒr diesen Zweck zu Ihren BevollmĂ€chtigten ernannt:

Seine MajestĂ€t der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren 'Oberpostrath im k. k. Handelsministerium Franz P i 1 h a 1, und Allerhöchstihren Sectionsrath im königlich ungarischen Ministerium filr Landwirthsehaft, Industrie und Handel und Landes-Oberpostdirector Michael G e r v a y, und il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift. 18 6 8 275 Seinen GeschĂ€ftstrĂ€ger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von Tschudi, welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich ĂŒber die nachstehenden Artikel geeiniget haben : Artikel 1. Austausch der Postsendungen. Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits, und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehre vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden. Die Verwaltungen machen sich verbindlich . fĂŒr möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugefĂŒhrten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen fĂŒr Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benĂŒtzt werden. Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benĂŒtzenden Weges der freien Wahl der absendenden Postverwaltung ĂŒberlassen. Welche Postanstalten und Eisenbahnpostbureaux behufs des geregelten Austausches der Sendungen in direete Brief- oder Frachtkartenschluss- Verbindung zu setzen sind, bleibt der VerstĂ€ndigung der Postverwaltungen vorbehalten. FĂŒr den Fall, dass ein Austausch von BriefpostkartenschlĂŒssen zwischen den beiderseitigen Postanstalten auf dem Wege durch dritte Staaten erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch die fremden Gebiete von den beiden Postverwaltungen der österreiehisch- ungarischen Monarchie einerseits, und der schweizerischen Postverwaltung anderseits, zu gleichen Theilen getragen werden. Diese Bestimmung bezieht sieh indessen nicht auf solche BriefkartenschlĂŒsse zwischen den beiderseitigen Postanstalten , welche durch das Gebiet der deutschen Postbezirke versendet werden. Die Kosten des Transits dieser BrietkartenschlĂŒsse werden von den beiden Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen. Artikels. Ueberflikrung der Posttransporte auf den Grenzen. Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder