1868 Postvertrag CH-AT: Unterschied zwischen den Versionen

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Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t, zugleich in Vertretung des souverĂ€nen FĂŒrstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
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[[Postvertrag]] vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t, zugleich in Vertretung des souverĂ€nen FĂŒrstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
  
 
thun kund und bekennen hiermit:
 
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etwa verwendeten Freimarken.
 
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== Artikel 8. ==
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Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter
 
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Recommandation abzusenden.
 
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kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
 
kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
  
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== Artikel 9. ==
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== Artikel 9.  Postanweisungen. ==
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Postanweisungen.
 
 
Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile
 
Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile
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sind ermÀchtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Ver
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sind ermÀchtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Vermittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung
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der nachstehenden Normen anzuwenden.
 
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Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden
 
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden
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== Artikel 10. ==
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== Artikel 10.  Expressbestellung. ==
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BriefpostgegenstÀnde, auf deren Adresse der Absender das
 
BriefpostgegenstÀnde, auf deren Adresse der Absender das
 
schriftliche Verlangen ausgedrĂŒckt hat, dass sie durch einen
 
schriftliche Verlangen ausgedrĂŒckt hat, dass sie durch einen
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== Artikel 11. Postfreimarken.  ==
  
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Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
 
Anwendung findenden Postfreimarken benĂŒtzt werden. Bei Verwendung
 
Anwendung findenden Postfreimarken benĂŒtzt werden. Bei Verwendung
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Postverwaltung.
 
Postverwaltung.
  
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== Artikel 12. ==
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== Artikel 12.  Portotheilung. ==
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Portotheilung.
 
 
Die Theilung des Porto und der sonstigen GebĂŒhren soll in
 
Die Theilung des Porto und der sonstigen GebĂŒhren soll in
 
folgender Weise stattfinden:
 
folgender Weise stattfinden:
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Monarchie und von zwei FĂŒnfteln fĂŒr die schweizerische
 
Monarchie und von zwei FĂŒnfteln fĂŒr die schweizerische
 
Postverwaltung getheilt.
 
Postverwaltung getheilt.
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2. FĂŒr Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische
 
2. FĂŒr Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische
 
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen fĂŒr den,
 
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen fĂŒr den,
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gebietes halbscheidlich getheilt.
 
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== Artikel 13. ==
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Einzeltransit.
 
 
Die spedellen Bedingungen, welche, in GemÀssheit der zur
 
Die spedellen Bedingungen, welche, in GemÀssheit der zur
 
Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden PostvertrÀgemit
 
Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden PostvertrÀgemit
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von Loth zu Loth.
 
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== Artikel 14. ==
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== Artikel 14.  Geschlossene Transite. ==
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Geschlossene Transite.
 
 
Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten rÀumen sich
 
Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten rÀumen sich
 
gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete
 
gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete
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TransitportobetrĂ€ge fĂŒr jede Gewichtseinheit. stattfinden.
 
TransitportobetrĂ€ge fĂŒr jede Gewichtseinheit. stattfinden.
  
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== Artikel 15. ==
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== Artikel 15.  Zeitungsverkehr. ==
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Zeitungsverkehr.
 
 
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen
 
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen
 
wechselseitig die Annahme der Abonnements und die AusfĂŒhrungder
 
wechselseitig die Annahme der Abonnements und die AusfĂŒhrungder
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beanstanden.
 
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== Artikel 16. ==
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== Artikel 16.  Fahrpostsendungen. ==
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Fahrpostsendungen.
 
 
Zur Fahrpost gehören:
 
Zur Fahrpost gehören:
 
die gewöhnlichen Packete,
 
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die Sendungen mit Postvorschuss.
 
die Sendungen mit Postvorschuss.
  
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== Artikel 17. ==
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== Artikel 17.  ZollverhĂ€ltnisse. ==
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Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte mĂŒssen
 
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte mĂŒssen
 
die zur ErfĂŒllung der ZollformalitĂ€ten an der Grenze benöthigten
 
die zur ErfĂŒllung der ZollformalitĂ€ten an der Grenze benöthigten
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bestimmten Strafen.
 
bestimmten Strafen.
  
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== Artikel 18. ==
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== Artikel 18.  Portoberechnung. ==
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Portoberechnung.
 
 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen
 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen
 
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders,
 
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders,
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BerĂŒcksichtigung der bestehenden VerhĂ€ltnisse verstĂ€ndigen.
 
BerĂŒcksichtigung der bestehenden VerhĂ€ltnisse verstĂ€ndigen.
  
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== Artikel 19. ==
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== Artikel 19.  Begleitadressen. ==
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Begleitadressen.
 
 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmÀssig beizugebenden
 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmÀssig beizugebenden
 
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein.
 
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein.
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ausnahmsweise ĂŒberschritten wird.
 
ausnahmsweise ĂŒberschritten wird.
  
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== Artikel 20. ==
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== Artikel 20.  PostvorschĂŒsse. ==
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PostvorschĂŒsse.
 
 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können PostvorschĂŒsse bis
 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können PostvorschĂŒsse bis
 
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten
 
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten
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Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes
 
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes
 
zurĂŒckgesandt werden.
 
zurĂŒckgesandt werden.
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Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk:
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Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante.
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== Artikel 21.  Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen. ==
  
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Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen.
 
 
Fahrpostsendungen, bezĂŒglich deren der Absender durch Vermerk
 
Fahrpostsendungen, bezĂŒglich deren der Absender durch Vermerk
 
auf der Adresse das Verlangen ausgedrĂŒckt hat, dass die
 
auf der Adresse das Verlangen ausgedrĂŒckt hat, dass die
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einen besonderen Boten zuzustellen.
 
einen besonderen Boten zuzustellen.
  
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== Artikel 22.  GewĂ€hrleistung bei der Fahrpost. ==
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GewÀhrleistung bei der Fahrpost.
 
 
Dem Absender wird von der Post fĂŒr den Verlust und die
 
Dem Absender wird von der Post fĂŒr den Verlust und die
 
BeschÀdigung der zur Postbeförderung reglementsmÀssig eingelieferten
 
BeschÀdigung der zur Postbeförderung reglementsmÀssig eingelieferten
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Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
unbeanstĂ€ndet ĂŒbernommen hat, und weder die Ablieferung
 
unbeanstĂ€ndet ĂŒbernommen hat, und weder die Ablieferung
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an die Adressaten noch auch in den betreffenden FĂ€llen die nute
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an die Adressaten noch auch in den betreffenden FÀllen die nute anstÀndete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
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anstÀndete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
 
 
vermag.
 
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Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
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selbst massgebend sind.
 
selbst massgebend sind.
  
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== Artikel 23.  Portofreiheit. ==
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Portofreiheit.
 
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
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Verkehre vorkommen.
 
Verkehre vorkommen.
  
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== Artikel 24.  Anwendbarkeit des Vertrages auf das FĂŒrstenthum Liechtenstein. ==
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Anwendbarkeit des Vertrages auf das FĂŒrstenthum Liechtenstein.
 
 
Die im gegenwÀrtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
Die im gegenwÀrtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
in gleicher Weise auch fĂŒr die Postanstalten im FĂŒrstenthume
 
in gleicher Weise auch fĂŒr die Postanstalten im FĂŒrstenthume
 
Liechtenstein giltig sein.
 
Liechtenstein giltig sein.
  
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== Artikel 25. ==
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== Artikel 25.  Generals brechnung. ==
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Generals brechnung.
 
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
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werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
 
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== Artikel 26.  AusfĂŒhrungsreglement. ==
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AusfĂŒhrungsreglement.
 
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
zur Sicherstellung der ĂŒbereinstimmenden AusfĂŒhrung dieses Vertrages
 
zur Sicherstellung der ĂŒbereinstimmenden AusfĂŒhrung dieses Vertrages
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8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
 
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
  
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== Artikel 27.  Schlussbestimmungen. ==
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Schlussbestimmungen.
 
 
Der gegenwĂ€rtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kĂŒndbar. Die KĂŒndigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nĂ€chstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwĂ€rtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
 
Der gegenwĂ€rtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kĂŒndbar. Die KĂŒndigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nĂ€chstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwĂ€rtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
  

Aktuelle Version vom 19. MĂ€rz 2017, 09:23 Uhr

Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t, zugleich in Vertretung des souverĂ€nen FĂŒrstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,

thun kund und bekennen hiermit:

Nachdem zwischen Unseren — zugleich in Vertretung des souverĂ€nen FĂŒrsten zu Liechtenstein handelnden—BevollmĂ€chtigten einerseits und dem von dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft hierzu ernannten BevollmĂ€chtigten anderseits, zum Zwecke einer den dermaligen VerhĂ€ltnissen entsprechenden Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres am 15. Juli 1868 in Wien ein aus 27 Artikeln bestehender Vertrag nebst einem Schlussprotokoll abgeschlossen und unterzeichnet worden sind, welche also lauten:

Seine MajestĂ€t der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn einerseits, und der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen VerhĂ€ltnissen entsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres herbeizufĂŒhren, haben den Abschluss eines Postvertrages beschlossen, und fĂŒr diesen Zweck zu Ihren BevollmĂ€chtigten ernannt:

Seine MajestĂ€t der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn: Allerhöchstihren 'Oberpostrath im k. k. Handelsministerium Franz P i 1 h a 1, und Allerhöchstihren Sectionsrath im königlich ungarischen Ministerium filr Landwirthsehaft, Industrie und Handel und Landes-Oberpostdirector Michael G e r v a y, und il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift. 18 6 8 275 Seinen GeschĂ€ftstrĂ€ger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von Tschudi, welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich ĂŒber die nachstehenden Artikel geeiniget haben :


Artikel 1. Austausch der Postsendungen.[Bearbeiten]

Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits, und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehre vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden. Die Verwaltungen machen sich verbindlich . fĂŒr möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugefĂŒhrten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen fĂŒr Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benĂŒtzt werden. Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benĂŒtzenden Weges der freien Wahl der absendenden Postverwaltung ĂŒberlassen. Welche Postanstalten und Eisenbahnpostbureaux behufs des geregelten Austausches der Sendungen in direete Brief- oder Frachtkartenschluss- Verbindung zu setzen sind, bleibt der VerstĂ€ndigung der Postverwaltungen vorbehalten. FĂŒr den Fall, dass ein Austausch von BriefpostkartenschlĂŒssen zwischen den beiderseitigen Postanstalten auf dem Wege durch dritte Staaten erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch die fremden Gebiete von den beiden Postverwaltungen der österreiehisch- ungarischen Monarchie einerseits, und der schweizerischen Postverwaltung anderseits, zu gleichen Theilen getragen werden. Diese Bestimmung bezieht sieh indessen nicht auf solche BriefkartenschlĂŒsse zwischen den beiderseitigen Postanstalten , welche durch das Gebiet der deutschen Postbezirke versendet werden. Die Kosten des Transits dieser BrietkartenschlĂŒsse werden von den beiden Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen.

Artikel 2 UeberfĂŒhrung der Posttransporte auf den Grenzen.[Bearbeiten]

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder Theil fĂŒr die HeberfĂŒhrung der Postsendungen aus seinem Gebiete bis zur gegenĂŒberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebietes zu sorgen hat. Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postcurse und d'e Regelung der SpecialverhĂ€ltnisse auf den einzelnen Cursen, sowie die BenĂŒtzung der Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Heberlieferung der Posttransporte, bleibt der VerstĂ€ndigung zwischen den Postverwaltungen ĂŒberlassen.

Artikel 3. Aeussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.[Bearbeiten]

In Bezug auf die Ă€ussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Anf und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu verabredenden Reglements und AusfĂŒhrungsbestimmungen, beziehungsweise die Festsetzungen der VertrĂ€ge mit dritten Staaten oder Transportunternehmungen. Soweit in diesen Reglements etc. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die fĂŒr den inneren Verkehr der hohen vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4. Briefpostsendungen.[Bearbeiten]

Zur Briefpost gehören: Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe, Drucksachen, Waarenproben und Muster, Postanweisungen, Zeitungen und Zeitschriften. Das Gewicht der Briefe , Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Pfund = 250 Gramm im Einzelnen nicht ĂŒberschreiten.

Artikel 5. Briefporto..[Bearbeiten]

Das Porto fĂŒr die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t einerseits, und der Schweiz anderseits, soll betragen: 1. fĂŒr den einfachen frankirten Brief 10 Neukreuzer oder 25 Rappen, 2. fĂŒr den einfachen unfrankirten Brief 20 Neukreuzer oder 50 Rappen. 1868 277 Zur Erleichterung des Grenzverkehres wird das Porto zwischen allen denjenigen k. und k. österreichischen und schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geographische Meilen = 5216 Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt, wie folgt: a) fĂŒr den einfachen frankirten Brief 5 Neukreuzer, beziehungsweise 10 Rappen, b) fĂŒr den einfachen unfrankirten Brief 10 Neukreuzer, beziehungsweise 20 Rappen. Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Grenzrayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der VerstĂ€ndigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen. Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen , dessen Gewicht 1 Loth, beziehungsweise 15 Gramm nicht ĂŒberschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulĂ€ssigen Maximalgewichte von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Normen fĂŒr den einfachen Brief in Anwendung kommenden Porto.

Artikel 6. Drucksachen.[Bearbeiten]

Das Porte fĂŒr Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MejestĂ€t einerseits, und der Schweiz anderseits, soll betragen: 2 Neukreuzer oder 5 Rappen fĂŒr je 21i, Loth, beziehungsweise 40 Gramm, oder einen Bruchtheil davon. Innerhalb des im Artikel 5 festgesetzten Grenzrayons soll das Porto fĂŒr Drucksachen nach der Schweiz 2 Neukreuzer fĂŒr je Loth und aus der Schweiz 2 Rappen fĂŒr je 40 Gramm betragen. Die Sendungen mĂŒssen frankirt werden. Zur Versendung als „Drucksache" gegen die obige ermĂ€ssigte Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten GegenstĂ€nde. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten SchriftstĂŒcke. Die Sendungen mĂŒssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen Karten bestehen. Ausser der Adresse des EmpfĂ€ngers dĂŒrfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefĂŒgt werden. Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircalaren ist ausserdem die handschriftliche Eintragung oder AbĂ€nderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulĂ€ssig. Den Correcturbogen können Aenderungen und ZusĂ€tze, welche die Correctnr, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefĂŒgt, auch kann denselben das Manuseript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten ZusĂ€tze können in Ermanghing des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefĂŒgten Zetteln angebracht sein. Im Uebrigen dĂŒrfen bei den gegen das ermĂ€ssigte Porto zu versendenden GegenstĂ€nden nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche ZusĂ€tze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein. Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung geiangen, oder welche den sonstigen fĂŒr sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und tazirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 7. Waarenproben.[Bearbeiten]

Hinsichtlich des Porto fĂŒr Waarenproben sollen die nĂ€mlichen Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezĂŒglich der Drucksachen getroffen sind, Dies gilt auch fĂŒr diejenigen FĂ€lle, in welchen die Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt werden. Die Sendungen mĂŒssen frankirt werden. Zur Versendung gegen die ermĂ€ssigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Befdrderung mit der Briefpost ĂŒberhaupt geeignet sind. Sie mĂŒssen unter Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen aber nicht versiegelten SĂ€ckchen, dergestalt verpackt sein, dass der Inhalt, als in Waarenprobeu bestehend, leicht erkannt werden kann. Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefĂŒgt sein; auch dĂŒrfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des EmpfĂ€ngers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabriks- oder Handelszeichen, einschliesslich der nĂ€heren BezeichnĂŒng der Waare, die Nummern und die Preise. Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen fĂŒr sie gelten- 18 6 8 279 den Bedingungen nicht entsprechen, werden wie tinfrankirte Briefe behandelt und tasirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 8. Recommandation.[Bearbeiten]

Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter Recommandation abzusenden. FĂŒr dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen gleicher Gattung, und ausserdem eine RecommandationsgebĂŒhr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen in voraus zu entrichten. Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrĂŒcken, dass ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten — RĂŒckschein — zugestellt werde. FĂŒr die Beschaffung des RĂŒckscheines ist hei der Auflieferung des Briefes u. s. w, eine weitere GebĂŒhr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen zu entrichten. Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabegebietes verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine EntschĂ€digung von 20 Gulden oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des RĂŒckgriffes auf diejenige Postverwaltung, in deren Bereich der - Verlust erweislich stattgefunden hat. Der Anspruch auf Ersatz muss innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe der Briefpostsendung au gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die EntschĂ€digungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die VerjĂ€hrung wird darch Anbringung der Reclamation bei der Postbehörde des Aufgabegebietes unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlĂ€gige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue VerjĂ€hrungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. FĂŒr die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen ron Naturereignissen oder durch die natĂŒrliche Beschaffenheit der Sendung herbeigefĂŒhrten Verluste wird ein Ersatz nicht gewĂ€hrt. Ein Ersatzanspruch fĂŒr nicht recom mandirte Briefpostsendungen kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.

Artikel 9. Postanweisungen.[Bearbeiten]

Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile sind ermĂ€chtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Vermittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden. Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden Nominalwert, wen die Auszahlung in den beiden Statsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t erfolgen soll, und 1871/2 Franken Nominalwert, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, nicht ĂŒbersteigen. Die GebĂŒhr wird festgesetzt, wie folgt: a) fĂŒr BetrĂ€ge bis 371/,Âœ Gulden oder 93Ÿ Franken: 20 Neukreuzer oder 50 Rappen, b) fĂŒr grössere BetrĂ€ge bis zum zulĂ€ssigen Maximum: 30 Neukreuzer oder 75 Rappen. Im Grenzrayonverkehr (Artikel 5) ist die GebĂŒhr fĂŒr Summen bis 37Âœ, Gulden, welche in den k. k. Staaten, beziehungsweise fĂŒr Stimmen bis 939%% Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen sind, auf 10 Neukreuzer oder 25 Rappen, fĂŒr grössere BetrĂ€ge bis zum zulĂ€ssigen Maximum auf 20 Neukreuzer oder 50 Rappen ermĂ€ssigt. Die GebĂŒhr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten. Der an dem Postanweisungsformulare befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne dass eine weitere Erhebung stattfindet. FĂŒr die auf Postanweisungen eingezahlten BetrĂ€ge wird in deinselben Umfange Garantie geleistet, wie fĂŒr Sendungen mit Werthdeciaration. (Artikel 22.)

Artikel 10. Expressbestellung.[Bearbeiten]

BriefpostgegenstĂ€nde, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrĂŒckt hat, dass sie durch einen Expressen zu bestellen sind, mĂŒssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt werden. Eine Recommandation der Expresssendungen ist nicht erforderlich. FĂŒr Expressbriefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungspostanstalt ist die ExpressbestellgebĂŒhr nach dem Satze von 15 Neukreuzern, beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben. Die Entrichtung dieser GebĂŒhr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten ĂŒberlassen werden. FĂŒr Expressbriefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke gilt als Regel, dass die ExpressbestellgebĂŒhr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Boten fĂŒr die AusfĂŒhrung der Expressbestellung nach dem ortsĂŒblichen Satze vergĂŒtet wird. Insofern der Expressbote GeldbetrĂ€ge zu Postanweisungen mit zu ĂŒberbringen hat, soll die ExpressgebĂŒhr das Doppelte des Satzes fĂŒr die Expressbestellung gewöhnlich er Briefpostsendungen betragen. Die ExpressgebĂŒhr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsortes bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurĂŒckgerechnet werden.

Artikel 11. Postfreimarken.[Bearbeiten]

Datei:Beispiel.jpg Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande Anwendung findenden Postfreimarken benĂŒtzt werden. Bei Verwendung von Francocouverts sind die Festsetzungen der betreffen. den Postverwaltung massgebend. Auf die mit Freimarken oder Francocouverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen kommt die Taxe fĂŒr unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder CouvertstĂ€mpel. Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt fĂŒr eine Verweigerung der Annahme der Sendung. Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in VergĂŒtung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben wĂŒrde, im Falle die Sendung unIrankirt abgesandt worden wĂ€re. Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuss ĂŒber den tarifmĂ€ssigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung.

Artikel 12. Portotheilung.[Bearbeiten]

Die Theilung des Porto und der sonstigen GebĂŒhren soll in folgender Weise stattfinden: 1. Das Porto fĂŒr Briefe wird in dem VerhĂ€ltnisse von drei FĂŒnfteln fĂŒr die beiden Postverwaltungen der österreichischungarischen Monarchie und von zwei FĂŒnfteln fĂŒr die schweizerische Postverwaltung getheilt. 2. FĂŒr Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen fĂŒr den, einfachen Gewichtssatz, wogegen den beiden Postverwaltungen des österreichisch-ungarischen Reiches der ĂŒbrige Theil verbleibt. 3. Ala Ausnahme von den vorangehenden Festsetzungen soll das Porto aus dem Verkehre des Grenzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung ungetheilt bezogen werden, welche die- Erhebung bewirkt. 4. Die RecommandationsgebĂŒhr, sowie die GebĂŒhr fĂŒr den etwaigen RĂŒckschein, verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebietes. 5. Die GebĂŒhr fĂŒr Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebietes und der Postverwaltung des Bestimmung- gebietes halbscheidlich getheilt.

Artikel 13. Einzeltransit.[Bearbeiten]

Die spedellen Bedingungen, welche, in GemĂ€ssheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden PostvertrĂ€gemit dritten LĂ€ndern, auf die im Einzeltransit ĂŒber die beiden Staatsgebiete Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t oder schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Correspoudenz aus oder nach dritten LĂ€ndern Auwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile, soweit sie dabei betheiligt sind, im gegenseitigen EinverstĂ€ndnissefestgestellt werden. Dabei soll der Grundsatz massgebend sein, dass die betreffenden Postverwaltungen einander fĂŒr die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf ihren respectiven Gebietsstrecken dieselben PortobetrĂ€ge zu vergĂŒten oder in Anrechnung zu bringen haben, welche ihnen nach Massgabe des Artikels 12 fĂŒr die internationale- Correspondenz zustehen. Ausser diesen PortobetrĂ€gen ist an die transitleistende Verwaltung das nach den VertrĂ€gen derselben mit den Postverwaltungen‱ der betreffenden dritten LĂ€nder sich ergebende fremde Porto zu, vergĂŒten. Bei denjenigen Correspondenzen, fĂŒr welche, in GemĂ€ssheit von Vereinbarungen mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Porto nach der im Artikel 5 erwĂ€hnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den vorerwĂ€hnten stĂŒckweisen' Transit Anwendung finden; andernfalls erfolgt die VergĂŒtung, beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu Loth.

Artikel 14. Geschlossene Transite.[Bearbeiten]

Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten rĂ€umen sich gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwĂ€rts im Transit durch ihre Gebiete zu unterhalten, und zwar gegen eine gegenseitige VergĂŒtung von 20 Rappep fĂŒr je 30 Gramm netto Briefe, und von einem Franken fĂŒr jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben. Die schweizerische Postverwaltung gestattet jedoch der k. k. Postverwaltung den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreiche Italien und dem Kirchenstaate ĂŒber schweizerisches Gebiet gegen eine VergĂŒtung von 10 Rappen Air je 30 Gramm netto Briefe und von 50 Rappen fĂŒr jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben. Portofreie Correspondenzen, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie Postanweisungen, unterliegen einem Transitporto nicht. Bei denjenigen Correspondenzen , fĂŒr welche, in GemĂ€ssheit von Vereinbarungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Porto nach der im Artikel 5 erwĂ€hnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach Massgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die VergĂŒtung desselben wird in diesem Falle nach Briefgewichtseinheiten, unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten TransitportobetrĂ€ge fĂŒr jede Gewichtseinheit. stattfinden.

Artikel 15. Zeitungsverkehr.[Bearbeiten]

Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen wechselseitig die Annahme der Abonnements und die AusfĂŒhrungder Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Zuschlag der fĂŒr abonnirte Zeitungen im internen Verkehre Anwendung findenden GebĂŒhren, liefern. Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. Durch die Festsetzungen des gegenwĂ€rtigen Artikels, sowie des Artikels 6, wird in keiner Weise das Recht der hohen contrahirenden Theile beschrĂ€nkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften


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zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften ĂŒber die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie ĂŒberhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu beanstanden.

Artikel 16. Fahrpostsendungen.[Bearbeiten]

Zur Fahrpost gehören: die gewöhnlichen Packete, die Packete mit declarirtetn Werthe, die Briefe mit declarirtem Werthe, und die Sendungen mit Postvorschuss.

Artikel 17. ZollverhÀltnisse.[Bearbeiten]

Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte mĂŒssen die zur ErfĂŒllung der ZollformalitĂ€ten an der Grenze benöthigten Declarationen beigegeben sein. Die beiderseitigen Postverwaltungen ĂŒbernehmen keine Verantwortlichkeit fĂŒr die Richtigkeit der Declaration. Wenn ein Absender GegenstĂ€nde unter einer mangelhaften oder unrichtigen Declaration zur Beförderung ĂŒbergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze bestimmten Strafen.

Artikel 18. Portoberechnung.[Bearbeiten]

Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Francatur ist unstatthaft. Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten, ĂŒber welche sich die Verwaltungen verstĂ€ndigen werden, berechnet, und zwar fĂŒr jedes Gebiet nach dem im Innern desselben zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden Tarife. Der im internationalen Verkehre giltige Tarif ist auch der Portoberechnung fĂŒr die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der FrachtsĂ€tze fĂŒr die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betreffenden fremden Staaten oder Transportanstalten bestehenden VertrĂ€ge und Uebereinkommen. Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarife sich gegenseitig mittheilen, und genau auf die LandeswĂ€hrung reduciren. In Betreff der Portotaxe und des Portobezuges fĂŒr die zwischen den Postanstalten der Grenzorte gewechselten Fahrpostsendungen werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster BerĂŒcksichtigung der bestehenden VerhĂ€ltnisse verstĂ€ndigen.

Artikel 19. Begleitadressen.[Bearbeiten]

Die den Fahrpostsendungen reglementsmĂ€ssig beizugebenden Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Porto soll fĂŒr dieselben nicht in Ansatz kommen, auch wenn das Gewicht von 1 Loth, beziehungsweise 15 Grammen, ausnahmsweise ĂŒberschritten wird.

Artikel 20. PostvorschĂŒsse.[Bearbeiten]

Auf Fahrpostsendungen und Briefe können PostvorschĂŒsse bis zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t, und bis zur Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der Schweiz erfolgt, geleistet werden. FĂŒr Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind VorschĂŒsse auch in einem höheren Betrage zulĂ€ssig. Die Auszahlung des Postvorschussbetrages kann von dem Absender nicht eher verlangt werden, als bis von der Postanstalt des Bestimmungsortes die Anzeige eingegangen ist, dass der Adressat die Sendung eingelöst hat. Sendungen mit Postvorschuss unterliegen dem Fahrpostporto. FĂŒr den Vorschuss wird ausserdem eine GebĂŒhr nach den von der Postverwaltung des Aufgabeortes zu bestimmenden SĂ€tzen erhoben. Diese GebĂŒhr hezieht diejenige Postverwaltung, deren Postanstalt den Vorschuss leistet. Es bleibt dem Ermessen der Postverwaltung des Aufgabegebietes anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Porto und der GebĂŒhr fĂŒr Postvorschusssendungen von dem Absender zu verlangen. Wird eine Vorschusssendung nicht innerhalb 14 Tagen nach der Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst, so muss die Sendung nach Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes zurĂŒckgesandt werden. Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante.

Artikel 21. Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen.[Bearbeiten]

Fahrpostsendungen, bezĂŒglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausgedrĂŒckt hat, dass die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Massgabe der von den Postverwaltungen nĂ€her zu vereinbarenden speciellen Bedindungen durch einen besonderen Boten zuzustellen.

Artikel 22. GewÀhrleistung bei der Fahrpost.[Bearbeiten]

Dem Absender wird von der Post fĂŒr den Verlust und die BeschĂ€digung der zur Postbeförderung reglementsmĂ€ssig eingelieferten FahrpostgegenstĂ€nde. mit Ausnahme der Briefe mit PostvorschĂŒssen ohne Werthsdeclaration. Ersatz geleistet. FĂŒr einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser GegenstĂ€nde entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine VerĂ€nderung des Courses oder marktgĂ€ngigen Preises wird jedoch hierbei keine RĂŒcksicht genommen. Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust die BeschĂ€digung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung a) durch die eigene FahrlĂ€ssigkeit des Absenders, oder b) durch Krieg, oder c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, Gar durch die natĂŒrliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigefĂŒhrt worden ist, oder d) auf einer, ausserhalb der Postgebiete der hohen vertragschliessenden Theile belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, fĂŒr welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Conrention die Ersatzleistung ausdrĂŒcklich ĂŒbern.,mmen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebietes der hohen vertrag-schliessenden Theile erfolgt, und will der Absender seine AnsprĂ€che gegen die auswĂ€rtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugefĂŒhrt worden ist, ihm Beistand zu leisten. Wenn der Verschluss und die Emballage der zur Post gegebenen GegenstĂ€nde bei der AushĂ€ndigung an den EmpfĂ€nger Ă€usserlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten ĂŒbereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begrĂŒndet die Vermuthung, dass bei der AushĂ€ndigung Verschluss und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten ĂŒbereinstimmend gewesen ist. Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, dass der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache ĂŒbersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. Ist bei Packeten die Deelaration des Werthes unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer BeschĂ€digung der wirklich erlittene Schaden , jedoch niemals mehr als ein Gulden 50 Kreuzer, beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen fĂŒr jedes Pfund der ganzen Sendung vergĂŒtet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden een Sendungen zum Gewichte von einem Pfunde gleich gestellt und ĂŒberschiessende Pfundtheile fĂŒr ein Pfund gerechnet. Weitere als die vorstehend bestimmten EntschĂ€digungen werden von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die BeschĂ€digung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. Dem Absender gegenĂŒber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf EntschĂ€digung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die VerjĂ€hrung wird durch Anbringung der Recktmation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlĂ€gige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue VerjĂ€hrungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen FĂ€llen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist. oder die Verfolgung seines Anspruches dem Adressaten zuweist. Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es ĂŒberlassen, eintretenden Falls den Regress an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die BeschĂ€digung entstanden ist. Es gilt hierfĂŒr bis zur FĂŒhrung des Gegenbeweisses diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstĂ€ndet ĂŒbernommen hat, und weder die Ablieferung an die Adressaten noch auch in den betreffenden FĂ€llen die nute anstĂ€ndete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen vermag. Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische Postverwaltung auf den von derselben ausserhalb ihres Gebietes unterhaltenen Postcoursen befördert werden, sollen bezĂŒglich der GarantieverhĂ€ltnisse fĂŒr die exterritoriale Beförderungsstrecke dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, welche fĂŒr die auf diesen Strecken beförderten Sendungen aus und naoh der Schweiz selbst massgebend sind.

Artikel 23. Portofreiheit.[Bearbeiten]

Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der hohen vertragschliessenden Theile gewechselt wird, wenn sie Ă€usserlich so bezeichnet ist, wie es im Aufgabegebiete fĂŒr die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die officiellen Correspondenzen im Verkehre mit dritten LĂ€ndern werden auch bei der Einzelauslieferung vom Transitporto freigelassen. Bei der Fahrpost beschrĂ€nkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung vorschriftsmĂ€ssiger Ă€usserer Bezeichnung, auf Schriften- und Actenpackete in reinen Staatsdienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten der vertragschliessenden Theile untereinander im dienstlichen Verkehre vorkommen.

Artikel 24. Anwendbarkeit des Vertrages auf das FĂŒrstenthum Liechtenstein.[Bearbeiten]

Die im gegenwĂ€rtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen in gleicher Weise auch fĂŒr die Postanstalten im FĂŒrstenthume Liechtenstein giltig sein.

Artikel 25. Generals brechnung.[Bearbeiten]

Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem schweizerischen Postdepartement in Bern Generalabrechnung vierteljĂ€hrig gepflogen werden. Der Abschluss der Generalabrechnung hat durch diejenige Verwaltung, fĂŒr welche sich eine Forderung heraustellt, zu erfolgen, und auf deren WĂ€hrung zu lauten. Die hiernach nöthig werdende Reduction der beiderseitigen WĂ€hrungen erfolgt nach dem festen VerhĂ€ltnisse von einem Franken gleich vierzig Neukreuzern. In welcher Weise der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besonderen Vereinbarung zwischen .den betheiligten Verwaltungen vorbehalten. Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.

Artikel 26. AusfĂŒhrungsreglement.[Bearbeiten]

Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung der ĂŒbereinstimmenden AusfĂŒhrung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder in den von Zeit zu Zeit nach Massgabe des wechselnden BedĂŒrfnisses von ihnen zu verabredenden NachtrĂ€gen zu demselben, namentlich ĂŒber folgende VerhĂ€ltnisse specielle Bestimmungen treffen: 1. die Kartenschlussverbindungen; 2. die BenĂŒtzung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahrpostsendungen; 3. die VergĂŒtungssĂ€tze und sonstige Bedingungen fĂŒr die zum Einzeltransit ĂŒberlieferten Correspondenzen ; 4. die nĂ€heren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen; 5. die Localtaxen fĂŒr den Verkehr der Grenzdistricte; 6. die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Postabrechnungswesens; 7. die Behandlung der Laufzettel, der unbestellareo, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten GegenstĂ€nde; 8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.

Artikel 27. Schlussbestimmungen.[Bearbeiten]

Der gegenwĂ€rtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kĂŒndbar. Die KĂŒndigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nĂ€chstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwĂ€rtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.


GegenwĂ€rtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der Ratificationsnrkunden sobald als möglich bewirkt werden. Zu Urkund dessen haben die BevollmĂ€chtigten den gegenwĂ€rtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu Wien am fĂŒnfzehnten Juli Eintausend achthundert acht und sechzig. (L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tsch.udi m. p. Schlussprotokoll zu dem Postvertrage vom 15. Juli 1868. Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Comrnittenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung. za unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und ErklĂ€rungen in das gegenwĂ€rtige Schlussprotokoll niedergelegt -wurden:

1. Zu Artikel 9 und 20 des Vertrages. Die Postverwaltungen in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen MajestĂ€t behalten sich vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der Schweiz vorlĂ€ufig nur bei einer beschrĂ€nkten Anzahl von PostĂ€mtern einzufĂŒhren, den Zeitpunkt fĂŒr deren EinfĂŒhrung zu bestimmen , und der schweizerischen Postverwaltung bekannt zu geben.

II. Zu Artikel 24 des Vertrages. Die Festsetzungen des Vertrages sollen, so lange zu Belgrad im FĂŒrstenthume Serbien ein k. k. Postamt besteht, auch fĂŒr dieses giltig sein. Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1868.

(L. 5.) Pilhal m. p. (L. 8.) Gervay m. p. (L. 5.) v. Tschudi m. p.

So haben Wir nach PrĂŒfung sĂ€mmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages und des dazu gehörigen Schlussprotokolles dieselben gutgeheissen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte fĂŒr Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen. Zu dessen" BestĂ€tiguug haben Wir die gegenwĂ€rtige Urkunde eigenhĂ€ndig unterzeichnet, und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrucken lassen.

1868 291 So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am zwanzigsten des Monates December, im Jahre des Heiles 1868, Unserer Reiche im einundzwanzigsten. Franz Joseph m. Graf Beust m. p.

Im Auftrage Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen MajestÀt: Maximilian Freiherr rou Gagern m. p., k. u. k. Hof- und Ministeriatrath