Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

Wechseln zu: Navigation, Suche

Warnung: Du bist nicht angemeldet. Deine IP-Adresse wird öffentlich sichtbar, falls du Bearbeitungen durchführst. Sofern du dich anmeldest oder ein Benutzerkonto erstellst, werden deine Bearbeitungen zusammen mit anderen Beiträgen deinem Benutzernamen zugeordnet.

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und speichere dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.
Aktuelle Version Dein Text
Zeile 628: Zeile 628:
 
Liechtenstein giltig sein.
 
Liechtenstein giltig sein.
  
== Artikel 25.  Generals brechnung. ==
+
== Artikel 25. ==
 
 
  
 +
Generals brechnung.
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
Abbrechen | Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)