Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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einen besonderen Boten zuzustellen.
 
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== Artikel 22.  Gewährleistung bei der Fahrpost. ==
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== Artikel 22. ==
 
 
  
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Gewährleistung bei der Fahrpost.
 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die
 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die
 
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten
 
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten
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