Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung
 
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung
an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
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an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute
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anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
 
vermag.
 
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Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
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