Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»
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Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | ||
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | ||
− | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | + | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute |
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+ | anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | ||
vermag. | vermag. | ||
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische | Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische |