Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»
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Postverwaltung. | Postverwaltung. | ||
− | == Artikel 12 | + | == Artikel 12. == |
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+ | Portotheilung. | ||
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in | Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in | ||
folgender Weise stattfinden: | folgender Weise stattfinden: | ||
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Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische | Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische | ||
Postverwaltung getheilt. | Postverwaltung getheilt. | ||
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+ | Seite 5 | ||
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2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische | 2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische | ||
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den, | Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den, |