Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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Postverwaltung.
 
Postverwaltung.
  
== Artikel 12.  Portotheilung. ==
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== Artikel 12. ==
 
 
  
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Portotheilung.
 
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in
 
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in
 
folgender Weise stattfinden:
 
folgender Weise stattfinden:
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Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische
 
Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische
 
Postverwaltung getheilt.
 
Postverwaltung getheilt.
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2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische
 
2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische
 
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den,
 
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den,
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