Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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== Artikel 11. Postfreimarken.  ==
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== Artikel 11. ==
  
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Postfreimarken.
 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
 
Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung
 
Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung
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