Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»
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kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden. | kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden. | ||
− | == Artikel 9 | + | == Artikel 9. == |
+ | Postanweisungen. | ||
+ | Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile | ||
+ | sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Ver | ||
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− | + | Seite 4 | |
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+ | mittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung | ||
der nachstehenden Normen anzuwenden. | der nachstehenden Normen anzuwenden. | ||
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden | Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden |