Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

Wechseln zu: Navigation, Suche

Warnung: Du bist nicht angemeldet. Deine IP-Adresse wird öffentlich sichtbar, falls du Bearbeitungen durchführst. Sofern du dich anmeldest oder ein Benutzerkonto erstellst, werden deine Bearbeitungen zusammen mit anderen Beiträgen deinem Benutzernamen zugeordnet.

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und speichere dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.
Aktuelle Version Dein Text
Zeile 169: Zeile 169:
 
etwa verwendeten Freimarken.
 
etwa verwendeten Freimarken.
  
== Artikel 7.  Waarenproben. ==
+
== Artikel 7. ==
 
 
  
 +
Waarenproben.
 
Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen
 
Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen
 
Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich
 
Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich
Abbrechen | Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)