Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882

Version vom 12. März 2015, 10:44 Uhr von WikiAdmin (Diskussion | Beiträge) (Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884)
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Express Zustellung Im November 1867 beschloss der Bundesrat, mit Wirkung ab Januar 1868 die Expresszustellung von Briefen im Inland einzuführen.

Diese Neuerung hat man schon acht Monate später dahingehend erweitert, dass die Eilzustellung auch für andere Brief- und Fahrpostgegenstände sowie für Sendungen nach Deutschland und Österreich möglich wurde.

Gleichzeitig liess man die anfänglich obligatorische Rekommandierung (Charge) wieder fallen.


Solche Postsendungen mussten mit dem Vermerk «durch Expressen oder per Eilboten» versehen werden; Bezeichnungen wie «eiligst» oder «beförderlichst», die man manchmal auf Korrespondenzen sieht, bewirkten keine Zustellung durch Eilboten. Die Express-Zustellgebühren konnten sowohl vom Absender, als auch vom Empfänger bezahlt werden und betrugen zusätzlich 3o Rappen für die Zustellung innerhalb einer Distanz von einer Viertelstunde oder 1,2 Kilometer vom Postbüro des Bestimmungsortes. Grössere Entfernungen kosteten 5o Rappen für jede halbe Stunde, und bei Distanzen über zwei Stunden erfolgte die Bestellung durch Staffetten, bei einer Gebühr von einem Franken je halbe Stunde. Für Nachtbedienung wurde jeweils die doppelte Taxe verlangt. Ferner war vorgeschrieben, dass eine Eilsendung bei einer Viertelstunden-Distanz innert 4o, später gar nur 3o Minuten zu bestellen sei. Gemäss einer Weisung mussten ab 1. September 1868 diese Zuschlagstaxen auf einem sogenannten Express-Bestellzeddel in Marken gedeckt werden. Das erklärt, warum Belege von Eilsendungen selten zu sehen sind; mit Ausnahme jener der ersten acht Monate tragen nur die in den Briefkasten gelegten und richtig frankierten Sendungen die volle Expresstaxe. Häufiger trifft man normal frankierte Briefe mit der richtigen Express-Bezeichnung, auf denen Papierreste von den durch die Post zu Kontrollzwecken wieder entfernten Expressscheinen sichtbar sind. Aber auch von diesen Formularen sind nur wenige Exemplare erhalten geblieben. Briefe die nach dem 1.9.1868 das Expressporto auf dem Umschlag, statt wie vorgeschrieben auf dem Expressbestellzeddel haben, sind vermutlich Briefkasteneinwürfe, diese sollten jedoch von der Post mit Boite gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme könnte ein Postwageneinwurf sein.


Vor Postgesetzt für Express Briefe

  • 1 Gewichtsstufe bis 10gr. zu 10 Rp. = 5 Sgr.
  • 2 Gewichtsstufe 10-250gr. zu 20 Rp. = 10 Sgr.
  • Charegzuschlag 10 Rp. = 5 Sgr.
  • Exprssszuschlag 2 1/2 Sgr wurden beim Empfänger erhoben.
Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
19. Seltener Auslandexpress von 1864, vor Einführung der Expressbeförderung.

Tarif 1.1.1868 - 31.8.1871

  • 1 Gewichtsstufe bis 10gr. zu 10 Rp.
  • 2 Gewichtsstufe 10-250gr. zu 20 Rp.
  • Charegzuschlag 10 Rp.
  • Exprssszuschlag 30 Rp.

Briefe

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
2. Expressbrief mit zusätzlichem Nachtzuschlag von Cortaillod 16.9.1869 nach Lausanne .
3. Expressbrief von Horgen 6.5.1870 nach Neumünster.
6. Expressbrief von Zofingen 31.1.1868 über Lenzburg nach Othmarsingen. Der Charge Zuschlag war zu dieser Zeit bis zum 31.8.1868 ein Zwang beim Expressversand.
8. Doppelgewichtiger (10-250g) Expressbrief von Uster 15.4.1868 nach Bubilon. Taxen: 20 Rp. Briefporto, 20 Rp. Charge Gebühr und 30 Rp. Expresszuschlag. Der Charge Zuschlag war zu dieser Zeit bis zum 31.8.1868 ein Zwang beim Expressversand.
15. Die Brieftaxe aus Meienfeld 2.10.1870 war 10 Rp., die Einschreibegebühr 10 Rp. Für die 5.2km (3x2 km = 3x 1/2 h) messende Strecke von Chur nach Trimmis ergab sich der Betrag von Fr. 1.50 (3x 50 Rp. für 3 x 2km total also Fr. 1.70. Ab 1.9.1868 war Einschrieben nicht mehr obligatorisch, Tarif: 1.1.1868-31.8.1871.

Express Bestellzeddel

Express Bestellschein
Tarif 1 von 1868-1871
1. Tarif, Es ist noch ein solcher Expresszeddel bekannt. Aus früher Zeit 1868 auf dem kleinen Zeddel

Tarif 1.9.1871 - 31.8.1876

  • 1 Gewichtsstufe bis 15gr. zu 10 Rp.
  • 2 Gewichtsstufe 15-250gr. zu 20 Rp.
  • Charegzuschlag 10 Rp.
  • Exprssszuschlag 30 Rp.

Briefe

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
1. Expressbrief von Zürich 11.11.1872 nach Horgen, Expressgebühr wurde üblichwerweise auf dem Express Bestellschein frankiert, beim Briefkasteneiwurf durfte das Porto auf dem Brief vorangebracht werden. Porto 10 Rp. + Express Zuschlag 30 Rp.
5. Expressbrief von Chur 20.12.1874 nach Basel, Expressgebühr wurde üblichwerweise auf dem Express Bestellschein frankiert, beim Briefkasteneiwurf durfte das Porto auf dem Brief vorangebracht werden. Porto 10 Rp. + Express Zuschlag 30 Rp.
9. Express Brief .1.Gewichtsstufe bis 15gr. von St Gallen 31.7.1876 nach Wetzikon. Die Expressgebühr wurde üblichwerweise auf dem Express Bestellschein frankiert. Doch beim Briefkasteneiwurf durfte das Porto auf dem Brief vorangebracht werden. Porto 10 Rp. + Express Zuschlag 30 Rp.
16. 2x ZNr.41 auf charchiertem Expressbrief in der zweiten Gewichtsklasse (15-250g)vom Bern 7.2.1874 nach Montreux. 20 Rp. Briefporto, 10 Rp. Charge Zuschlag und 30 Rp. Expresszuschlag für 1/2 Stunde Weg vom Empfängerpostamt bis zum Empfänger. Tarif: 1.9.1871-31-8.1876
17. 1. Expressbrief von Kempten 13.6.1875 nach Rickenbach bei Wiesendangen, Expressgebühr wurde üblichwerweise auf dem Express Bestellschein frankiert, beim Briefkasteneiwurf durfte das Porto auf dem Brief vorangebracht werden. Porto 10 Rp. + Express mit Entfernungszuschlag, da die da der Weg über die normale beförderungsstrecke hinausgieng. Es mussten 50 Rp für die Expressbestellung über einen Viertel- bis zu einer halben Stunden, gerechnet werden, vom Vertragunsgpostamt aus.
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18. Zürich 2.7.1875 nach Crefeld. Bisher einzig bekannter Expressbrief mit der Markenausgabe Sitzende Helvtia in das Ausland. 55 Rp. für einfache Ausland-Brieftaxe von 25 Cts. zusätzulich 30 Cts. Expressgebühr
14. 1881 Express Brief von Wallisellen 14.6.1874 nach Rickenbach, mit separater Express Bestellschein Zustellung. Taxe 1p. Porto und 30Rp. Express Zushlag separat auf bestellschein
20. Express Brief von Bern 5.6.1874 nach Zürich, mit separater Express Bestellschein Zustellung. Taxe 1p. Porto und 30Rp. Express Zushlag separat auf bestellschein.

Express Bestellzedell

Express Bestellschein
Tarif 2 vom 1.9.1871 - 31.8.1876
2. Tarif, Expressbestellschein 12.10.1875 für Brief aus .......

Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884

  • 1 Gewichtsstufe bis 15gr. zu 10 Rp.
  • 2 Gewichtsstufe 15-250gr. zu 20 Rp.
  • Charegzuschlag 20 Rp.
  • Exprssszuschlag 30 Rp.

Briefe

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
4. Expressbrief von Entlebuch 23.10.1879 nach Malters.
7. Expressbrief vom 25.10.1878 nach Mendrisio, Das Express Porto musste auf dem Bestellschein geklebt werden, welcher bei Übergabe von der Post einkassiert wurde.
10 Doppelgewichtiges (155-250g) Express-Hochzeitsglückwunschcouvert, von Zürich 10.9.1876 nach Aarburg. Taxe: 20 Rp. Brief-Porto, 30 Rp. Express Zuschlag = 50 Rp Porto. Tarif: 1.9.1876-31-10.1884
11. Einfacher (-15g) Eilbrief mit separater Express-Bestellschein-Zustellung im Fernrayon, von Geneve 24.7.1878 nach Luzern und weiter nach Viznau. Adresse: Liquidator de la Société du Rigi (Zwangsliquidation verhängt 22.1.1878) Fragment des Express-Bestellscheins rückseitig nach angeklebt. Taxe: 10 Rp. Brief-Porto, 30 Rp. Express Zuschlag separat auf Bestellschein. Tarif: 1.9.1876-31-10.1884
12. Express Gerichtsakte von Glarus 4.2.1882 nach Linthal (im Fernrayon) mit separater Express Bestellschein Zustellung Taxe: 10 Rp. Porto, 20 Rp. Charge, 20 Rp. Rückschein, 30 Rp. Express Zuschlag, wobei dieser auf dem Bestellschein sich befand..

Express Bestellzedell

Express Bestellschein
Tarif 3 von 1.9.1876 - 30.10.1884
3. Tarif, Expressbestellschein für Brief aus Bern 21.2.1880 nach Frutigen.
3. Tarif, Expressbestellschein 22.7.1879 für Brief aus .......

Tarif 1.11.1884-30.11.1891

1. Gewichtsstufe = bis 15 gr.

Briefe

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia Ausser Kurs
13. Taxe 5Rp Lokalrayon + 30Rp Expressgebühr. 1884 waren die sitzenden Helvetia beriets ausser Kurs, Frankatur wurde jedoch toleriert ohne Taxierung.

Depechen / Telegramme

Depeche
Sitzende Helvetia 1862-1882
29.9.1869 Depeche mit Wortgebühr 75 Rp., Express Zuschlag 2.- Fr., Depeche konnte erst nach vollendetem tagdienst an Escholzmatt von Olten abgegeben werden --- und wurde während der Nacht durch Expressen nach Marbach befördert.- Für den Nachtzuschlag verrechente Escholzmatt 4.- Fr. (d.h die doppelte Gebühr) der nicht frnakierte Betrag wurde beim Empfäger eingezogen.
Inland Telegramm bis Grenze (Leitungsende), von dort als Forwarded Brief nach Turin.
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Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz

Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der üblichen Expressbestellung Sonderformen existierten.

Solche Sonderformen waren

  • die Expressbestellung über weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag)
  • die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit

und dies mit jeweils separaten Gebührensätzen.


Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; für die Paketpost galten ähnliche Bestimmungen.

1. Regelungen bis 31. August 1919

Nach dem Vorbild Deutschlands und Österreich/Ungarns führte die Schweizer Bundespost ab dem 1. Januar 1868 die Möglichkeit cin, dem Empfänger Briefe auch auf beschleunigtem Weg, d.h. per Express zustellen zu lassen. Im Postamtsblatt Nr. 49 vom 22. November 1867 heisst es hierzu:


1. Versender, welche verlangen, dass ein Brief sogleich nach Ankunft am Bestimmungsorte dem Adressaten besonders zugeteilt werde, haben den Brief zu rekommandieren und auf der Adresse wörtlich die Bezeichnung: «durch Expressen» auf der linken Seite anzubringen.» ...


3. Expreßbestellung: Die Expreßbestellung ist von Seite des Postbüreaus des Bestimmungsortes unverzüglich nach Eintreffen des Gegenstandes zu jeder Stunde des Tages oder der Nacht zu besorgen, wenn auf der Adresse nicht ausdrücklich etwas Anderes vorgeschrieben ist. Der Expreßbrief muß, von der Ankunft der Sendung an gerechnet, wenn die Wohnung des Adressaten nicht über 1/4 Stunde entfernt gelegen ist, binnen spätestens 40 Minuten an denselben bestellt werden. Die Vertragung muß durch einen besonderen Boten erfolgen. Das Postbüreau der Bestimmung fügt dem Expreßbriefe einen Empfangschein bei, auf welchem dasselbe die genau Zeit der Abfertigung des Expressen und der Adressat die genaue Zeit des Empfangs durch seine Unterschrift zu bescheinigen hat.


5. Taxen: Nebst der gesetzlichen Taxe der rekommandierten Briefe wird eine Expreßgebühr von 30 Rappen berechnet, wenn die Wohnung des Adressaten von dem bestellenden Postbüreau nicht über eine Viertelstunde entfernt ist; bei größeren nungen beträgt die Expreßgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheil 50 Rp. Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist. Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbiireau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später, ab dem 1. September 1868 wie folgt: - Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen - Aufhebung des Rekommandationszwangs - Zulässigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn. - Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, «Während der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzüglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fällt.» - Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spätestens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten). - Die Frankierung der Expressgebühren hat stets auf der Rückseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen. - Bleibt die Bezahlung der Expressgebühr (und evtl. anderer Taxen) dem Empfänger überlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken. - Die doppelte Expressgebühr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet - vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens - vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Die Expreßtaxe der Nachtzeit wird angewendet, wenn we-nigstens die Hälfte der Vertragungszeit in diejeneen Stunden fallen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Nachtzeit angesehen werden,

Exkurs:

Die oben genannten Bestimmungen geben keinen Hinweis, wie ein möglicher Entfernungs- und/oder Nachtzuschlag — soweit nicht bereits vom Absender vorausbezahlt — beim Empfänger einzuheben war. Der Expressbestellschein Formular 242 weist hierfür zwar entsprechende Leerfelder auf, die vom Empfänger-postbüro auszufüllen waren; dennoch stellt sich die Frage, ob diese Zusatzgebühren auf dem Bestellschein mit weiteren Mar-ken quittiert oder bar bezahlt werden mussten. Die Vermutung liegt nahe, dass Letzteres der Fall war, zumindest bis ca. 1900, denn es war ja keineswegs sicher, ob der Postbote den Empfän-ger antraf, d.h. der Brief überhaupt zugestellt werden konnte, und für einen solch «ungewissen» Fall kam eine Quittierung mit Marken daher nicht in Betracht. Der Postbote hätte ansonsten, soweit er die Dauer der Expressbestellung nicht wusste, immer einen entsprechenden Vorrat an Marken bei sich haben müssen. Diese Annahme belegt auch der Expressbestellschein in Abbil-dung 2. Eine genau entgegengesetzte Anweisung der OPD Zürich aus dem Jahr 1903 sah die Deckung der Zusatzgebühren mittels Frankomarken auf dein Bestellschein vor: Nach dem neuen internen Briefposttarif von 1876, gültig ab 1. September, wurden die Taxen nicht mehr nach Zeit, sondern nach Entfernung berechnet: — bis zu einer Entfernung von 1 km 30 Rp. — für grössere Entfernungen bis 10 km für je 2 km 50 Rp. — für Entfernungen über 10 km (Stafettenbeförderung) für je 2 km 1,00 Fr. Weitere Änderungen brachte der Tarif vom 1. Februar 1895; — Je 2 km betrug die Expressgebühr für Briefpostgegenstände nun 30 Rp. — Als Nachtzeiten wurden definiert: 1. April — 30. September 8.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens (bisher 5.00 Uhr) 1. Oktober — 31. März 8.00 Uhr abends — 8,00 Uhr mor- gens (bisher 6.00 Uhr)

Expresssendungen mussten während des Tages, sofern die Wohnung des Adressaten nicht weiter als 2 km entfernt war, sofort nach ihrer Ankunft ausgeliefert werden, während der Nacht sowie bei Entfernungen über 2 km mit schnellstmöglicher Beförderung. — Die Mindestexpressgebühr von 30 Rp. (bis 2 km) war stets vorauszubezahlen. — Der Distanzzuschlag für weitere Entfernungen konnte entweder vom Absender oder vom Empfänger bezahlt werden. — Die Deckung der Expressgebühr auf der Rückseite des Bestellscheins mit Marken war weiterhin das übliche Verfahren. Sofern der Absender die Gebühr jedoch auf dem Briefpostgegenstand selbst mit Marken deckte, musste der Postbeamte auf der Rückseite des Expressbestellscheins den handschriftlichen Zusatz anbringen: «auf dem bestellten Gegenstand mit Marken gedeckte Expreßgebühr Cts.». Zu Beginn des Jahres 1904 verfügte die Post, dass die Vorausbezahlung der Expressbestellung künftig nicht mehr auf dem Express-Bestellschein, sondern auf der Sendung selbst mittels Marken zu erfolgen habe (Verfügung Nr. 8 v. 23. Januar 1904). Um die Jahrhundertwende nahm die Anzahl der Expresssendungen sprunghaft zu, sodass der Dienst von der Post in dieser Form zu weiterhin konstanten Preisen nicht mehr geleistet werden konnte. Die Postverwaltung sah sich daher gezwungen, die Expressbestellung zu rationalisieren. Dies führte zu Beginn des Jahres 1905 zur versuchsweisen Zentralisierung des Expressbestelldiensts in Zürich und St. Gallen. Hierzu wurden die Brief-und Paketträgerbüros zusammengelegt und besondere Eildienststellen mit eigens besoldetem Zustellpersonal eingerichtet. Im Zuge dieser Massnahmen gab die Postverwaltung bekannt, dass die Expresszustellung zwischen 10.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens nur noch dann zu erfolgen habe, wenn der Absender dies auf der Adresse mit dem Vermerk «auch nachts zu bestellen» ausdrücklich verlangte oder wenn ein Auftrag des Empfängers vorlag, dass ihm Expresssendungen zu jeder Nachtzeit in sein Haus zugestellt werden sollten. Ferner war die Nacht-Expressbestellung in all den Fällen geboten, in denen die Empfänger in Hotels oder Gasthöfen nächtigten, d.h. die Gefahr bestand, dass der Empfänger bei Zustellung zur Tageszeit bereits abgereist war. Im Laufe des Jahres 1908 folgte die Ausdehnung des zentralisierten Expressbestelldiensts auf die Städte Basel, Genf und Solothurn. Weitere Städte folgten. (Anmerkung: ab Juni 1906 wurde für alle Orte, in denen die Expressbestellung mit besonderem Boten erfolgte und die Expressbestellgebühren der Postkasse zufielen, keine Expresszettel mehr ausgefertigt. Eventuell vorn Adressaten zu beziehende Expressgebühren mussten in den

Suchbegriffe

Postsendung (Eilbrief, Eilkarte, Eilpaket, Express), die mit der schnellsten Postverbindung befördert wird.


Quellen

  • F. Winterstein, P. Feser und A. Müller ; Über die Frankaturen der Sitzenden Helvetia gezähnt.
  • Tarifefreak; Postgeschichte
  • Robert Fürbeth, CPhH; Der Entfernungs und Nachtzuschlag bei Expressendungen in der Schweiz. SBZ 9/2011