Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882: Unterschied zwischen den Versionen

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|| [[Image:ExpressFuerBegleitscheinHPF.jpg‎|right|thumb|220px|Expressbrief von Entlebuch 23.10.1879 nach Malters.]]   
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|| [[Image:Sitz-express-uster039.jpg|right|thumb|220px|8. Doppelgewichtiger (10-250g) Expressbrief von Uster 15.4.1868 nach Bubilon. Taxen: 20 Rp. Briefporto, 20 Rp. Charge GebĂŒhr und 30 Rp. Expresszuschlag. Der Charge Zuschlag war zu dieser Zeit bis zum 31.8.1868 ein Zwang beim Expressversand.]]   
 
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Version vom 10. MĂ€rz 2015, 00:24 Uhr

Express Zustellung Im November 1867 beschloss der Bundesrat, mit Wirkung ab Januar 1868 die Expresszustellung von Briefen im Inland einzufĂŒhren.

Diese Neuerung hat man schon acht Monate spĂ€ter dahingehend erweitert, dass die Eilzustellung auch fĂŒr andere Brief- und FahrpostgegenstĂ€nde sowie fĂŒr Sendungen nach Deutschland und Österreich möglich wurde.

Gleichzeitig liess man die anfÀnglich obligatorische Rekommandierung (Charge) wieder fallen.


Solche Postsendungen mussten mit dem Vermerk «durch Expressen oder per Eilboten» versehen werden; Bezeichnungen wie «eiligst» oder «beförderlichst», die man manchmal auf Korrespondenzen sieht, bewirkten keine Zustellung durch Eilboten. Die Express-ZustellgebĂŒhren konnten sowohl vom Absender, als auch vom EmpfĂ€nger bezahlt werden und betrugen zusĂ€tzlich 3o Rappen fĂŒr die Zustellung innerhalb einer Distanz von einer Viertelstunde oder 1,2 Kilometer vom PostbĂŒro des Bestimmungsortes. Grössere Entfernungen kosteten 5o Rappen fĂŒr jede halbe Stunde, und bei Distanzen ĂŒber zwei Stunden erfolgte die Bestellung durch Staffetten, bei einer GebĂŒhr von einem Franken je halbe Stunde. FĂŒr Nachtbedienung wurde jeweils die doppelte Taxe verlangt. Ferner war vorgeschrieben, dass eine Eilsendung bei einer Viertelstunden-Distanz innert 4o, spĂ€ter gar nur 3o Minuten zu bestellen sei. GemĂ€ss einer Weisung mussten ab 1. September 1868 diese Zuschlagstaxen auf einem sogenannten Express-Bestellzeddel in Marken gedeckt werden. Das erklĂ€rt, warum Belege von Eilsendungen selten zu sehen sind; mit Ausnahme jener der ersten acht Monate tragen nur die in den Briefkasten gelegten und richtig frankierten Sendungen die volle Expresstaxe. HĂ€ufiger trifft man normal frankierte Briefe mit der richtigen Express-Bezeichnung, auf denen Papierreste von den durch die Post zu Kontrollzwecken wieder entfernten Expressscheinen sichtbar sind. Aber auch von diesen Formularen sind nur wenige Exemplare erhalten geblieben. Briefe die nach dem 1.9.1868 das Expressporto auf dem Umschlag, statt wie vorgeschrieben auf dem Expressbestellzeddel haben, sind vermutlich BriefkasteneinwĂŒrfe, nur bis auf wenige Ausnahmen sollten diese jedoch von der Post mit Boite gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme könnte ein Postwageneinwurf sein.

Briefe

Tarif 1.1.1868 - 31.8.1871

1 Gewichtsstufe bis 10gr. zu 10 Rp. Charegzuschlag 10 Rp. Exprssszuschlag 30 Rp. 2 Gewichtsstufe 10-250gr. zu 20 Rp.

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
2. Expressbrief mit zusÀtzlichem Nachtzuschlag von Cortaillod 16.9.1869 nach Lausanne .
3. Expressbrief von Horgen 6.5.1870 nach NeumĂŒnster.
6. Expressbrief von Zofingen 31.1.1868 ĂŒber Lenzburg nach Othmarsingen. Der Charge Zuschlag war zu dieser Zeit bis zum 31.8.1868 ein Zwang beim Expressversand.
8. Doppelgewichtiger (10-250g) Expressbrief von Uster 15.4.1868 nach Bubilon. Taxen: 20 Rp. Briefporto, 20 Rp. Charge GebĂŒhr und 30 Rp. Expresszuschlag. Der Charge Zuschlag war zu dieser Zeit bis zum 31.8.1868 ein Zwang beim Expressversand.
15. Die Brieftaxe aus Meienfeld 2.10.1870 war 10 Rp., die EinschreibegebĂŒhr 10 Rp. FĂŒr die 5.2km (3x2 km = 3x 1/2 h) messende Strecke von Chur nach Trimmis ergab sich der Betrag von Fr. 1.50 (3x 50 Rp. fĂŒr 3 x 2km total also Fr. 1.70. Ab 1.9.1868 war Einschrieben nicht mehr obligatorisch, Tarif: 1.1.1868-31.8.1871.
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Tarif 1.9.1871 - 31.8.1876

1 Gewichtsstufe bis 15gr. zu 10 Rp. Charegzuschlag 10 Rp. Exprssszuschlag 30 Rp. 2 Gewichtsstufe 15-250gr. zu 20 Rp.

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
Expressbrief von ZĂŒrich 11.11.1872 nach Horgen .
Expressbrief mit zusÀtzlichem Nachtzuschlag von Cortaillod 16.9.1869 nach Lausanne .
Expressbrief von Horgen 6.5.1870 nach NeumĂŒnster.
Expressbrief von Entlebuch 23.10.1879 nach Malters.

Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884

1 Gewichtsstufe bis 15gr. zu 10 Rp. Charegzuschlag 20 Rp. Exprssszuschlag 30 Rp. 2 Gewichtsstufe 15-250gr. zu 20 Rp.

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
Expressbrief von ZĂŒrich 11.11.1872 nach Horgen .
Expressbrief mit zusÀtzlichem Nachtzuschlag von Cortaillod 16.9.1869 nach Lausanne .
Expressbrief von Horgen 6.5.1870 nach NeumĂŒnster.
Expressbrief von Entlebuch 23.10.1879 nach Malters.


Briefe

Express Frankaturen
Sitzende Helvetia 1862-1882
1. Expressbrief von ZĂŒrich 11.11.1872 nach Horgen .
2. Expressbrief mit zusÀtzlichem Nachtzuschlag von Cortaillod 16.9.1869 nach Lausanne .
3. Expressbrief von Horgen 6.5.1870 nach NeumĂŒnster.
4. Expressbrief von Entlebuch 23.10.1879 nach Malters.
5. Expressbrief von Chur 20.12.1874 nach Basel.
6. Expressbrief von Zofingen 31.1.1868 ĂŒber Lenzburg nach Othmarsingen. Der Charge Zuschlag war zu dieser Zeit bis zum 31.8.1868 ein Zwang beim Expressversand.
7. Expressbrief vom 25.10.1878 nach Mendrisio, Das Express Porto musste auf dem Bestellschein geklebt werden, welcher bei Übergabe von der Post einkassiert wurde.
8. Doppelgewichtiger (10-250g) Expressbrief von Uster 15.4.1868 nach Bubilon. Taxen: 20 Rp. Briefporto, 20 Rp. Charge GebĂŒhr und 30 Rp. Expresszuschlag. Der Charge Zuschlag war zu dieser Zeit bis zum 31.8.1868 ein Zwang beim Expressversand.
9.
10 Doppelgewichtiges (155-250g) Express-HochzeitsglĂŒckwunschcouvert, von ZĂŒrich 10.9.1876 nach Aarburg. Taxe: 20 Rp. Brief-Porto, 30 Rp. Express Zuschlag = 50 Rp Porto. Tarif: 1.9.1876-31-10.1884
11 Einfacher (-15g) Eilbrief mit separater Express-Bestellschein-Zustellung im Fernrayon, von Geneve 24.7.1878 nach Luzern und weiter nach Viznau. Adresse: Liquidator de la SociĂ©tĂ© du Rigi (Zwangsliquidation verhĂ€ngt 22.1.1878) Fragment des Express-Bestellscheins rĂŒckseitig nach angeklebt. Taxe: 10 Rp. Brief-Porto, 30 Rp. Express Zuschlag separat auf Bestellschein. Tarif: 1.9.1876-31-10.1884
12.
13.
14. 1881 Expressbrief nach .....
15. Die Brieftaxe aus Meienfeld 2.10.1870 war 10 Rp., die EinschreibegebĂŒhr 10 Rp. FĂŒr die 5.2km (3x2 km = 3x 1/2 h) messende Strecke von Chur nach Trimmis ergab sich der Betrag von Fr. 1.50 (3x 50 Rp. fĂŒr 3 x 2km total also Fr. 1.70. Ab 1.9.1868 war Einschrieben nicht mehr obligatorisch, Tarif: 1.1.1868-31.8.1871.
16. 2x ZNr.41 auf charchiertem Expressbrief in der zweiten Gewichtsklasse (15-250g)vom Bern 7.2.1874 nach Montreux. 20 Rp. Briefporto, 10 Rp. Charge Zuschlag und 30 Rp. Expresszuschlag fĂŒr 1/2 Stunde Weg vom EmpfĂ€ngerpostamt bis zum EmpfĂ€nger. Tarif: 1.9.1871-31-8.1876
17.
18. ZĂŒrich 2.7.1875 nach Crefeld. Bisher einzig bekannter Expressbrief mit der Markenausgabe Sitzende Helvtia in das Ausland.
19. Seltener Auslandexpress von 1864, vor EinfĂŒhrung der Expressbeförderung.
20.

Expresszeddel

Express Bestellschein
Sitzende Helvetia 1862-1882
Expressbestellschein fĂŒr Brief aus Bern 21.2.1880 nach Frutigen.
Expressbestellschein 12.10.1875 fĂŒr Brief aus .......
Expressbestellschein 22.7.1879 fĂŒr Brief aus .......
Es ist noch ein solcher Expresszeddel bekannt. Aus frĂŒher Zeit 1868 auf dem kleinen Zeddel

Depechen / Telegramme

Depeche
Sitzende Helvetia 1862-1882
Depeche aus der Zeit der sitzenden Helevtia.
Inland Telegramm bis Grenze (Leitungsende), von dort als Forwarded Brief nach Turin.
NoImage.JPG
NoImage.JPG

Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz

Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der ĂŒblichen Expressbestellung Sonderformen existierten.

Solche Sonderformen waren
- die Expressbestellung ĂŒber weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag)
- die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit
und dies mit jeweils separaten GebĂŒhrensĂ€tzen.

Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; fĂŒr die Paketpost galten Ă€hnliche Bestimmungen.

1. Regelungen bis 31. August 1919 Nach dem Vorbild Deutschlands und Österreich/Ungarns fĂŒhrte die Schweizer Bundespost ab dem 1. Januar 1868 die Möglichkeit cin, dem EmpfĂ€nger Briefe auch auf beschleunigtem Weg, d.h. per Express zustellen zu lassen. Im Postamtsblatt Nr. 49 vom 22. November 1867 heisst es hierzu: 1. Versender, welche verlangen, dass ein Brief sogleich nach Ankunft am Bestimmungsorte dem Adressaten besonders zugeteilt werde, haben den Brief zu rekommandieren und auf der Adresse wörtlich die Bezeichnung: «durch Expressen» auf der linken Seite anzubringen.» ... 3. Expreßbestellung: Die Expreßbestellung ist von Seite des PostbĂŒreaus des Bestimmungsortes unverzĂŒglich nach Eintreffen des Gegenstandes zu jeder Stunde des Tages oder der Nacht zu besorgen, wenn auf der Adresse nicht ausdrĂŒcklich etwas Anderes vorgeschrieben ist. Der Expreßbrief muß, von der Ankunft der Sendung an gerechnet, wenn die Wohnung des Adressaten nicht ĂŒber 1/4 Stunde entfernt gelegen ist, binnen spĂ€testens 40 Minuten an denselben bestellt werden. Die Vertragung muß durch einen besonderen Boten erfolgen. Das PostbĂŒreau der Bestimmung fĂŒgt dem Expreßbriefe einen Empfangschein bei, auf welchem dasselbe die genau Zeit der Abfertigung des Expressen und der Adressat die genaue Zeit des Empfangs durch seine Unterschrift zu bescheinigen hat. 5. Taxen: Nebst der gesetzlichen Taxe der rekommandierten Briefe wird eine ExpreßgebĂŒhr von 30 Rappen berechnet, wenn die Wohnung des Adressaten von dem bestellenden PostbĂŒreau nicht ĂŒber eine Viertelstunde entfernt ist; bei grĂ¶ĂŸeren nungen betrĂ€gt die ExpreßgebĂŒhr fĂŒr jede halbe Stunde oder Bruchtheil 50 Rp. Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzĂŒgliche Bestellung durch Stafetten, fĂŒr welche die GebĂŒhr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist. Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die ExpreßgebĂŒhr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu ĂŒberlassen, letzteren Fall wird der Betrag der ExpreßgebĂŒhr vom Postbiireau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom TrĂ€ger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere fĂŒr die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung fĂŒr ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, Ă€nderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate spĂ€ter, ab dem 1. September 1868 wie folgt: - Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen - Aufhebung des Rekommandationszwangs - ZulĂ€ssigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn. - Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, «WĂ€hrend der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzĂŒglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fĂ€llt.» - Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spĂ€testens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten). - Die Frankierung der ExpressgebĂŒhren hat stets auf der RĂŒckseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen. - Bleibt die Bezahlung der ExpressgebĂŒhr (und evtl. anderer Taxen) dem EmpfĂ€nger ĂŒberlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken. - Die doppelte ExpressgebĂŒhr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet - vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens - vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Die Expreßtaxe der Nachtzeit wird angewendet, wenn we-nigstens die HĂ€lfte der Vertragungszeit in diejeneen Stunden fallen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Nachtzeit angesehen werden,

Exkurs:

Die oben genannten Bestimmungen geben keinen Hinweis, wie ein möglicher Entfernungs- und/oder Nachtzuschlag — soweit nicht bereits vom Absender vorausbezahlt — beim EmpfĂ€nger einzuheben war. Der Expressbestellschein Formular 242 weist hierfĂŒr zwar entsprechende Leerfelder auf, die vom EmpfĂ€nger-postbĂŒro auszufĂŒllen waren; dennoch stellt sich die Frage, ob diese ZusatzgebĂŒhren auf dem Bestellschein mit weiteren Mar-ken quittiert oder bar bezahlt werden mussten. Die Vermutung liegt nahe, dass Letzteres der Fall war, zumindest bis ca. 1900, denn es war ja keineswegs sicher, ob der Postbote den EmpfĂ€n-ger antraf, d.h. der Brief ĂŒberhaupt zugestellt werden konnte, und fĂŒr einen solch «ungewissen» Fall kam eine Quittierung mit Marken daher nicht in Betracht. Der Postbote hĂ€tte ansonsten, soweit er die Dauer der Expressbestellung nicht wusste, immer einen entsprechenden Vorrat an Marken bei sich haben mĂŒssen. Diese Annahme belegt auch der Expressbestellschein in Abbil-dung 2. Eine genau entgegengesetzte Anweisung der OPD ZĂŒrich aus dem Jahr 1903 sah die Deckung der ZusatzgebĂŒhren mittels Frankomarken auf dein Bestellschein vor: Nach dem neuen internen Briefposttarif von 1876, gĂŒltig ab 1. September, wurden die Taxen nicht mehr nach Zeit, sondern nach Entfernung berechnet: — bis zu einer Entfernung von 1 km 30 Rp. — fĂŒr grössere Entfernungen bis 10 km fĂŒr je 2 km 50 Rp. — fĂŒr Entfernungen ĂŒber 10 km (Stafettenbeförderung) fĂŒr je 2 km 1,00 Fr. Weitere Änderungen brachte der Tarif vom 1. Februar 1895; — Je 2 km betrug die ExpressgebĂŒhr fĂŒr BriefpostgegenstĂ€nde nun 30 Rp. — Als Nachtzeiten wurden definiert: 1. April — 30. September 8.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens (bisher 5.00 Uhr) 1. Oktober — 31. MĂ€rz 8.00 Uhr abends — 8,00 Uhr mor- gens (bisher 6.00 Uhr)

Expresssendungen mussten wĂ€hrend des Tages, sofern die Wohnung des Adressaten nicht weiter als 2 km entfernt war, sofort nach ihrer Ankunft ausgeliefert werden, wĂ€hrend der Nacht sowie bei Entfernungen ĂŒber 2 km mit schnellstmöglicher Beförderung. — Die MindestexpressgebĂŒhr von 30 Rp. (bis 2 km) war stets vorauszubezahlen. — Der Distanzzuschlag fĂŒr weitere Entfernungen konnte entweder vom Absender oder vom EmpfĂ€nger bezahlt werden. — Die Deckung der ExpressgebĂŒhr auf der RĂŒckseite des Bestellscheins mit Marken war weiterhin das ĂŒbliche Verfahren. Sofern der Absender die GebĂŒhr jedoch auf dem Briefpostgegenstand selbst mit Marken deckte, musste der Postbeamte auf der RĂŒckseite des Expressbestellscheins den handschriftlichen Zusatz anbringen: «auf dem bestellten Gegenstand mit Marken gedeckte ExpreßgebĂŒhr Cts.». Zu Beginn des Jahres 1904 verfĂŒgte die Post, dass die Vorausbezahlung der Expressbestellung kĂŒnftig nicht mehr auf dem Express-Bestellschein, sondern auf der Sendung selbst mittels Marken zu erfolgen habe (VerfĂŒgung Nr. 8 v. 23. Januar 1904). Um die Jahrhundertwende nahm die Anzahl der Expresssendungen sprunghaft zu, sodass der Dienst von der Post in dieser Form zu weiterhin konstanten Preisen nicht mehr geleistet werden konnte. Die Postverwaltung sah sich daher gezwungen, die Expressbestellung zu rationalisieren. Dies fĂŒhrte zu Beginn des Jahres 1905 zur versuchsweisen Zentralisierung des Expressbestelldiensts in ZĂŒrich und St. Gallen. Hierzu wurden die Brief-und PakettrĂ€gerbĂŒros zusammengelegt und besondere Eildienststellen mit eigens besoldetem Zustellpersonal eingerichtet. Im Zuge dieser Massnahmen gab die Postverwaltung bekannt, dass die Expresszustellung zwischen 10.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens nur noch dann zu erfolgen habe, wenn der Absender dies auf der Adresse mit dem Vermerk «auch nachts zu bestellen» ausdrĂŒcklich verlangte oder wenn ein Auftrag des EmpfĂ€ngers vorlag, dass ihm Expresssendungen zu jeder Nachtzeit in sein Haus zugestellt werden sollten. Ferner war die Nacht-Expressbestellung in all den FĂ€llen geboten, in denen die EmpfĂ€nger in Hotels oder Gasthöfen nĂ€chtigten, d.h. die Gefahr bestand, dass der EmpfĂ€nger bei Zustellung zur Tageszeit bereits abgereist war. Im Laufe des Jahres 1908 folgte die Ausdehnung des zentralisierten Expressbestelldiensts auf die StĂ€dte Basel, Genf und Solothurn. Weitere StĂ€dte folgten. (Anmerkung: ab Juni 1906 wurde fĂŒr alle Orte, in denen die Expressbestellung mit besonderem Boten erfolgte und die ExpressbestellgebĂŒhren der Postkasse zufielen, keine Expresszettel mehr ausgefertigt. Eventuell vorn Adressaten zu beziehende ExpressgebĂŒhren mussten in den



Suchbegriffe

Postsendung (Eilbrief, Eilkarte, Eilpaket, Express), die mit der schnellsten Postverbindung befördert wird.


Quellen

  • F. Winterstein, P. Feser und A. MĂŒller ; Über die Frankaturen der Sitzenden Helvetia gezĂ€hnt.
  • Tarifefreak; Postgeschichte
  • Robert FĂŒrbeth, CPhH; Der Entfernungs und Nachtzuschlag bei Expressendungen in der Schweiz. SBZ 9/2011