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Postvertrag 1850
 
 
Art 4 Abs 2
 
El porte de las cartas conducidas desde los puertos de las dos naciones por sus buques respectivos sera de tres reales vellon en Espana y ciento treinta y cinco reis en portugal por carta sencilla, aumentandose el porteo de las dobles bajo la base de una tercera parte mas en la forma establecida por las de la via de tierra
 
 
Die Beförderung der Briefe, die von den Häfen der beiden Nationen auf ihren jeweiligen Schiffen befördert werden, beträgt drei Reales Vlies in Spanien und einhundertfünfunddreißig Reis in Portugal pro Einzelbrief, was die Beförderung der Doppelgänger um ein Drittel erhöht mehr in der Weise, die von denen der unbefestigten Straße festgelegt wurde
 
 
 
Art 3 Abs 2
 
Si una carta certificada se perdiere la oficina en cuyo territorio se hubiere  verificado la perdida pagara a la otra por via de indemnizacion cientoo sesenta reales de veillon en espagna y siete mil doscientos reis en portugal. No habra derecho a esta indemnizacion no reclamandolo en el termino de seis meses contados desde la entrega del certificado eb la respectiva oficina de cange.
 
 
Bei Verlust eines eingeschriebenen Briefes zahlt das Amt, in dessen Hoheitsgebiet der Verlust festgestellt wurde, den anderen einhundertsechzig Reales de veillon in Spanien und siebentausendzweihundert Reis in Portugal als Entschädigung. Ein Anspruch auf diese Entschädigung besteht nicht, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung der Bescheinigung an das jeweilige Cange-Büro geltend gemacht wird.
 
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