Bearbeiten von «Datei:15er-Strubel-halbierung-Geneve18610621.jpg»

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Strubel-Halbierung zu 7 1/2 Rp.
 
Strubel-Halbierung zu 7 1/2 Rp.
 
1857, 24B4.d. karminrot MICHEL FF 17-19-6. DFO V, Berner Druckperiode.
 
1857, 24B4.d. karminrot MICHEL FF 17-19-6. DFO V, Berner Druckperiode.
Sehr seltene [[Strubel]]-Halbierung auf taxierter Streiband-Vorderseite GENEVE 21 JUNI 61  7 S (AW Gr. 116) nach PRUNTRUT.
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Sehr seltene Strubel-Halbierung auf taxierter Streiband-Vorderseite GENEVE 21 JUNI 61  7 S (AW Gr. 116) nach PRUNTRUT.
Anerkannte Teilfrankatur auf dekorativer Streifband-Vorderseite mit interessanter Nachtaxierung.
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Anerkannte Teilfrnakatur auf dekorativer Streifband-Vorderseite mit interessanter Nachtaxierung.
  
Taxerklärung: Tarifperiode 01.01.1852 - 30.06.1862
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Taxerklärung: tarifperiode 01.01.1852 - 30.06.1862
 
Da die Streifbandeinlage fehlt, ist eine abschliessende Interpretation nicht möglich.
 
Da die Streifbandeinlage fehlt, ist eine abschliessende Interpretation nicht möglich.
Wahrscheinlich ist die folgende Taxen-Erklärung: Das Striefband enthielt ein Buch ([[Drucksache]]) welches der Autor (bzw. Verlag) einem grösseren Personenkreis als "Hommage de l'auteur" (vgl. Text über der Adresse) zustellte. Aufgrund der 7 1/2 Rp. Frankatur durfte das Gewicht der Drucksache zwischen 8 bis 32 [[Lot]] (125 bis 500 Gramm) gelegen haben (= 3. [[Drucksachen]] [[Gewichtsstufe]]). Hierfür sah das Posttaxen-Gesetz ab dem 21. Exemplar eine [[moderierte Taxe]] von 7 1/2 Rappen (Hälfte der ordentlichen Taxe von 15 Rappen für die ersten 20 Exemplare) für Sendungen in den 1. und 2. [[Briefkreis]] (bis 10 [[Wegstunden]] = 48 Km) vor.
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Wahrscheinlich ist die folgende Taxen-Erklärung: Das Striefband enthielt ein Buch (Drucksache) welches der Autor (bzw. Verlag) einem grossen personenkreis ls "Hommage de l'auteur" (vgl. Text über der Adresse) zustellte. Aufgrund der 7 1/2 Rp. Frnakatur durfte das gewicht der Drucksache zwischen 8 bis 32 Lot (125 bis 500 Gramm) gelegen haben (=3. Drucksachen gewichtsstufe). Hierfür das das Posttaxen-Gesetz ab dem 21. Exemplar eine moderierte Taxe von 7 1/2 Rappen (Hälfte der ordentlichen Taxe von 15 Rappen für die ersten 20 Exemplare) für Sendungen in der 1. und 2. Briefkreis (bis 10 Wegstunden = 48 Km) vor.
  
Die Postweg-Distanz Genf - Puntrut betrug jedoch 43 [[Wegstunden]]. Der [[moderierte Tarif]] (der  3. [[Gewichtsstufe]]).
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Die Postweg-Distanz Genf - Puntrut betrug jedoch 43 Wegstunden. Der moderierte Tarif (der  3. gewichtsstufe).
Für diesen 3. [[Briefkreis]] (über 10 [[Wegstunden]]) kostete 15 Rappen. Somit fehlten noch 7 1/2 Rappen.
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Für diesen 3. Briefkreis (über 10 Wegstunden) kostete 15 Rappen. Somit fehlten noch 7 1/2 Rappen.
 
Dieser Fehlbetrag wurde zu lasten des Empfängers zuerst auf 5 Rappen ab-, später auf 10 Rappen aufgerundet.
 
Dieser Fehlbetrag wurde zu lasten des Empfängers zuerst auf 5 Rappen ab-, später auf 10 Rappen aufgerundet.
Gemäss klarer Weisung der Postverwaltung waren solche Markenteilungen aber nicht zulässig (vgl. Vermerk unter dem unteren Rand der Marke "timbre nul") Für [[Drucksachen]] galt zudem ein Vorauszahlungs-Obligatorium.
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Gemäss klarer Weisung der Postverwaltung waren solche Markenteilungen aber nicht zulässig (vgl. Vermerk unter der marke "timbre nul") Für Drucksachen galt zudem ein Vorauszahlungs-Obligatorium.
Nicht (oder nicht genügend frankierte) [[Drucksachen]] wurden zwar trotzdem befördert, jedoch zum Tarif der [[Briefpost]]. Diese hätte in unserem Fall 60 Rappen betragen (= Mindest [[Fahrpost]]-Taxe für Brief ab 5 1/2 bis 32 Lot über eine Distanz von mehr als 40 [[Wegstunden]]) -> vgl. Strubel Handbuch 2005, Seite 534.
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Nicht (oder nicht genügend frankierte) Drucksachen wurden zwar trotzdem befördert, jedoch zum Tarif der briefpost. Diese hättein unserem Fall 60 Rappen betragen (=Mindest Fahrpost-Taxe für Brief ab 5 1/2 bis 32 Lot über eine Distanz von mehr als 40 Wegstunden) -> vgl. Strubel Handbuch 2005, Seite 534.
  
  
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