Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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[[Postvertrag]] vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
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Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
  
 
thun kund und bekennen hiermit:
 
thun kund und bekennen hiermit:
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selbst massgebend sind.
 
selbst massgebend sind.
  
== Artikel 23.  Portofreiheit. ==
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== Artikel 23. ==
 
 
  
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Portofreiheit.
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
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Verkehre vorkommen.
 
Verkehre vorkommen.
  
== Artikel 24.  Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein. ==
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== Artikel 24. ==
 
 
  
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Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein.
 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume
 
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume
 
Liechtenstein giltig sein.
 
Liechtenstein giltig sein.
  
== Artikel 25.  Generals brechnung. ==
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== Artikel 25. ==
 
 
  
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Generals brechnung.
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
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werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
 
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
  
== Artikel 26.  Ausführungsreglement. ==
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== Artikel 26. ==
 
 
  
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Ausführungsreglement.
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages
 
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages
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8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
 
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
  
== Artikel 27.  Schlussbestimmungen. ==
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== Artikel 27. ==
 
 
  
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Schlussbestimmungen.
 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
  
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