Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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[[Postvertrag]] vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
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Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
  
 
thun kund und bekennen hiermit:
 
thun kund und bekennen hiermit:
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beanstanden.
 
beanstanden.
  
== Artikel 16.  Fahrpostsendungen. ==
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== Artikel 16. ==
 
 
  
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Fahrpostsendungen.
 
Zur Fahrpost gehören:
 
Zur Fahrpost gehören:
 
die gewöhnlichen Packete,
 
die gewöhnlichen Packete,
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die Sendungen mit Postvorschuss.
 
die Sendungen mit Postvorschuss.
  
== Artikel 17.  Zollverhältnisse. ==
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== Artikel 17. ==
 
 
  
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Zollverhältnisse.
 
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen
 
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen
 
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten
 
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten
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bestimmten Strafen.
 
bestimmten Strafen.
  
== Artikel 18.  Portoberechnung. ==
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== Artikel 18. ==
 
 
  
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Portoberechnung.
 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen
 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen
 
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders,
 
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders,
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Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.
 
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.
  
== Artikel 19.  Begleitadressen. ==
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== Artikel 19. ==
 
 
  
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Begleitadressen.
 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden
 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden
 
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein.
 
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein.
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ausnahmsweise überschritten wird.
 
ausnahmsweise überschritten wird.
  
== Artikel 20.  Postvorschüsse. ==
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== Artikel 20. ==
 
 
  
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Postvorschüsse.
 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis
 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis
 
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten
 
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten
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Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes
 
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes
 
zurückgesandt werden.
 
zurückgesandt werden.
Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante.
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Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk:
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poste restante.
  
== Artikel 21.  Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen. ==
 
  
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== Artikel 21. ==
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Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen.
 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk
 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk
 
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die
 
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die
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einen besonderen Boten zuzustellen.
 
einen besonderen Boten zuzustellen.
  
== Artikel 22.  Gewährleistung bei der Fahrpost. ==
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== Artikel 22. ==
 
 
  
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Gewährleistung bei der Fahrpost.
 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die
 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die
 
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten
 
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten
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Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung
 
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung
an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
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an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute
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anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
 
vermag.
 
vermag.
 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
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selbst massgebend sind.
 
selbst massgebend sind.
  
== Artikel 23.  Portofreiheit. ==
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== Artikel 23. ==
 
 
  
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Portofreiheit.
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
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Verkehre vorkommen.
 
Verkehre vorkommen.
  
== Artikel 24.  Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein. ==
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== Artikel 24. ==
 
 
  
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Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein.
 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume
 
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume
 
Liechtenstein giltig sein.
 
Liechtenstein giltig sein.
  
== Artikel 25.  Generals brechnung. ==
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== Artikel 25. ==
 
 
  
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Generals brechnung.
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
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werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
 
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
  
== Artikel 26.  Ausführungsreglement. ==
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== Artikel 26. ==
 
 
  
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Ausführungsreglement.
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages
 
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages
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8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
 
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
  
== Artikel 27.  Schlussbestimmungen. ==
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== Artikel 27. ==
 
 
  
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Schlussbestimmungen.
 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
  
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