Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»
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− | + | Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn, | |
thun kund und bekennen hiermit: | thun kund und bekennen hiermit: | ||
Zeile 169: | Zeile 169: | ||
etwa verwendeten Freimarken. | etwa verwendeten Freimarken. | ||
− | == Artikel 7 | + | == Artikel 7. == |
− | |||
+ | Waarenproben. | ||
Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen | Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen | ||
Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich | Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich | ||
Zeile 197: | Zeile 197: | ||
etwa verwendeten Freimarken. | etwa verwendeten Freimarken. | ||
− | == Artikel 8 | + | == Artikel 8. == |
− | |||
+ | Recommandation. | ||
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter | Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter | ||
Recommandation abzusenden. | Recommandation abzusenden. | ||
Zeile 232: | Zeile 232: | ||
kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden. | kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden. | ||
− | == Artikel 9 | + | == Artikel 9. == |
+ | Postanweisungen. | ||
+ | Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile | ||
+ | sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Ver | ||
− | + | ||
− | + | Seite 4 | |
+ | |||
+ | |||
+ | mittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung | ||
der nachstehenden Normen anzuwenden. | der nachstehenden Normen anzuwenden. | ||
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden | Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden | ||
Zeile 262: | Zeile 268: | ||
(Artikel 22.) | (Artikel 22.) | ||
− | == Artikel 10 | + | == Artikel 10. == |
− | |||
+ | Expressbestellung. | ||
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das | Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das | ||
schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen | schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen | ||
Zeile 290: | Zeile 296: | ||
werden. | werden. | ||
− | == Artikel 11. | + | == Artikel 11. == |
− | + | Postfreimarken. | |
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande | Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande | ||
Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung | Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung | ||
Zeile 314: | Zeile 320: | ||
Postverwaltung. | Postverwaltung. | ||
− | == Artikel 12 | + | == Artikel 12. == |
− | |||
+ | Portotheilung. | ||
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in | Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in | ||
folgender Weise stattfinden: | folgender Weise stattfinden: | ||
Zeile 323: | Zeile 329: | ||
Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische | Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische | ||
Postverwaltung getheilt. | Postverwaltung getheilt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Seite 5 | ||
+ | |||
+ | |||
2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische | 2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische | ||
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den, | Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den, | ||
Zeile 338: | Zeile 349: | ||
gebietes halbscheidlich getheilt. | gebietes halbscheidlich getheilt. | ||
− | == Artikel 13 | + | == Artikel 13. == |
− | |||
+ | Einzeltransit. | ||
Die spedellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur | Die spedellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur | ||
Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträgemit | Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträgemit | ||
Zeile 368: | Zeile 379: | ||
von Loth zu Loth. | von Loth zu Loth. | ||
− | == Artikel 14 | + | == Artikel 14. == |
− | |||
+ | Geschlossene Transite. | ||
Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten räumen sich | Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten räumen sich | ||
gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete | gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete | ||
Zeile 395: | Zeile 406: | ||
Transitportobeträge für jede Gewichtseinheit. stattfinden. | Transitportobeträge für jede Gewichtseinheit. stattfinden. | ||
− | == Artikel 15 | + | == Artikel 15. == |
− | |||
+ | Zeitungsverkehr. | ||
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen | Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen | ||
wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführungder | wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführungder | ||
Zeile 423: | Zeile 434: | ||
beanstanden. | beanstanden. | ||
− | == Artikel 16 | + | == Artikel 16. == |
− | |||
+ | Fahrpostsendungen. | ||
Zur Fahrpost gehören: | Zur Fahrpost gehören: | ||
die gewöhnlichen Packete, | die gewöhnlichen Packete, | ||
Zeile 432: | Zeile 443: | ||
die Sendungen mit Postvorschuss. | die Sendungen mit Postvorschuss. | ||
− | == Artikel 17 | + | == Artikel 17. == |
− | |||
+ | Zollverhältnisse. | ||
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen | Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen | ||
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten | die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten | ||
Zeile 445: | Zeile 456: | ||
bestimmten Strafen. | bestimmten Strafen. | ||
− | == Artikel 18 | + | == Artikel 18. == |
− | |||
+ | Portoberechnung. | ||
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen | Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen | ||
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders, | vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders, | ||
Zeile 469: | Zeile 480: | ||
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen. | Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen. | ||
− | == Artikel 19 | + | == Artikel 19. == |
− | |||
+ | Begleitadressen. | ||
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden | Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden | ||
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. | Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. | ||
Zeile 478: | Zeile 489: | ||
ausnahmsweise überschritten wird. | ausnahmsweise überschritten wird. | ||
− | == Artikel 20 | + | == Artikel 20. == |
− | |||
+ | Postvorschüsse. | ||
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis | Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis | ||
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten | zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten | ||
Zeile 504: | Zeile 515: | ||
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes | Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes | ||
zurückgesandt werden. | zurückgesandt werden. | ||
− | Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante. | + | Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: |
+ | poste restante. | ||
− | |||
+ | Seite 7 | ||
+ | |||
+ | |||
+ | == Artikel 21. == | ||
+ | |||
+ | Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen. | ||
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk | Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk | ||
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die | auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die | ||
Zeile 516: | Zeile 533: | ||
einen besonderen Boten zuzustellen. | einen besonderen Boten zuzustellen. | ||
− | == Artikel 22 | + | == Artikel 22. == |
− | |||
+ | Gewährleistung bei der Fahrpost. | ||
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die | Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die | ||
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten | Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten | ||
Zeile 593: | Zeile 610: | ||
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | ||
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | ||
− | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | + | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute |
+ | |||
+ | |||
+ | Seite 8 | ||
+ | |||
+ | |||
+ | anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | ||
vermag. | vermag. | ||
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische | Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische | ||
Zeile 603: | Zeile 626: | ||
selbst massgebend sind. | selbst massgebend sind. | ||
− | == Artikel 23 | + | == Artikel 23. == |
− | |||
+ | Portofreiheit. | ||
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst | Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst | ||
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche | die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche | ||
Zeile 621: | Zeile 644: | ||
Verkehre vorkommen. | Verkehre vorkommen. | ||
− | == Artikel 24 | + | == Artikel 24. == |
− | |||
+ | Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein. | ||
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen | Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen | ||
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume | in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume | ||
Liechtenstein giltig sein. | Liechtenstein giltig sein. | ||
− | == Artikel 25 | + | == Artikel 25. == |
− | |||
+ | Generals brechnung. | ||
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre | Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre | ||
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem | soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem | ||
Zeile 646: | Zeile 669: | ||
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen. | werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen. | ||
− | == Artikel 26 | + | == Artikel 26. == |
− | |||
+ | Ausführungsreglement. | ||
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen | Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen | ||
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages | zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages | ||
Zeile 664: | Zeile 687: | ||
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. | 8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. | ||
− | == Artikel 27 | + | == Artikel 27. == |
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+ | Schlussbestimmungen. | ||
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit. | Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit. | ||